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Urteil

7 U 2711/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Handelsvertreter hat nach § 87c Abs. 2 HGB grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs über alle Geschäfte, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt, auch für Bestandskundengeschäfte, sofern diese nicht zweifelsfrei provisionsfrei sind. • Ein bereits im Berufungsverfahren übermittelte Aufstellung kann den Buchauszugsanspruch teilweise erfüllen; nicht erfüllte Angaben sind lediglich zu ergänzen (§ 362 Abs. 1 BGB). • Der Buchauszugsanspruch umfasst nur solche Angaben, die für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein können; detaillierte Produktions- oder Qualitätsprüfungsvereinbarungen sind nur insoweit erforderlich, als sie Provisionsrelevanz haben. • Ein Anspruch auf Herausgabe von Originalunterlagen folgt nicht aus § 87c Abs. 2 HGB; vertragliche Vereinbarungen können jedoch Kopien von relevanten Unterlagen verlangen.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Anspruch auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB; Teilerfüllung durch Übermittlung von Aufstellungen • Der Handelsvertreter hat nach § 87c Abs. 2 HGB grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs über alle Geschäfte, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt, auch für Bestandskundengeschäfte, sofern diese nicht zweifelsfrei provisionsfrei sind. • Ein bereits im Berufungsverfahren übermittelte Aufstellung kann den Buchauszugsanspruch teilweise erfüllen; nicht erfüllte Angaben sind lediglich zu ergänzen (§ 362 Abs. 1 BGB). • Der Buchauszugsanspruch umfasst nur solche Angaben, die für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein können; detaillierte Produktions- oder Qualitätsprüfungsvereinbarungen sind nur insoweit erforderlich, als sie Provisionsrelevanz haben. • Ein Anspruch auf Herausgabe von Originalunterlagen folgt nicht aus § 87c Abs. 2 HGB; vertragliche Vereinbarungen können jedoch Kopien von relevanten Unterlagen verlangen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB für den Zeitraum 01.08.2014 bis 14.11.2017 zur Prüfung ihrer Provisionsansprüche aus einem Handelsvertretervertrag. Streitpunkt ist insbesondere, ob Bestandskundengeschäfte provisionspflichtig sind und welche detaillierten Angaben der Buchauszug enthalten muss. Die Beklagte übermittelte im Berufungsverfahren Anlagenkonvolute (B 31–B 34) und meint, damit den Anspruch erfüllt zu haben. Die Klägerin hält diese Unterlagen für unvollständig und verlangt ergänzend Kopien von Rahmenverträgen, Lieferscheinen, Rechnungen, Gutschriften und Belegen zu Retouren und Gewährleistungen. Beide Seiten legen Berufung gegen Teile des landgerichtlichen Teilurteils ein; das OLG überprüft Umfang und Erfüllung des Auskunftsanspruchs. • Grundlage des Anspruchs ist § 87c Abs. 2 HGB; der Buchauszug darf keine Vorwegnahme über die Provisionspflicht einzelner Geschäfte enthalten, nur zweifelsfrei provisionsfreie Geschäfte dürfen unberücksichtigt bleiben. • Auslegung des Handelsvertretervertrags ergab, dass der Vertrag die Klägerin als Bezirksvertreter auch für Umsätze mit Bestandskunden einbezieht; daraus folgt Anspruch auf Buchauszug für den gesamten streitigen Zeitraum. • Die von der Klägerin zusätzlich geforderten Detailangaben (z.B. Produktionsvereinbarungen, Qualitätsprüfungen, Liefermodalitäten), sind nur insoweit erforderlich, wie sie nach der Provisionsvereinbarung für die Provisionsberechnung von Bedeutung sein können; der Vertrag bemisst die Provision primär nach dem Rechnungsbetrag. • Die im Berufungsverfahren vorgelegten Anlagenkonvolute erfüllen den Buchauszugsanspruch teilweise nach § 362 Abs. 1 BGB; verbleibende Mängel sind konkret zu ergänzen. Fehlend sind insbesondere Bezeichnungen der gelieferten Waren (statt nur Artikelnummern), Vertragsabschlusszeitpunkte, Stornierungsgründe und Nachbearbeitungsmaßnahmen sowie Angaben zu abgeschlossenen, aber erst später ausgeführten Geschäften. • Ein Herausgabeanspruch für Originaldokumente ergibt sich nicht aus § 87c Abs. 2 HGB; aufgrund vertraglicher Regelung (Ziffer 4 Abs. 3) besteht jedoch ein Anspruch auf Vorlage von Kopien der konkret bezeichneten Dokumente. • Verjährung greift nicht: Mangels Provisionsabrechnungen durch die Beklagte begann die regelmäßige Verjährungsfrist nicht zu laufen; Verwirkung ist nicht dargetan. • Eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.07.2015 war unwirksam, weil eine erforderliche Abmahnung nicht substantiiert vorgetragen wurde. Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise erfolgreich: Die Beklagte ist zu ergänzenden Angaben zum bereits übermittelten Buchauszug zu verurteilen; insbesondere sind Bezeichnungen der gelieferten Waren statt nur Artikelnummern, die Vertragsabschlusszeitpunkte, Angaben zu Stornierungsgründen und zu Nachbearbeitungsmaßnahmen bei als ‚Kundenbelastung‘ gekennzeichneten Fällen sowie Angaben zu im Zeitraum abgeschlossenen, aber später ausgeführten Geschäften bereitzustellen. Zugleich haben sowohl Klägerin als auch Beklagte in Bezug auf die Herausgabe von Unterlagen teilweise Erfolg: Originaldokumente muss die Beklagte nicht herausgeben, wohl aber aufgrund vertraglicher Verpflichtung Kopien von Rahmenverträgen, Einzelbestellungen, Lieferscheinen, Rechnungen, Gutschriften sowie Belegen/Schriftwechseln zu Retouren, Gewährleistungen und Nichterfüllung vorzulegen. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen, da der Buchauszugsanspruch ansonsten nicht besteht oder bereits erfüllt ist; die Kosten des Berufungsverfahrens werden anteilig verteilt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.