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Urteil

10 U 6795/19

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nutzungsausfallentschädigung nach § 251 Abs. 1 BGB ist auf den konkreten Nutzungswille abzustellen; eine mehrmonatige Wartezeit begründet nur eine widerlegliche Vermutung gegen Nutzungswillen. • Hat der Geschädigte nachgewiesen, dass ihm eine Finanzierung (z. B. Kredit) oder Vorfinanzierung nicht möglich ist, braucht er den Schaden nicht selbst vorzulegen oder seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. • Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug und deckt dieses den Nutzungsbedarf, kann daneben für denselben Zeitraum kein Nutzungsausfall geltend gemacht werden; zugleich sind bei Berechnung des Nutzungsausfalls bereits berücksichtigte Mietwagenkosten nicht erneut abzuziehen. • Standkosten können wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB gekürzt werden, wenn der Geschädigte nach erfolgter Schadensdokumentation eine Verwertung unterließ. • Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen in der Regel mit einer Geschäftsgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG angemessen.
Entscheidungsgründe
Nutzungsausfall, Schadensminderung und Zumutbarkeit der Vorfinanzierung (Nutzungswille, Kasko, Standkosten) • Bei Nutzungsausfallentschädigung nach § 251 Abs. 1 BGB ist auf den konkreten Nutzungswille abzustellen; eine mehrmonatige Wartezeit begründet nur eine widerlegliche Vermutung gegen Nutzungswillen. • Hat der Geschädigte nachgewiesen, dass ihm eine Finanzierung (z. B. Kredit) oder Vorfinanzierung nicht möglich ist, braucht er den Schaden nicht selbst vorzulegen oder seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. • Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug und deckt dieses den Nutzungsbedarf, kann daneben für denselben Zeitraum kein Nutzungsausfall geltend gemacht werden; zugleich sind bei Berechnung des Nutzungsausfalls bereits berücksichtigte Mietwagenkosten nicht erneut abzuziehen. • Standkosten können wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB gekürzt werden, wenn der Geschädigte nach erfolgter Schadensdokumentation eine Verwertung unterließ. • Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen in der Regel mit einer Geschäftsgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG angemessen. Der Kläger erlitt am 01.06.2018 einen Unfall, infolgedessen sein Pkw verkehrsuntauglich wurde. Der Beklagte ist unstreitig schadensersatzpflichtig; die Parteien stritten über die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung, die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, Ersatz für Standkosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Der Kläger beanspruchte Nutzungsausfall für 100 Tage (17.06.–24.09.2018) à 119 €, zahlte zuvor 595 € vorprozessual und nutzte vom 01.06.–16.06.2018 einen Mietwagen, dessen Kosten erstattet wurden. Der Kläger legte vor, dass ihm eine Vorfinanzierung bzw. Kreditaufnahme nicht möglich war und verwies auf ein Schreiben vom 14.06.2018. Das Landgericht hatte teils anders entschieden; beide Parteien legten Berufung ein. • Anspruchsgrundlage für Nutzungsausfall ist § 251 Abs. 1 BGB; maßgeblich ist, ob der Geschädigte Fahrzeugnutzung gewollt und möglich war. • Die Lebenserfahrung spricht regelmäßig für einen Nutzungswillen bei privat genutzten Pkw; eine lange Nichtreparatur kann jedoch eine widerlegliche Vermutung gegen den Nutzungswillen begründen. • Im vorliegenden Fall rechtfertigt die etwa dreimonatige Wartezeit den Anspruch: der Kläger beabsichtigte zunächst eine Reparatur und hat glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund seiner finanziellen Lage eine Vorfinanzierung oder Kreditaufnahme nicht möglich war; das Schreiben vom 14.06.2018 genügte zur Darlegung dieser Umstände. • Der Geschädigte ist nicht generell verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn die Haftung der Gegenseite unstreitig ist; Zumutbarkeit ist entscheidend und hier nicht zuungunsten des Klägers gegeben (§ 254 Abs. 2 BGB). • Für den Zeitraum, in dem der Kläger einen Mietwagen nutzte (01.06.–16.06.2018), schuldet die Beklagte keine zusätzliche Nutzungsausfallentschädigung; eine doppelte Vergütung (konkrete Mietkosten plus fiktive Nutzungspauschale) ist unzulässig. • Bei der Berechnung des Nutzungsausfalls sind vorprozessuale Zahlungen anzurechnen; die Mietwagenkosten für 01.06.–16.06.2018 waren jedoch bereits bei der Bemessung des Nutzungszeitraums berücksichtigt und daher nicht erneut abzuziehen, sodass dem Kläger 11.305,00 € zuerkannt werden (11.900,00 € abzüglich 595,00 €). • Standkostenansprüche wurden über 14 Tage hinaus zu Recht gekürzt, da der Kläger trotz vorliegender Gutachten und Restwertangebote bis zum Vorliegen der Regulierungszusage die Verwertung unterließ und damit seine Schadensminderungspflicht verletzte (§ 254 Abs. 2 BGB). • Die außergerichtliche Geschäftsgebühr des Klägers ist im Rahmen von Nr. 2300 VV RVG mit 1,3 angemessen; dies entspricht der üblichen Rechtsprechung für durchschnittliche Verkehrsunfälle. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung sowie die Zurückweisung weiterer Berufungsanträge beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften (§ 91 Abs. 1 ZPO; §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO). Die Berufungen beider Parteien haben nur teilweise Erfolg. Der Beklagte wird zur Zahlung von 11.305,00 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 481,95 € nebst Zinsen verurteilt; die Ziffern zur Unterlassung bleiben unverändert. Die übrigen Berufungsanträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 25% und der Beklagte zu 75%. Die Entscheidung beruht darauf, dass dem Kläger für den Zeitraum 17.06.–24.09.2018 ein Nutzungsausfallanspruch zusteht, weil er seinen Nutzungswillen hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ihm eine Vorfinanzierung oder Inanspruchnahme von Kredit bzw. Kasko unzumutbar war; für die Zeit, in der ein Mietwagen genutzt wurde, besteht hingegen kein zusätzlicher Nutzungsausfall. Standkosten wurden wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht gekürzt. Die Revision wurde nicht zugelassen.