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Beschluss

33 UF 918/19

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen eines bereits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses ist die Volljährigenadoption sittlich gerechtfertigt und rechtlich zu vollziehen (§ 1767 BGB). • Eine intakte Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern steht einer Volljährigenadoption nicht generell entgegen; sie ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. • Überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden nach § 1769 BGB können die Annahme verhindern, sind hier aber nicht gegeben. • Familienbezogene Motive müssen dominieren; wirtschaftliche oder erbrechtliche Vorteile können allenfalls Nebenzweck sein und die Adoption nicht verhindern.
Entscheidungsgründe
Volljährigenadoption bejaht bei bereits bestehender Eltern-Kind-Beziehung (§1767, §1769 BGB) • Bei Vorliegen eines bereits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses ist die Volljährigenadoption sittlich gerechtfertigt und rechtlich zu vollziehen (§ 1767 BGB). • Eine intakte Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern steht einer Volljährigenadoption nicht generell entgegen; sie ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. • Überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden nach § 1769 BGB können die Annahme verhindern, sind hier aber nicht gegeben. • Familienbezogene Motive müssen dominieren; wirtschaftliche oder erbrechtliche Vorteile können allenfalls Nebenzweck sein und die Adoption nicht verhindern. Die kinderlosen Eheleute G. und M. (Annehmende) beantragten die Volljährigenadoption des 1986 geborenen O.S. (Anzunehmender). Die Annehmenden leben seit Jahrzehnten zusammen, hatten bereits 2009 einen Neffen adoptiert; nach Zerwürfnis mit diesem suchten sie erneut eine Adoption zur Sicherung der Hofnachfolge. Der Anzunehmende und seine Lebensgefährtin wohnen seit 2015 nahezu neben den Annehmenden; es besteht reger persönlicher Kontakt, Unterstützung in Landwirtschaft und Forst sowie gemeinsame Familienfeste. Die Annehmenden setzten den Anzunehmenden testamentarisch ein, erteilten Generalvollmacht und Patientenverfügung; er wohnt mietfrei und engagiert sich unentgeltlich für die Annehmenden. Das Amtsgericht Dachau wies den Adoptionsantrag mit der Begründung zurück, es bestehe kein Eltern-Kind-Verhältnis, Altersabstand sei untypisch und Verbindung zur Ursprungsfamilie spreche dagegen. Die Annehmenden legten Beschwerde ein; der Senat hörte die Beteiligten persönlich an. • Zulässigkeit: Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG war statthaft und formelle Voraussetzungen der notariellen Erklärung nach §§ 1767 Abs.2,1768 i.V.m. §1752 Abs.2 S.2 BGB wurden erfüllt. • Sittliche Rechtfertigung (§1767 BGB): Liegt ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits vor, ist die Adoption unwiderleglich sittlich gerechtfertigt; sonst ist das künftige Entstehen eines solchen zu erwarten. Entscheidend ist eine umfassende Würdigung des Einzelfalls und die dauerhafte Bereitschaft zu gegenseitigem unbedingtem Beistand. • Feststellungen zur familiären Bindung: Aufgrund persönlicher Anhörung und Aktenlage besteht zwischen Annehmenden und Anzunehmendem ein von dauerhaftem, unbedingtem Beistand getragenes Verhältnis; tägliche Kontakte, gemeinsames Wohnen, gegenseitige Pflege, wirtschaftliche Hilfe, testamentarische Regelung und Generalvollmacht sprechen für ein faktisches Eltern-Kind-Band. • Beziehung zur leiblichen Familie: Ein intaktes Verhältnis zu den leiblichen Eltern schließt eine Volljährigenadoption nicht generell aus; es ist als Kriterium in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Hier besteht kein Loyalitätskonflikt, Eltern haben eingewilligt. • Altersabstand und Generationenfolge: Der Altersunterschied entspricht der heutigen Lebenswirklichkeit und ist für eine Eltern-Kind-Beziehung typisch; daher spricht nichts gegen die Adoption aus dieser Perspektive. • Nebenzwecke (wirtschaftlich/erbrechtlich): Auch wenn Motive der Hofnachfolge und mögliche steuerliche Vorteile eine Rolle spielen, sind sie allenfalls Nebenzweck; der familienbezogene Zweck überwiegt. • Interessen der Kinder nach §1769 BGB: Weder immaterielle noch materielle Interessen der bisherigen Kinder der Annehmenden (weiterer Beteiligter) überwiegen; mögliche erbrechtliche Beeinträchtigungen sind gesetzlich nicht ausgeschlossen und ergeben hier keine unzulässige Benachteiligung. Die Beschwerde der Annehmenden ist erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts Dachau vom 14.06.2019 wurde abgeändert. Die Adoption des am 12.02.1986 geborenen O.S. durch die Eheleute G. und M. wurde als gemeinsames Kind festgestellt; die Annahme folgt aus §1767 BGB, weil zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und keine überwiegenden Interessen der Kinder gemäß §1769 BGB dem entgegenstehen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt.