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Urteil

21 U 4179/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit nicht offengelegter Abschalteinrichtung kann eine konkludente Täuschung darstellen und deliktischen Schadensersatz nach § 826 i.V.m. § 31 BGB begründen. • Bei deliktischem Schadensersatz ist der Vorteilsausgleich vorzunehmen; für Nutzungsentschädigung ist die kaufrechtliche Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / geschätzte Gesamtlaufleistung anzuwenden. • Die sekundäre Darlegungslast trifft die Beklagte hinsichtlich interner Entscheidungsabläufe; ein bloßes Bestreiten genügt nicht. • Deliktische Verzugszinsen nach § 849 BGB sind nicht ohne weiteres zu gewähren; die Voraussetzungen für pauschalierte Zinsen müssen vorliegen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten können Teil des Schadens sein, eine überhöhte Geschäftsgebühr ist jedoch nicht ohne Weiteres anzuerkennen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen nicht offengelegter Abschalteinrichtung; Rückabwicklung mit Anrechnung von Nutzungsentschädigung • Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit nicht offengelegter Abschalteinrichtung kann eine konkludente Täuschung darstellen und deliktischen Schadensersatz nach § 826 i.V.m. § 31 BGB begründen. • Bei deliktischem Schadensersatz ist der Vorteilsausgleich vorzunehmen; für Nutzungsentschädigung ist die kaufrechtliche Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / geschätzte Gesamtlaufleistung anzuwenden. • Die sekundäre Darlegungslast trifft die Beklagte hinsichtlich interner Entscheidungsabläufe; ein bloßes Bestreiten genügt nicht. • Deliktische Verzugszinsen nach § 849 BGB sind nicht ohne weiteres zu gewähren; die Voraussetzungen für pauschalierte Zinsen müssen vorliegen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten können Teil des Schadens sein, eine überhöhte Geschäftsgebühr ist jedoch nicht ohne Weiteres anzuerkennen. Die Klägerin kaufte im Juni 2014 bei einem Händler einen VW Golf Plus mit Motortyp EA 189. In dem Motor war eine Umschaltlogik (Abschalteinrichtung) eingebaut, die Prüfstandmessungen erkannte und die Abgasreinigung erhöhte. Nach Bekanntwerden der Problematik entwickelte die Beklagte ein Update, das im Februar 2017 aufgespielt wurde; die Klägerin wurde 2016 über die Rückrufaktion informiert. Die Klägerin verlangt Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz, da sie bei Kenntnis der wahren Umstände nicht gekauft hätte. Die Beklagte bestreitet Sittenwidrigkeit, Vorsatz und Schaden und beruft sich auf öffentlich-rechtliche Fragen sowie Nutzungsgewinne. Landgericht und Parteien stritten vor dem Oberlandesgericht über Vorsatz, Zurechenbarkeit zu Vertretern der Beklagten, Anrechnung von Nutzungsvorteilen und die Angemessenheit vorgerichtlicher Anwaltsgebühren. • Anspruchsgrundlage: Der Senat hat einen Anspruch der Klägerin aus §§ 826, 31 BGB bejaht; das Inverkehrbringen eines Motors mit nicht offengelegter Abschalteinrichtung stellt eine konkludente Täuschung dar. • Objektive Rechtswidrigkeit und Sittenwidrigkeit: Die verdeckte Abschalteinrichtung war unzulässig nach Art.5 II VO (EG) Nr.715/2007; ihr Einsatz diente der Profitmaximierung und erfolgte unter Ausnutzung des Vertrauens in das Genehmigungsverfahren, weshalb das Verhalten als besonders verwerflich anzusehen ist. • Vorsatz und Zurechenbarkeit: Zumindest ein verfassungsmäßig berufener Vertreter oder andere maßgebliche Repräsentanten der Beklagten handelten vorsätzlich; die Beklagte konnte die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen, weil sie keine substantiierten Ergebnisse interner Ermittlungen vortrug. • Kausalität und Schaden: Der Schaden liegt bereits in dem Abschluss des Kaufvertrags und der dadurch eingetretenen Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit; die Klägerin hat glaubhaft gemacht, bei Kenntnis nicht gekauft zu haben, sodass Kausalität vorliegt. • Vorteilsausgleich/Nutzungsentschädigung: Die Klägerin kann Rückabwicklung verlangen, muss sich jedoch Nutzungsentschädigung anrechnen lassen; der Senat bemisst diese nach Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / Restlaufleistung (hier geschätzt 250.000 km), sodass 6.553,88 € anzurechnen sind. • Zinsen und Verzugsfragen: Deliktische pauschalierte Zinsen nach § 849 BGB werden nicht gewährt, weil die Klägerin das Fahrzeug nutzen konnte und keine nicht nachholbare Nutzung des Geldes vorliegt. • Anwaltskosten: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schaden anerkannt, jedoch begrenzt; eine 1,3-Geschäftsgebühr ist angemessen, eine 1,8-Gebühr nicht. • Prozessuale Entscheidungen: Die Berufung der Beklagten hatte insofern Erfolg, als die Nutzungsentschädigung erhöht wurde; ansonsten blieb die Klage im Tenor begründet; die Revision wurde zugelassen. Die Beklagte hat der Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des VW Golf 14.376,13 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen. Die Klage wurde insoweit stattgegeben; im Übrigen abgewiesen. Die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung war geboten und minderte den Rückerstattungsbetrag. Deliktische Verzugszinsen nach § 849 BGB wurden nicht zugesprochen. Die Beklagte trägt 68% und die Klägerin 32% der Kosten; die Revision wurde zur Sicherung der Rechtseinheit zugelassen.