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Beschluss

1 VA 133/19

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen eine richterliche Verfügung über Akteneinsicht in einem Betreuungsverfahren ist nach der Rechtsbehelfsbelehrung vorrangig der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§23 ff. EGGVG statthaft; nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist jedoch auch die Beschwerde nach §58 FamFG zulässig. • Entscheidungen über Einsicht in Betreuungsakten sind bei zutreffender Behandlung als rechtsprechende Tätigkeit anzusehen; gegen sie ist die Beschwerde nach §58 FamFG der vorgesehene Rechtsbehelf. • Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig; die Sache ist entsprechend §17a Abs.2 und Abs.6 GVG an das zuständige Landgericht zu verweisen. • Die Verweisung dient dem Schutz effektiven Rechtsschutzes, wenn eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung oder unklare Verfahrenslage die Wahl des Rechtswegs erschwert.
Entscheidungsgründe
Verweisung bei Akteneinsicht in Betreuungsverfahren; Meistbegünstigung und zuständiges Beschwerdegericht • Gegen eine richterliche Verfügung über Akteneinsicht in einem Betreuungsverfahren ist nach der Rechtsbehelfsbelehrung vorrangig der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§23 ff. EGGVG statthaft; nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist jedoch auch die Beschwerde nach §58 FamFG zulässig. • Entscheidungen über Einsicht in Betreuungsakten sind bei zutreffender Behandlung als rechtsprechende Tätigkeit anzusehen; gegen sie ist die Beschwerde nach §58 FamFG der vorgesehene Rechtsbehelf. • Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig; die Sache ist entsprechend §17a Abs.2 und Abs.6 GVG an das zuständige Landgericht zu verweisen. • Die Verweisung dient dem Schutz effektiven Rechtsschutzes, wenn eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung oder unklare Verfahrenslage die Wahl des Rechtswegs erschwert. Die Antragstellerin war als gesetzliche Betreuerin eines Verstorbenen bestellt. Im Nachlassverfahren wurde ein eigenhändiges Testament zugunsten der Antragstellerin eröffnet. Eine weitere Beteiligte zweifelte die Testierfähigkeit des Erblassers an und begehrte Einsicht in die Betreuungsakte, um die Beurteilung des Nachlassgerichts zu prüfen. Die Antragstellerin verweigerte ihr Einverständnis mit Verweis auf Datenschutz- und Grundrechtsinteressen. Der zuständige Referatsrichter bewilligte sodann die Akteneinsicht und wies auf den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§23 ff. EGGVG hin. Die Antragstellerin suchte gerichtliche Entscheidung und beantragte vorsorglich die Auslegung als Beschwerde nach §58 FamFG. Die Beteiligten regten an, den Antrag nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als Beschwerde zu behandeln und an das zuständige Landgericht zu verweisen. • Zulässigkeit des Rechtsbehelfs: Die Verfügung des Amtsgerichts konnte formal als Justizverwaltungsakt erscheinen; die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung machte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§23 ff. EGGVG zum möglichen Rechtsmittel. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist jedoch auch die Beschwerde nach §58 FamFG statthaft, weil sie dem Rechtsmittel entspricht, das bei formell korrekter Entscheidung eröffnet wäre. • Voraussetzungen des Antrags nach §§23 ff. EGGVG/Meistbegünstigung: Der schriftliche Antrag wurde fristgerecht gestellt und erfüllte die Begründungsanforderungen; es genügt der Vortrag eines Rechtsgutsverstoßes (hier: Verletzung informationeller Selbstbestimmung), ohne dass die materielle Richtigkeit der Vorbringen in der Zulässigkeitsprüfung zu prüfen wäre. • Qualifikation der Entscheidung: Bei zutreffender Behandlung ist die Entscheidung über Einsicht in Betreuungsakten als rechtsprechende Tätigkeit zu qualifizieren, weil §13 Abs.7 FamFG die Entscheidung als rechtsprechend einordnet; insoweit ist die Beschwerde nach §58 FamFG der gesetzliche Rechtsbehelf. • Zuständigkeit: Für die Entscheidung über die Beschwerde sind nach §§72 Abs.1 Satz2,119 Abs.1 Nr.1 GVG die Landgerichte zuständig. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist daher nicht zuständig. • Verweisungsgrund: Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes und der Meistbegünstigung ist die Sache gemäß §17a Abs.2 Satz1 und Abs.6 GVG an das zuständige Landgericht (Landgericht Kempten) zu verweisen, damit das richtige Beschwerdegericht über die Einsicht entscheidet. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt gemäß §17a Abs.4 Satz5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Zuständigkeits- und Verweisungsfragen. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nicht zuständig für den als Beschwerde zu behandelnden Antrag; die Eingabe vom 30.10.2019 ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als Beschwerde gemäß §58 FamFG statthaft. Aus verfassungsrechtlichen und verfahrensökonomischen Gründen sowie zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes ist die Sache von Amts wegen an das zuständige Landgericht Kempten (Allgäu) zu verweisen. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Verweisung wurde zugelassen, da die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Damit entscheidet künftig das Landgericht über die Bewilligung der Akteneinsicht in der Betreuungsakte und über die hier geltend gemachten Grundrechts- und Datenschutzinteressen.