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Beschluss

34 Wx 255/19

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Löschung einer Zwangssicherungshypothek kann auf der Grundlage einer notariell beglaubigten Bewilligung erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass das Grundbuch den Inhaber des Grundpfandrechts unrichtig ausweist. • Für den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs genügt es, eine beglaubigte gerichtliche Entscheidung vorzulegen, die den der Eintragung zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsbeschluss aufhebt; ein gesonderter Rechtskraftvermerk ist nicht erforderlich. • Die Vollstreckbarkeit einer Aufhebungsentscheidung kann kraft Gesetzes vorliegen, sodass deren materielle Wirkung (Übergang der Zwangshypothek auf den Eigentümer) mit Zustellung eintritt, auch wenn gegen die Aufhebung Beschwerde eingelegt ist. • Das Grundbuchamt darf nicht die Löschung einer Zwangshypothek nach § 775, § 776 ZPO anordnen; bei Zwangshypotheken gelten die speziellen Regelungen des § 868 ZPO.
Entscheidungsgründe
Löschung eingetragener Zwangssicherungshypothek bei aufhebender Gerichtsentscheidung • Die Löschung einer Zwangssicherungshypothek kann auf der Grundlage einer notariell beglaubigten Bewilligung erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass das Grundbuch den Inhaber des Grundpfandrechts unrichtig ausweist. • Für den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs genügt es, eine beglaubigte gerichtliche Entscheidung vorzulegen, die den der Eintragung zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsbeschluss aufhebt; ein gesonderter Rechtskraftvermerk ist nicht erforderlich. • Die Vollstreckbarkeit einer Aufhebungsentscheidung kann kraft Gesetzes vorliegen, sodass deren materielle Wirkung (Übergang der Zwangshypothek auf den Eigentümer) mit Zustellung eintritt, auch wenn gegen die Aufhebung Beschwerde eingelegt ist. • Das Grundbuchamt darf nicht die Löschung einer Zwangshypothek nach § 775, § 776 ZPO anordnen; bei Zwangshypotheken gelten die speziellen Regelungen des § 868 ZPO. Eine Gläubigerin ließ am 07.11.2018 eine Zwangssicherungshypothek auf Wohnungseigentum der Beteiligten eintragen, gestützt auf die vollstreckbare Ausfertigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.10.2018. Die Beteiligte legte am 15.03.2019 eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung nebst beglaubigter Abschrift eines Beschlusses des Amtsgerichts vom 12.03.2019 vor, wonach der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben wurde. Das Grundbuchamt beanstandete die Vorlage mit der Begründung, der Aufhebungsbeschluss enthalte keinen Rechtskraftvermerk, und erließ eine fristsetzende Zwischenverfügung. Die Beteiligte rügte, die Zwangshypothek sei bereits wegen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss rechtswidrig eingetragen und jedenfalls durch die aufhebende Entscheidung entfallen. Das Grundbuchamt wies die Beschwerde zurück; das OLG München hob die Zwischenverfügung auf. • Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist statthaft und zulässig (§§ 11 RPflG, 71 GBO; §§ 73 GBO, 10 FamFG). • Eine Löschung von Amts wegen nach § 53 Abs.1 Satz 2 GBO kommt nicht in Betracht, weil Zwangshypotheken mit diesem Inhalt gesetzlich vorgesehen sind (§§ 866, 867 ZPO). • Auch eine Aufhebung der Zwangshypothek nach § 776 i.V.m. § 775 ZPO scheidet aus; für Zwangshypotheken gilt die spezielle Regelung des § 868 ZPO, sodass das Grundbuchamt nicht nach § 775/§ 776 ZPO eigenständig löschen darf. • Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek war rechtswirksam erfolgt; die Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist von dessen Rechtskraft nicht abhängig (§ 794 Abs.1 Nr.2 ZPO; §§ 795, 724, 725 ZPO). • Eine Löschung aufgrund Bewilligung (§ 19 GBO) ist möglich, wenn der Antragsteller den Nachweis führt, dass das Grundbuch den wahren Berechtigten nicht ausweist (§ 22 GBO, § 894 BGB) und die Zwangshypothek nach materiellem Recht auf den Eigentümer übergegangen ist (§ 868 Abs.1 ZPO, § 1177 Abs.1 BGB). • Für den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit genügt die Vorlage der beglaubigten Abschrift des aufhebenden Beschlusses; ein Rechtskraftvermerk ist nicht erforderlich, weil die Aufhebungsentscheidung kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar sein kann (§ 794 Abs.1 Nr.3 ZPO, § 570 Abs.1 ZPO) und ihre materielle Wirkung mit Zustellung eintritt. • Das mit der Zwischenverfügung beanstandete Eintragungshindernis (fehlender Rechtskraftvermerk) steht der weiteren Prüfung des Löschungsantrags nicht entgegen; das Grundbuchamt hat neu zu entscheiden und der betroffenen Buchberechtigten rechtliches Gehör zu gewähren. Die Beschwerde der Beteiligten war erfolgreich: Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 18.03.2019 wurde aufgehoben. Das Eintragungshindernis, dass der aufhebende Beschluss keinen Rechtskraftvermerk enthalte, ist nicht begründet; die vorgelegte beglaubigte Abschrift der aufhebenden Entscheidung reicht für den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit aus. Das Grundbuchamt hat den Löschungsantrag der Beteiligten unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen (Nachweis, dass das Grundbuch den wahren Berechtigten nicht ausweist und der Übergang des Grundpfandrechts nach § 868 ZPO eingetreten ist) erneut zu bescheiden und der betroffenen Buchberechtigten zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.