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Beschluss

31 Wx 242/19

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nachlassgericht darf nur auf den konkret gestellten Antrag entscheiden; ein Antrag auf quotalen Erbschein lag nicht vor, sondern nur ein Antrag auf quotenlosen Erbschein. • Ein quotenloser Erbschein nach § 352a Abs. 2 FamFG setzt den ausdrücklichen Verzicht aller betroffenen Miterben auf die Aufnahme der Erbquoten gegenüber dem Nachlassgericht voraus. • Fehlt der erforderliche Antrag oder der ausdrückliche Verzicht der übrigen Miterben, ist die Erteilung eines quotalen oder quotenlosen Erbscheins nicht möglich und das Verfahren an das Nachlassgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Fehlender Antrag und fehlender Verzicht verhindern Erteilung quotaler oder quotenloser Erbscheine • Ein Nachlassgericht darf nur auf den konkret gestellten Antrag entscheiden; ein Antrag auf quotalen Erbschein lag nicht vor, sondern nur ein Antrag auf quotenlosen Erbschein. • Ein quotenloser Erbschein nach § 352a Abs. 2 FamFG setzt den ausdrücklichen Verzicht aller betroffenen Miterben auf die Aufnahme der Erbquoten gegenüber dem Nachlassgericht voraus. • Fehlt der erforderliche Antrag oder der ausdrückliche Verzicht der übrigen Miterben, ist die Erteilung eines quotalen oder quotenlosen Erbscheins nicht möglich und das Verfahren an das Nachlassgericht zurückzuverweisen. Die Beteiligte zu 2 beantragte am 10.12.2018 beim Nachlassgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen, quotenlosen Erbscheins für drei Miterben. Das Nachlassgericht erließ im Ergebnis einen Beschluss zur Erteilung eines Erbscheins, der die drei Beteiligten jeweils zu je einem Drittel auswies. Beteiligter zu 1 widersprach der Aufnahme seiner Quote und hat seinen Erbanteil an die Beteiligte zu 2 verkauft; Beteiligte zu 3 hat keine Verzichtserklärung abgegeben. Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde beim Oberlandesgericht München eingelegt. Streitpunkt war, ob ein quotaler oder quotenloser Erbschein ohne ausdrückliche Erklärungen aller Miterben erteilt werden kann und ob das Nachlassgericht an den gestellten Antrag gebunden ist. • Das Nachlassgericht ist an den Antrag der Beteiligten gebunden; ein Antrag auf quotalen Erbschein lag nicht vor, sondern nur ein Antrag auf quotenlosen Erbschein, weshalb die Entscheidung des Nachlassgerichts fehlerhaft war (§ 2353 BGB i.V.m. § 352 FamFG). • Die Neuregelung des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG erlaubt zwar grundsätzlich quotenlose Erbscheine, setzt aber den Verzicht aller in Betracht kommenden Miterben auf die Aufnahme der Erbquoten voraus; dieser Verzicht muss gegenüber dem Nachlassgericht ausdrücklich erklärt werden. • Alleinstellung eines Antrags durch einen Miterben reicht nicht aus; der ausdrückliche Verzicht der übrigen Miterben fehlt hier, zumal Beteiligter zu 1 seine Erbenstellung ausdrücklich widersprochen hat. Ein Verkauf des Erbteils ändert die Notwendigkeit, den Verkäufer weiterhin als Erben im Erbschein auszuweisen (§ 2371 BGB). • Mangels entsprechenden Antrags oder Verzichts ist dem Senat die Anweisung zur Erteilung des beantragten quotenlosen Erbscheins verwehrt; das Verfahren ist an das Nachlassgericht zurückzugeben, damit die Beteiligte zu 2 entweder den quotalen Antrag nachholt oder die Verzichtserklärungen der übrigen Miterben herbeiführt. • Da die Beschwerde erfolgreich war, werden keine Gerichtskosten erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 1 ist nicht angeordnet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Beschluss des Amtsgerichts Dillingen vom 13.03.2019 wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Nachlassgericht zurückgegeben, damit die Beteiligte zu 2 entweder den korrekten Antrag auf Erteilung eines quotalen Erbscheins stellt oder die erforderlichen ausdrücklichen Verzichtserklärungen der Beteiligten zu 1 und 3 bezüglich eines quotenlosen Erbscheins gegenüber dem Nachlassgericht herbeiführt. Ein quotenloser Erbschein kann nicht ohne den ausdrücklichen Verzicht aller betroffenen Miterben erteilt werden; ein entsprechender Antrag lag nicht vor. Es fallen keine Gerichtskosten an; die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.