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Beschluss

34 Wx 425/17

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei durch Urteil ersetzter Auflassung bestimmt der tatsächlich übereinstimmende Wille der Parteien nach Auslegung den Eintragungsgegenstand; falsche Bezeichnungen (Blattstelle, Miteigentumsanteil) schaden nicht, wenn die Identität des Wohnungseigentums eindeutig feststellbar ist. • Das Grundbuchamt darf den Eintragungsantrag nicht zurückweisen, wenn Auflassung und Eintragungsbewilligung formell vorliegen und durch Auslegung erkennbar das richtige Grundstück und das richtige Sondereigentum bezeichnet sind (§§ 20, 28, 29 GBO; § 894 ZPO). • Falsa demonstratio non nocet gilt auch für die durch Urteil fingierten Willenserklärungen; bei eindeutiger Zuordnung ist die Eintragung trotz unrichtiger Einzelangaben vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Eintragung trotz falscher Blattstelle und Miteigentumsanteil bei eindeutiger Zuordnung • Bei durch Urteil ersetzter Auflassung bestimmt der tatsächlich übereinstimmende Wille der Parteien nach Auslegung den Eintragungsgegenstand; falsche Bezeichnungen (Blattstelle, Miteigentumsanteil) schaden nicht, wenn die Identität des Wohnungseigentums eindeutig feststellbar ist. • Das Grundbuchamt darf den Eintragungsantrag nicht zurückweisen, wenn Auflassung und Eintragungsbewilligung formell vorliegen und durch Auslegung erkennbar das richtige Grundstück und das richtige Sondereigentum bezeichnet sind (§§ 20, 28, 29 GBO; § 894 ZPO). • Falsa demonstratio non nocet gilt auch für die durch Urteil fingierten Willenserklärungen; bei eindeutiger Zuordnung ist die Eintragung trotz unrichtiger Einzelangaben vorzunehmen. Der Kläger hatte 2012 eine neu zu errichtende Wohnung (Nr. 14) von einer Bauträgerin erworben; im Kaufvertrag war ein Miteigentumsanteil und die Blattstelle des Grundbuchs bezeichnet. Das Landgericht verurteilte die Bauträgerin 2016 zur Vornahme der Auflassung und Eintragungsbewilligung zugunsten des Klägers. Bei Eintragung beantragte der Notar 2017 den Vollzug; das Grundbuchamt beanstandete, dass im Urteil und in Urkunden die Blattstelle und der Miteigentumsanteil falsch bezeichnet seien (Blatt x statt y, 68,80/1000 statt 87,81/1000) und wies den Antrag zurück. Der Beteiligte legte Beschwerde ein und verwies auf eindeutige Übereinstimmung von Kaufvertrag, Vormerkung und Grundakten, wonach die Wohnung Nr.14 und die Blattstelle y sowie der tatsächlich zutreffende Miteigentumsanteil erkennbar seien. • Rechtliche Grundlagen: Eintragungsvoraussetzungen sind Auflassung und die übrigen erforderlichen Erklärungen in eindeutiger Bezeichnung des Vertragsgegenstands (§§ 20, 28, 29 GBO; § 894 ZPO). • Auslegungsmaßstab: Auch bei durch Urteil ersetzten Willenserklärungen ist der wirkliche Wille gemäß § 133 BGB zu ermitteln; falsa demonstratio non nocet findet Anwendung, wenn trotz Formfehlern die Identität des Grundstücks/Sondereigentums eindeutig ist. • Anwendung auf den Fall: Die Grundakte und die notarielle Feststellung zeigen, dass die Wohnung Nr.14 und das Blatt y eindeutig zugeordnet sind; die abweichende Angabe des Miteigentumsanteils beruht auf einer früheren (unrichtigen) Angabe und ist unschädlich, ebenso die ursprünglich benannte Blattstelle, da die Übertragung nach Teilung auf Blatt y dokumentiert ist. • Folgerung für die Bewilligung: Das Urteil tritt an die Stelle der Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) und ist nach Auslegung geeignet, die erforderliche Bewilligung für die Eintragung zu ersetzen; daher fehlen dem Grundbuchamt keine eintragungsrelevanten Erklärungen. • Verfahrensrecht: Die Beschwerde ist zulässig und nach § 73 GBO statthaft; das Kostenrisiko entfällt bei erfolgter Beschwerde nach § 25 Abs.1 GNotKG. Die Beschwerde des Beteiligten hatte Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 15.11.2017 wurde aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Eintragungsantrag nicht wegen der beanstandeten falschen Bezeichnungen des Miteigentumsanteils und der Blattstelle zurückzuweisen. Begründend ist, dass die durch Urteil fingierte Auflassungs- und Bewilligungserklärung nach entsprechender Auslegung das streitgegenständliche Wohnungseigentum (Wohnung Nr.14 auf Blatt y) erfasst und die Identität des Eintragungsgegenstands eindeutig feststeht. Der Einwand der falschen Zahlenangabe zum Miteigentumsanteil ist unschädlich, weil die Grundakte und eine notarielle Feststellung die richtige Zuordnung belegen. Kosten wurden nicht auferlegt.