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Beschluss

31 Wx 118/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beendet das Beschwerdeverfahren und macht die erstinstanzliche Entscheidung wirkungslos. • Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens kann ein Antrag gemäß § 22 FamFG zurückgenommen werden; danach ist für eine wirksame Rücknahme die Zustimmung der übrigen Beteiligten erforderlich. • Die Wirkungslosigkeit der nachlassgerichtlichen Entscheidung erfasst auch deren Kostenentscheidung, so dass das Nachlassgericht über die Erstinstanzkosten entscheiden muss. • Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei erfolgreicher Erledigung wie bei einer erfolgreichen Beschwerde zu behandeln; außergerichtliche Kosten werden vorliegend nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Antragsrücknahme beendet Beschwerde; nachlassgerichtliche Entscheidung wirkungslos • Die Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beendet das Beschwerdeverfahren und macht die erstinstanzliche Entscheidung wirkungslos. • Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens kann ein Antrag gemäß § 22 FamFG zurückgenommen werden; danach ist für eine wirksame Rücknahme die Zustimmung der übrigen Beteiligten erforderlich. • Die Wirkungslosigkeit der nachlassgerichtlichen Entscheidung erfasst auch deren Kostenentscheidung, so dass das Nachlassgericht über die Erstinstanzkosten entscheiden muss. • Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei erfolgreicher Erledigung wie bei einer erfolgreichen Beschwerde zu behandeln; außergerichtliche Kosten werden vorliegend nicht erstattet. Der Erblasser verstarb und hinterließ Witwe sowie zwei Kinder. Er hatte ein handschriftliches Testament mit Anordnung einer Testamentsvollstreckung und Ernennung eines langjährigen Rechtsanwalts als Testamentsvollstrecker errichtet. Nach seinem Tod stritten die Erben über die Wirksamkeit der Testamentsvollstreckung; der ernannte Rechtsanwalt beantragte ein Testamentsvollstreckerzeugnis beim Nachlassgericht. Das Nachlassgericht kündigte dessen Erteilung an; hiergegen legten die Erben Beschwerde ein. Vor der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz nahm der Antragsteller den Antrag auf Erteilung des Zeugnisses zurück. Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. • Die Rücknahme des Antrags beendet das Verfahren nach § 22 FamFG und führt zur Wirkungslosigkeit der noch nicht rechtskräftigen nachlassgerichtlichen Entscheidung; eine Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Hauptsache ist dann entbehrlich. • Nach § 2368 BGB bedarf die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses eines Antrags; dieser ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurücknehmbar (§ 22 FamFG). • Ein ausdrücklicher Feststellungsbeschluss über die Wirkungslosigkeit ist nur auf Antrag möglich; fehlt ein solcher Antrag, kann das Beschwerdegericht die Hauptsache offenlassen, ohne in der Sache zu entscheiden. • Die Wirkungslosigkeit der Entscheidung in der Hauptsache umfasst auch Nebenentscheidungen wie die Kostenentscheidung der ersten Instanz; daher bleibt das Nachlassgericht zur Entscheidung über Erstinstanzkosten zuständig. • Nach § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 FamFG sind bei Rücknahme des Antrags die gerichtlichen Kosten des Verfahrens so zu behandeln, als sei die Beschwerde erfolgreich; außergerichtliche Kosten können nach pflichtgemäßem Ermessen nicht erstattet werden, insbesondere wenn keine abschließende sachliche Prüfung stattgefunden hat und der Antragsteller zeitnah nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen hat. Das Beschwerdeverfahren wurde durch die Antragsrücknahme beendet; die erstinstanzliche Entscheidung des Nachlassgerichts ist wirkungslos geworden. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde entschieden, dass gerichtliche Kosten nicht anfallen bzw. wie bei einer erfolgreichen Beschwerde zu behandeln sind, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts über das erstinstanzliche Verfahren bleibt dessen Zuständigkeit vorbehalten, da die Wirkungslosigkeit die Nebenentscheidungen der ersten Instanz mit erfasst. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.