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Urteil

10 U 854/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vollkaskoversicherung, die Leistungen an die Eigentümerin/Leasinggeberin eines Fahrzeugs erbracht hat, kann Ansprüche der Eigentümerin gegen den Unfallgegner aus übergegangenem Recht in voller Höhe geltend machen. • Ein vertraglicher Regressverzicht der Kaskoversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Fahrer begründet nicht ohne Weiteres einen umfassenden Schutz zugunsten dritter Unfallgegner; die Auslegung ist eng und auf das Innenverhältnis beschränkt. • Die Einrede des treuwidrigen Handelns (§ 242 BGB, „dolo agit“) steht dem Unfallgegner nicht bereits deshalb zu, weil der Fahrer später eventuell Regressansprüche gegen die Versicherung geltend machen könnte.
Entscheidungsgründe
Vollkaskoversicherung kann übergegangene Ansprüche der Leasinggeberin gegen Unfallgegner geltend machen • Eine Vollkaskoversicherung, die Leistungen an die Eigentümerin/Leasinggeberin eines Fahrzeugs erbracht hat, kann Ansprüche der Eigentümerin gegen den Unfallgegner aus übergegangenem Recht in voller Höhe geltend machen. • Ein vertraglicher Regressverzicht der Kaskoversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Fahrer begründet nicht ohne Weiteres einen umfassenden Schutz zugunsten dritter Unfallgegner; die Auslegung ist eng und auf das Innenverhältnis beschränkt. • Die Einrede des treuwidrigen Handelns (§ 242 BGB, „dolo agit“) steht dem Unfallgegner nicht bereits deshalb zu, weil der Fahrer später eventuell Regressansprüche gegen die Versicherung geltend machen könnte. Die Klägerin (Vollkaskoversicherer der luxemburgischen Leasingnehmerin A. S.A.) erstattete der deutschen Eigentümerin/Leasinggeberin VR L. AG nach einem Unfall mit dem von der Leasingnehmerin gehaltenen BMW Schadensbeträge. Die Klägerin macht nun Regressansprüche gegen die Beklagten geltend, die den Unfall verursacht haben sollen. Das Landgericht hatte die Klägerin nur teilweise in Höhe von 617,20 € erfolgreich gesehen und die Klage hinsichtlich des übrigen Betrags abgewiesen. Die Klägerin berief sich auf den Übergang von Ersatzansprüchen der Leasinggeberin sowie auf vertragliche Versicherungsbedingungen, die einen Anspruchsübergang regeln. Die Beklagten rügten unter anderem, der Regressverzicht gegenüber dem Fahrer der Klägerin könne Dritten (insbesondere der gegnerischen Haftpflichtversicherung) entgegengehalten werden und verwiesen auf eine mögliche Einrede aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Sachverständige stellte ein Mitverschulden des Fahrers der Klägerin fest, das jedoch für die Rechtslage nicht maßgeblich sein soll. • Die Berufung der Klägerin war in der Sache teilweise erfolgreich; die Anschlussberufung der Beklagten blieb erfolglos. • Die Klägerin hat als Vollkaskoversicherer der Leasingnehmerin Leistungen an die Eigentümerin/Leasinggeberin erstattet; kraft Vertrag und den Versicherungsbedingungen sind die Ansprüche der Leasinggeberin auf die Klägerin übergegangen. • Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Anspruch des nicht haltenden Fahrzeugeigentümers bzw. seiner Rechtsnachfolger gegenüber dem Schädiger ohne Kürzung wegen Betriebsgefahr oder Mitverschuldens des Fahrers geltend gemacht werden; daher kommt ein Zurechnungs- bzw. Quotenausgleich nach § 254 BGB hier nicht zur Anwendung. • Die einschlägige Klausel (Ziffer 8.3 sowie Ziffer 10.6 der Versicherungsbedingungen) regelt primär das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bzw. ermächtigter Fahrer; daraus lässt sich nicht ohne Weiteres ein umfassender Regressverzicht zugunsten dritter Unfallgegner ableiten. • Systematische und teleologische Auslegung der Versicherungsbedingungen verlangt eine enge Fassung des Regreßverzichts; er schützt primär den versicherten Versicherungsnehmer und ermächtigte Fahrer gegenüber dem Versicherer, nicht automatisch Dritte. • Selbst bei einer weitergehenden Auslegung wäre die Einrede des treuwidrigen Handelns (§ 242 BGB) der Beklagten nicht durchgreifend, weil die Klägerin hier einen Anspruch aus übergegangenem Recht der Eigentümerin geltend macht und der Prozess keine bindende Wirkung im Verhältnis des Fahrers gegenüber der Beklagten entfaltet. • Der Senat hat daher der Klägerin den weiteren geltend gemachten Betrag von 5.271,14 € zugesprochen und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weitere 5.271,14 € zu zahlen zuzüglich Zinsen. Die Anschlussberufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Begründend ist, dass die Klägerin als Vollkaskoversicherer die übergegangenen Ersatzansprüche der Eigentümerin/Leasinggeberin geltend machen kann und vertragliche Regressverzichte der Innenbeziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zuzuordnen sind; daraus folgt kein umfassender Schutz zugunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung und keine durchgreifende Einrede aus § 242 BGB. Damit trägt die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.