OffeneUrteileSuche
Beschluss

31 Wx 241/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein in zwei gleichlautenden, jeweils eigenhändig unterschriebenen Urkunden abgefasstes gemeinschaftliches Testament kann nach deutschem Recht wirksam Gemeinschaftswirkung entfalten. • Für die Zulässigkeit, Form- und Materiellwirksamkeit eines vor dem 17.08.2015 errichteten gemeinschaftlichen Testaments ist nach Art.83 EuErbVO ausreichend, wenn eines der in Kapitel III genannten Kollisionsrechte greift; hier führte die objektive Anknüpfung auf deutsches Recht. • Ehegatten können durch ein gemeinschaftliches Testament konkludent deutsches Recht für die Bindungswirkung ihrer wechselbezüglichen Verfügungen gewählt haben; dies kann die spätere Einzelverfügung eines der Ehegatten hindern. • Nach deutschem Recht begründen wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament Bindungswirkung im Umfang des § 2270 BGB und machen spätere widersprechende Verfügungen des Überlebenden unwirksam.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung gemeinschaftlichen Testaments bei grenzüberschreitendem Bezug • Ein in zwei gleichlautenden, jeweils eigenhändig unterschriebenen Urkunden abgefasstes gemeinschaftliches Testament kann nach deutschem Recht wirksam Gemeinschaftswirkung entfalten. • Für die Zulässigkeit, Form- und Materiellwirksamkeit eines vor dem 17.08.2015 errichteten gemeinschaftlichen Testaments ist nach Art.83 EuErbVO ausreichend, wenn eines der in Kapitel III genannten Kollisionsrechte greift; hier führte die objektive Anknüpfung auf deutsches Recht. • Ehegatten können durch ein gemeinschaftliches Testament konkludent deutsches Recht für die Bindungswirkung ihrer wechselbezüglichen Verfügungen gewählt haben; dies kann die spätere Einzelverfügung eines der Ehegatten hindern. • Nach deutschem Recht begründen wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament Bindungswirkung im Umfang des § 2270 BGB und machen spätere widersprechende Verfügungen des Überlebenden unwirksam. Die Erblasserin (deutsche Staatsangehörige) und ihr österreichischer Ehemann errichteten am 25. März 1996 zwei in Wortlaut und Überschrift identische, jeweils eigenhändig unterschriebene Urkunden mit der Überschrift "Gemeinschaftliches Testament". Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass nach dem Tod des zweiten von ihnen bestimmte Dritte als Schlusserben zu gleichen Teilen eintreten sollten; die Verfügungen sollten wechselseitig verbindlich und nach dem Tod eines Ehegatten unabänderlich sein. Die Ehegatten waren 1995 von Österreich nach Deutschland verzogen; ihr gewöhnlicher Aufenthalt lag zum Errichtungszeitpunkt in Deutschland. Die Erblasserin verfasste später 2013 Einzelverfügungen, mit denen sie andere Personen als Erben einsetzte. Nach ihrem Tod beantragten die Beschwerdeführer den Erbschein je zur Hälfte; das Nachlassgericht lehnte ab mit der Begründung, das gemeinschaftliche Testament wirke bindend. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. • Anwendbares Recht und Übergangsregel: Für vor dem 17.08.2015 errichtete Verfügungen ist Art.83 EuErbVO maßgeblich; es genügt, wenn das Testament nach einem der in Kapitel III der Verordnung berufenen Rechte zulässig und wirksam ist. • Zulässigkeit: Das Schriftstück ist nach Art.25 EuErbVO als Erbvertrag zu qualifizieren. Die objektive Anknüpfung (Gewöhnlicher Aufenthalt) führte für beide Ehegatten zum deutschen Recht, sodass die Zulässigkeit des gemeinschaftlichen Testaments nach deutschem Recht zu beurteilen ist. • Formelle Wirksamkeit: Art.27 EuErbVO erlaubt Formwirksamkeit nach einem der angeführten Rechte; deutsches Recht lässt gemeinschaftliche Testamente auch in zwei getrennten, aber inhaltlich verbundenen Urkunden zu, wenn Gemeinschaftlichkeit aus Umständen wie gleichem Wortlaut, Zeit und Ort hervorgeht. • Materielle Wirksamkeit: Die objektive Anknüpfung der materiellen Wirksamkeit führt ebenfalls zu deutschem Recht; nach deutschem Recht sind wechselbezügliche Verfügungen und bindende Regelungen in gemeinschaftlichen Testamenten möglich (§§ 2270, 2271 BGB). • Bindungswirkung und Rechtswahl: Österreichisches Recht lässt in der vorliegenden Konstellation keine über den Tod des Erstversterbenden hinausgehende Bindungswirkung entsprechender gemeinschaftlicher Testamente zu; die Ehegatten haben hingegen konkludent deutsches Recht für die Bindungswirkung gewählt, erkennbar an verwendeter Terminologie (z.B. "Schlusserben") und an der Ausgestaltung der Ziffern I–III des Testaments. • Rechtsfolgen: Wegen der nach deutschem Recht bestehenden Wechselbezüglichkeit waren spätere widersprechende Einzelverfügungen der Erblasserin unwirksam; die Erbeinsetzung der Beschwerdeführer 2013 steht im Widerspruch zum gemeinschaftlichen Testament und ist damit nicht wirksam. • Kosten und Rechtsbeschwerde: Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage konkludenter Rechtswahl. Die Beschwerde ist zurückgewiesen. Das gemeinschaftliche Testament vom 25. März 1996 ist nach deutschem Recht zulässig, form- und materiell wirksam und entfaltet Bindungswirkung im Sinne wechselbezüglicher Verfügungen (§§ 2270, 2271 BGB). Durch eine konkludente Rechtswahl haben die Ehegatten deutsches Recht für die Bindungswirkung bestimmt, sodass spätere, damit unvereinbare Einzelverfügungen der Erblasserin unwirksam sind. Folglich steht den Beschwerdeführern der beantragte Erbschein nicht zu. Die Beschwerdeführer haben die Verfahrenskosten zu tragen; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.