Urteil
21 U 3683/19
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei deliktischen Ansprüchen wegen manipulierter Abschalteinrichtungen ist der Anspruchsteller für die Darlegung und den Nachweis der konkreten Kausalität seines Kaufentschlusses beweisfällig, wenn aus Vortrag und persönlicher Anhörung nicht überzeugend hervorgeht, dass die Täuschung kausal für den Erwerb war.
• Eine generelle Beweislastumkehr oder eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugunsten des Käufers findet im Deliktsrecht (§ 826 BGB) keine Anwendung; es kommt auf den Einzelfall an.
• Die persönliche Anhörung des Anspruchstellers ist geboten, wenn die Beklagte die Kausalität substantiiert bestreitet; der tatrichterliche Eindruck kann entscheidend für die Überzeugungsbildung sein.
• Ein durch ein vom KBA freigegebenes Softwareupdate behobener Mangel kann das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens beziehungsweise die Kausalität des ursprünglichen Täuschungsschadens entkräften.
Entscheidungsgründe
Kausalitätsnachweis bei Diesel-Abschalteinrichtungen: Kläger beweisfällig • Bei deliktischen Ansprüchen wegen manipulierter Abschalteinrichtungen ist der Anspruchsteller für die Darlegung und den Nachweis der konkreten Kausalität seines Kaufentschlusses beweisfällig, wenn aus Vortrag und persönlicher Anhörung nicht überzeugend hervorgeht, dass die Täuschung kausal für den Erwerb war. • Eine generelle Beweislastumkehr oder eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugunsten des Käufers findet im Deliktsrecht (§ 826 BGB) keine Anwendung; es kommt auf den Einzelfall an. • Die persönliche Anhörung des Anspruchstellers ist geboten, wenn die Beklagte die Kausalität substantiiert bestreitet; der tatrichterliche Eindruck kann entscheidend für die Überzeugungsbildung sein. • Ein durch ein vom KBA freigegebenes Softwareupdate behobener Mangel kann das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens beziehungsweise die Kausalität des ursprünglichen Täuschungsschadens entkräften. Der Kläger kaufte im September 2015 einen gebrauchten VW Tiguan (EA 189) zum Preis von 32.250 €; das Fahrzeug war mit einer vom KBA beanstandeten Abschalteinrichtung ausgestattet. Nach Bekanntwerden entwickelte die Beklagte ein vom KBA freigegebenes Softwareupdate, das auf das Fahrzeug aufgespielt wurde. Der Kläger verlangt Rückabwicklung des Kaufvertrags bzw. hilfsweise 25% Minderung und Ersatz weiterer Schäden mit der Behauptung, er sei durch die Täuschung zum Kauf veranlasst worden. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und berief sich auf deliktische Ansprüche (insbesondere § 823 Abs. 2 i.V.m. StGB-Normen sowie § 826 BGB). Der Senat hörte den Kläger mündlich an und prüfte, ob die Täuschung kausal für den Erwerbsentschluss war. Die Beklagte hielt dagegen, der Kläger habe keinen ersatzfähigen Schaden erlitten und das Update habe die Rechtslage wiederhergestellt. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben und materiell zulässig. • Kausalitätsanforderung: Bei deliktischen Ansprüchen nach § 826 BGB ist der Anspruchsteller verantwortlich für die Darlegung und den Nachweis, dass die heimliche unzulässige Abschalteinrichtung kausal für seinen Kaufentschluss war. • Keine Vermutung zugunsten des Klägers: Eine allgemeine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, wie sie in Kapitalanlagensachen diskutiert wird, findet im Deliktsrecht keine Anwendung; der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH und verlangt individuelle Kausalitätsfeststellung. • Beweismaß: Der Senat ging zugunsten des Klägers vom günstigeren Beweismaß des § 287 ZPO aus, hielt aber dennoch den Nachweis der Kausalität für nicht erbracht. • Würdigung der persönlichen Anhörung: Die persönliche Anhörung des Klägers führte zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben; sein Verhalten nach Bekanntwerden (Annahme des Updates, langes Zuwarten bis zur Klage, Zahlung der Schlussrate) spricht gegen eine täuschungsbedingte, ungewollte Verbindlichkeit. • Ergebnis der Subsumtion: In der Gesamtschau ist nicht überzeugt worden, dass der Kläger bei Kenntnis der wahren Umstände vom Kauf Abstand genommen hätte; daher ist die Berufung unbegründet. • Prozesskosten und Vollstreckung: Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen, weil der Kläger den erforderlichen Nachweis geliefert hat, dass die vom Hersteller behauptete Täuschung kausal für seinen Erwerbsentschluss gewesen wäre. Der Senat konnte nicht überzeugen, dass der Kläger bei Kenntnis der manipulierten Abschalteinrichtung vom Kauf Abstand genommen hätte; sein Verhalten nach Bekanntwerden (Annahme des Updates, langes Unterlassen von Ansprüchen, Zahlung der Schlussrate) spricht gegen eine ungewollte Verbindlichkeit. Daraus folgt die Abweisung der deliktischen Schadensersatzansprüche, die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers sowie die Nichtzulassung der Revision. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.