Beschluss
31 Wx 428/18
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Unternehmen mit überwiegend geistig-ideeller Zweckerfüllung nach Nummer 2 des § 1 Abs. 4 MitbestG greift der Tendenzschutz; der Aufsichtsrat ist nicht paritätisch zu besetzen.
• Fremdproduzierte Film- und Serieninhalte können trotz fehlender Anmoderation redaktionelle Bearbeitung und damit Tendenzschutz begründen, wenn Programmablauf und Auswahl vorab redaktionell bestimmt werden.
• Die Prüfung der überwiegenden Tendenzverfolgung ist insbesondere anhand der programmgestaltenden Auswahlentscheidungen, redaktionellen Aufbereitung und Verbreitungsfunktion vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Tendenzschutz für Rundfunkunternehmen auch bei Fremdproduktionen (MitbestG §1) • Bei einem Unternehmen mit überwiegend geistig-ideeller Zweckerfüllung nach Nummer 2 des § 1 Abs. 4 MitbestG greift der Tendenzschutz; der Aufsichtsrat ist nicht paritätisch zu besetzen. • Fremdproduzierte Film- und Serieninhalte können trotz fehlender Anmoderation redaktionelle Bearbeitung und damit Tendenzschutz begründen, wenn Programmablauf und Auswahl vorab redaktionell bestimmt werden. • Die Prüfung der überwiegenden Tendenzverfolgung ist insbesondere anhand der programmgestaltenden Auswahlentscheidungen, redaktionellen Aufbereitung und Verbreitungsfunktion vorzunehmen. Die Antragsgegnerin betreibt Rundfunksender und beschäftigt inländisch regelmäßig mehr als 2.000 Arbeitnehmer; der Antragsteller rügte, der Aufsichtsrat sei paritätisch mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen. Das Landgericht hatte die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, der Tendenzschutz nach § 1 Abs. 4 MitbestG greife, weil die Antragsgegnerin überwiegend Zwecke der Berichterstattung und Meinungsäußerung verfolge. Streitpunkt war insbesondere, ob auch fremdproduzierte Filme und Serien der Tendenzverfolgung unterfallen oder nur eigenproduzierte Sendungen. Die Antragsgegnerin plant Programmablauf und Auswahl vorab; zudem werden über elektronische Programminformationen redaktionelle Inhalte bereitgestellt. Das Oberlandesgericht nahm eine Vorprüfung vor und teilte mit, die Beschwerde des Antragstellers habe voraussichtlich keine Erfolgsaussicht, weil auch Fremdproduktionen redaktionell bearbeitet würden. Den Parteien wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4 MitbestG sowie die praxisorientierte Auslegung zur überwiegenden Tendenzverfolgung. • Schwellenwert: Das Unternehmen überschreitet den maßgeblichen Beschäftigten-Schwellenwert von mehr als 2.000 Arbeitnehmern, sodass grundsätzlich Mitbestimmungsrechte greifen (§1 Abs.1 MitbestG). • Ausnahme des Tendenzschutzes: §1 Abs.4 MitbestG schließt Mitbestimmung aus, wenn ein Unternehmen unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dient; überwiegend bedeutet quantitatives Übergewicht. • Redaktionelle Wirkungen auch bei Fremdproduktionen: Anders als bei bloßen Musik- oder Filmkonserven liegt hier eine detaillierte Programmplanung und Auswahlentscheidung vor; freie technische Ausstrahlung ohne redaktionelle Steuerung ist nicht gegeben. • EPG und redaktionelle Aufbereitung: Durch Bereitstellung von Zusammenfassungen und Hintergrundinformationen im Electronic Program Guide sowie durch Vorauswahl der Inhalte ist auch bei Fremdproduktionen von redaktioneller Bearbeitung auszugehen. • Künstlerischer Wirkbereich: Fremdproduktionen sind zusätzlich durch den Wirkbereich der Kunstfreiheit erfasst; die Auswahl und Verbreitung von Filmen ist mit der verlegerischen Tätigkeit vergleichbar und damit tendenzschutzrelevant. • Ergebnis der Vorprüfung: Unter Berücksichtigung der Programmgestaltung, Auswahlentscheidungen und redaktionellen Aufbereitung ist die Tendenzverfolgung überwiegend, weshalb der Tendenzschutz greift und die Aufsichtsratsparität nicht anzuwenden ist. Der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg: Das Oberlandesgericht sieht nach Vorprüfung keine Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung. Die Antragsgegnerin verfolgt überwiegend geistig-ideelle und berichtende Zwecke im Sinne des §1 Abs.4 MitbestG; auch fremdproduzierte Filme und Serien sind aufgrund vorab getroffener Auswahlentscheidungen und redaktioneller Aufbereitung einzubeziehen. Deshalb greift der Tendenzschutz und schließt die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats aus. Die Beteiligten wurden zur Stellungnahme aufgefordert, eine abschließende Entscheidung wurde nach Prüfung erwartet.