OffeneUrteileSuche
Urteil

10 U 500 /16

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei reinen privaten Beschleunigungsversuchen auf öffentlichen Straßen fehlt es regelmäßig an einer „Fahrveranstaltung“ im Sinne der AKB, insbesondere ohne stillschweigende Übereinkunft der Beteiligten. • Ein Risikoausschluss der Vollkaskoversicherung wegen Rennveranstaltung setzt das Merkmal der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit und das Vorliegen einer Veranstaltung nach den AKB voraus; bloßes dichtes Auffahren reicht nicht aus. • Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens ist nur bei bedingtem Vorsatz anzunehmen; bloßes Überschreiten der Kurvengrenzgeschwindigkeit und die damit verbundene Eigengefährdung sprechen gegen bedingten Vorsatz, wenn der Fahrer ernsthaft darauf vertraute, die Kurve zu schaffen. • Bei geltender Beweiswürdigung entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (§ 286 ZPO); sind die Voraussetzungen des Risikoausschlusses und des Vorsatzes nicht überzeugend bewiesen, besteht Versicherungsanspruch auf Neupreisentschädigung.
Entscheidungsgründe
Kein Leistungs­ausschluss bei unbeabsichtigtem Kräftemessen auf öffentlicher Straße • Bei reinen privaten Beschleunigungsversuchen auf öffentlichen Straßen fehlt es regelmäßig an einer „Fahrveranstaltung“ im Sinne der AKB, insbesondere ohne stillschweigende Übereinkunft der Beteiligten. • Ein Risikoausschluss der Vollkaskoversicherung wegen Rennveranstaltung setzt das Merkmal der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit und das Vorliegen einer Veranstaltung nach den AKB voraus; bloßes dichtes Auffahren reicht nicht aus. • Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens ist nur bei bedingtem Vorsatz anzunehmen; bloßes Überschreiten der Kurvengrenzgeschwindigkeit und die damit verbundene Eigengefährdung sprechen gegen bedingten Vorsatz, wenn der Fahrer ernsthaft darauf vertraute, die Kurve zu schaffen. • Bei geltender Beweiswürdigung entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (§ 286 ZPO); sind die Voraussetzungen des Risikoausschlusses und des Vorsatzes nicht überzeugend bewiesen, besteht Versicherungsanspruch auf Neupreisentschädigung. Der Kläger verursachte mit seinem bei der Beklagten versicherten Porsche 911 am 10.03.2014 in einer Rechtskurve einen schweren Unfall; ein entgegenkommender Insasse wurde schwer verletzt und der Porsche Totalschaden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort betrug 70 km/h; Gutachten und Zeugenaussagen ergaben Ausgangs- bzw. Schleuder­geschwindigkeiten weit darüber. Die Beklagte lehnte Leistung mit der Begründung ab, es habe sich um eine Rennveranstaltung gehandelt und der Unfall sei vorsätzlich herbeigeführt worden. Der Kläger erklärte, er habe sich von einem dicht auffahrenden Audi bedrängt gefühlt und sich absetzen wollen; eine Verabredung zum Rennen habe nicht stattgefunden und er habe gedacht, er schaffe die Kurve. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Der Senat ließ umfangreiche Beweisaufnahme zu Zeug*innen und Sachverständigem durchführen und bestätigte die Haftung der Beklagten. • Versicherungsrecht: Die AKB schließen Leistung bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung und bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt, aus. Maßgeblich ist, ob eine Veranstaltung vorlag und ob Vorsatz bestand. • Beweiswürdigung (§ 286 ZPO): Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung unter Würdigung der Zeugenaussagen und des Sachverständigengutachtens. Die erstinstanzlichen Feststellungen sind für das Berufungsgericht maßgeblich (§ 529 ZPO). • Rennveranstaltung: Ein Rennen setzt regelmäßig eine (auch stillschweigende) Übereinkunft voraus; wiederholte private Beschleunigungs‑ oder Überholversuche auf der öffentlichen Straße begründen allein keine ‚Veranstaltung‘ im Sinn der AKB. Zeugenaussagen zeigten zwar dichtes Auffahren und hohe Geschwindigkeiten, nicht aber eine Verabredung oder Veranstaltung. • Vorsatz vs. Fahrlässigkeit: Bedingter Vorsatz erfordert Wissen um die nicht ganz fernliegende Gefahr des Erfolgseintritts und Billigung desselben. Hier sprach die erkennbare Eigengefährdung (Gaswegnahme) und der erklärte Vertrauensglaube des Klägers, die Kurve zu schaffen, gegen bedingten Vorsatz. Der Sachverständige ergab, dass der Kläger im Bereich der physikalischen Kurvengrenze fuhr, jedoch keine sicheren Anhaltspunkte für ein In-Kauf-Nehmen des Schadens vorlagen. • Beweisermittel: Fahrversuche mit Rennfahrern wurden vom Gericht als nicht erforderlich und unvertretbar abgelehnt; das Gutachten und die Literatur boten hinreichende Grundlage zur Beurteilung der technisch möglichen Kurvengrenzgeschwindigkeit. • Schadenshöhe: Neupreisentschädigung war innerhalb der ersten 24 Monate seit Erstzulassung geschuldet; Betrag und Restwert waren unstreitig, sodass sich der Anspruch rechnerisch ergab. • Kosten und Prozessfolgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorlag. Der Senat wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil, wonach die Beklagte zur Zahlung der Neupreisentschädigung nebst Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist. Ein Leistungs­ausschluss nach den AKB wegen Rennveranstaltung oder vorsätzlicher Schadensherbeiführung liegt nicht vor; eine Rennveranstaltung war nicht nachweisbar und der Kläger handelte nach Überzeugung des Gerichts nicht mit bedingtem Vorsatz. Deshalb besteht Versicherungsschutz und die Beklagte ist leistungspflichtig. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.