Urteil
20 U 556/19
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein behaupteter hoher Anschaffungspreis einer mitverkauften Küche ist keine vereinbarte Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs.1 BGB und auch keine Sachmangel-Eigenschaft.
• Vorsätzlich falsche Angaben über den Anschaffungspreis durch den Verkäufer/Verkäufervertreter begründen einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglichen Verschuldens gemäß § 280 Abs.1 i.V.m. § 241 Abs.2, § 311 Abs.2 BGB.
• Der Vertrauensschaden bei falsch angegebenem Anschaffungspreis bemisst sich danach, als wäre der Käufer bei Kenntnis der wahren Verhältnisse zu einem niedrigeren Kaufpreis gelangt; die Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen falscher Angabe des Anschaffungspreises einer mitverkauften Küche • Ein behaupteter hoher Anschaffungspreis einer mitverkauften Küche ist keine vereinbarte Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs.1 BGB und auch keine Sachmangel-Eigenschaft. • Vorsätzlich falsche Angaben über den Anschaffungspreis durch den Verkäufer/Verkäufervertreter begründen einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglichen Verschuldens gemäß § 280 Abs.1 i.V.m. § 241 Abs.2, § 311 Abs.2 BGB. • Der Vertrauensschaden bei falsch angegebenem Anschaffungspreis bemisst sich danach, als wäre der Käufer bei Kenntnis der wahren Verhältnisse zu einem niedrigeren Kaufpreis gelangt; die Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden. Käufer und Verkäufer vereinbaren in einem notariellen Grundstückskaufvertrag den Mitverkauf einer Einbauküche. Im Maklerexposé und in Gesprächen gab die Beklagte bzw. ihre Maklerin einen Anschaffungspreis von ca. €25.000 für die Küche an; der Käufer zahlte daraufhin eine Ablösesumme von €15.000. Später stellte sich heraus, dass die Beklagte tatsächlich nur €12.200 für die Küche bezahlt hatte. Der Käufer begehrt Zahlung von €7.320 nebst Zinsen als Schadensersatz wegen der falschen Preisangabe. Das Landgericht gab dem Kläger Recht; die Beklagte berief sich erfolglos u.a. darauf, die Ansprüche seien nicht gegeben, da kein Sachmangel vorliege. • Die Annahme eines Sachmangels nach §§ 459 ff. BGB scheidet aus: Ein Anschaffungspreis ist keine vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs.1 BGB), weil er nicht Teil der notariellen Urkunde geworden ist, und auch keine der Sache anhaftende Eigenschaft im Sinne von § 434 Abs.1 Satz 3 BGB. • Die Beklagte hat durch das Maklerexposé und durch Äußerungen der Maklerin vorsätzlich eine falsche Angabe über den Anschaffungspreis gemacht; die tatsächlichen Preisverhandlungen mit dem Möbelhaus und die vom Möbelhaus gewährte Reduktion belegten, dass der wirkliche Anschaffungspreis €12.200 betrug. • Für vorsätzliche Falschangaben haftet der Verkäufer wegen vorvertraglichen Verschuldens nach § 280 Abs.1 i.V.m. § 241 Abs.2, § 311 Abs.2 BGB; die Beklagte trägt die Darlegungs- und Entlastungslast, einen Entlastungsbeweis führte sie nicht. • Als Schaden ist der Vertrauensschaden zu ersetzen: Der Käufer ist so zu stellen, wie wenn er bei Kenntnis der wahren Verhältnisse einen niedrigeren Preis erzielt hätte. Die Höhe des Schadens kann nach § 287 ZPO geschätzt werden; der Senat schätzt den Schaden auf €7.320. • Der Zahlungsanspruch ist seit Zustellung des Mahnbescheids vom 9.5.2018 zu verzinsen (§ 286 Abs.1 Satz 2 BGB). Die Berufung war unbegründet und zurückzuweisen; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit stützen sich auf §§ 97, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von €7.320,00 nebst Zinsen aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen vorvertraglichen Verschuldens nach § 280 Abs.1 i.V.m. § 241 Abs.2, § 311 Abs.2 BGB. Ein Sachmangel nach §§ 459 ff. BGB wurde verneint, da ein Anschaffungspreis keine vereinbarte Beschaffenheit oder Sacheigenschaft darstellt. Die Beklagte handelte vorsätzlich durch die Angabe eines höheren Anschaffungspreises, den sie kannte oder kennen musste, und konnte sich nicht entlasten. Daher ist die beklagte Partei zur Erstattung des geschätzten Vertrauensschadens und zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.