Beschluss
31 Wx 398/17
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
5mal zitiert
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein gemeinschaftliches Testament ist nicht allein wegen Unauffindbarkeit der Urschrift als widerrufen anzusehen; der Widerruf durch Vernichtung muss bewiesen werden.
• Bei wechselbezüglichen Verfügungen eines Ehegattenpaares kann ein Widerruf durch Vernichtung nur erfolgen, wenn beide Ehegatten mit Testierwillen gemeinsam vernichtet haben.
• Ist ein gemeinschaftliches Testament wirksam errichtet und nicht mit der nötigen Sicherheit als in Widerrufsabsicht vernichtet nachgewiesen, gilt sein Inhalt für die Erbfolge.
Entscheidungsgründe
Widerruf gemeinschaftlichen Testaments durch Vernichtung erfordert Sicherungsbeweis beider Ehegatten • Ein gemeinschaftliches Testament ist nicht allein wegen Unauffindbarkeit der Urschrift als widerrufen anzusehen; der Widerruf durch Vernichtung muss bewiesen werden. • Bei wechselbezüglichen Verfügungen eines Ehegattenpaares kann ein Widerruf durch Vernichtung nur erfolgen, wenn beide Ehegatten mit Testierwillen gemeinsam vernichtet haben. • Ist ein gemeinschaftliches Testament wirksam errichtet und nicht mit der nötigen Sicherheit als in Widerrufsabsicht vernichtet nachgewiesen, gilt sein Inhalt für die Erbfolge. Ein kinderloses Ehepaar setzte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und bestimmte Schlusserben für den Letztverstorbenen. Die Ehegatten verstarben im Abstand von vier Tagen; der Ehemann ist nachverstorben. Die Originalurkunde des Testaments war nicht auffindbar, es lag nur eine Fotokopie vor. Der Beteiligte zu 5 (Beschwerdeführer) beantragte einen Erbschein, der den Ehemann als Alleinerben ausweist. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, das Testament sei in Widerrufsabsicht vernichtet worden, sodass die gesetzliche Erbfolge eintrete. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 5, der geltend macht, das Testament sei wirksam und nicht wirksam widerrufen worden. • Das Testament vom 20.3.2015 war formwirksam errichtet; die fehlende Urschrift schließt den Nachweis der Errichtung nicht aus, soweit andere Beweismittel den Nachweis tragen. • Wer den Widerruf eines Testaments geltend macht, hat diesen zu beweisen; bloße Unauffindbarkeit der Urkunde begründet keine Vermutung der Vernichtung und des Widerrufs. • Bei einem gemeinschaftlichen Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen setzt ein Widerruf durch Vernichtung voraus, dass beide Ehegatten gemeinschaftlich mit Testier- und Widerrufswillen die Vernichtung herbeigeführt haben (§§ 2255, 2271 BGB). • Der erforderliche sichere Beweis, dass beide Ehegatten das Testament in Widerrufsabsicht vernichtet haben, ist nicht erbracht; Indizien wie geordnete sonstige Unterlagen und Erklärungen gegenüber Dritten genügen nicht, um die notwendige Überzeugung zu begründen. • Es ist zumindest denkbar, dass nur ein Ehegatte die Urkunde allein vernichtet hat; eine einseitige Vernichtung reicht bei wechselbezüglichen Verfügungen nicht aus, und eine spätere Genehmigung kann den Widerruf nicht herstellen. • Folge: Mangels Widerrufswirksamkeit gilt das gemeinschaftliche Testament, wonach der überlebende Ehemann Alleinerbe der zuerst versterbenden Ehefrau wurde; nach dem Tod des Ehemanns fiel die Erbschaft an dessen Erben, namentlich den Beschwerdeführer. Die Beschwerde ist erfolgreich; der Beschluss des Nachlassgerichts wird aufgehoben. Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beschwerdeführer einen Erbschein zu erteilen, der den am 03.05.2016 verstorbenen Ehemann als Alleinerben der am 29.04.2016 verstorbenen Ehefrau ausweist. Begründend liegt zugrunde, dass das gemeinschaftliche Testament wirksam ist und ein Widerruf durch Vernichtung nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit zu beiden Ehegatten nachgewiesen werden konnte. Damit war nach dem Tod der Ehefrau der Ehemann Alleinerbe und nach dessen Tod sind dessen Erben, hier der Beschwerdeführer, zu bescheinigen. Kosten der erfolgreichen Beschwerde fallen nicht an; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt.