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Urteil

24 U 2290/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unfallbedingtem Verdienstausfall aus einer nebenberuflichen Tätigkeit ist nach § 252 BGB/§ 11 StVG der entgangene Gewinn auf der Grundlage der früheren durchschnittlichen Einnahmen zu ersetzen. • Die Geltendmachung von Lohnfortzahlung beim Arbeitgeber steht dem Ersatzanspruch des Geschädigten nicht entgegen; die Lohnfortzahlung dient nicht der Freistellung des Schädigers (§ 6 EFZG ist kein Obliegenheitstatbestand gegenüber dem Schädiger). • Bei fehlenden konkreten Nachweisen sind berufsbedingte ersparte Aufwendungen pauschal mit 10 % des Nettoeinkommens zu berücksichtigen. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind als Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB ersatzfähig; ein behaupteter Forderungsübergang auf eine Rechtsschutzversicherung ist substantiiert zu behaupten und nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
Ersatz von Verdienstausfall aus Nebenbeschäftigung und vorgerichtlichen Anwaltskosten • Bei unfallbedingtem Verdienstausfall aus einer nebenberuflichen Tätigkeit ist nach § 252 BGB/§ 11 StVG der entgangene Gewinn auf der Grundlage der früheren durchschnittlichen Einnahmen zu ersetzen. • Die Geltendmachung von Lohnfortzahlung beim Arbeitgeber steht dem Ersatzanspruch des Geschädigten nicht entgegen; die Lohnfortzahlung dient nicht der Freistellung des Schädigers (§ 6 EFZG ist kein Obliegenheitstatbestand gegenüber dem Schädiger). • Bei fehlenden konkreten Nachweisen sind berufsbedingte ersparte Aufwendungen pauschal mit 10 % des Nettoeinkommens zu berücksichtigen. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind als Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB ersatzfähig; ein behaupteter Forderungsübergang auf eine Rechtsschutzversicherung ist substantiiert zu behaupten und nachzuweisen. Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 29.06.2016 als Motorradfahrer verletzt; der Pkw-Fahrer (Beklagter 2) und dessen Haftpflichtversicherer (Beklagte 1) haften unstreitig gesamtschuldnerisch. Der Kläger erlitt mehrere Frakturen und war längere Zeit arbeitsunfähig; er macht diverse Schadenspositionen geltend, insbesondere Verdienstausfall aus seiner Hauptbeschäftigung als Maler und aus einer Nebentätigkeit als Limousinenfahrer sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hatte teils zugunsten des Klägers entschieden, unter anderem die Zahlung bestimmter Heilbehandlungskosten und des Hauptverdienstausfalls anerkannt, jedoch den Verdienstausfall aus der Nebentätigkeit und die vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein mit dem Ziel, Ersatz für den Nebenerwerb und Zahlung der Anwaltskosten durchzusetzen; die Beklagten legten Anschlussberufung ein. • Haftung: Die Beklagten haften unstreitig zu 100 % für den unfallbedingten Schaden; daraus folgt Anspruchsgrundlage u. a. §§ 7 Abs.1, 11 StVG, 823 Abs.1 BGB, § 252 BGB. • Ersatz des Nebenerwerbs: Nach § 252 BGB in Verbindung mit § 11 StVG ist der entgangene Gewinn zu ersetzen; maßgeblich sind die durchschnittlichen Einkünfte der Monate vor dem Unfall. Der Kläger war seit Juni 2016 als Limousinenfahrer tätig; ein Wegfall der Tätigkeit aus anderen Gründen ist nicht erkennbar, daher ist der Verdienstausfall anhand des durchschnittlichen Monatsverdienstes von 254,38 € anzusetzen. • Berücksichtigung ersparter Aufwendungen: Von diesem Betrag sind berufsbedingte ersparte Aufwendungen in pauschaler Höhe von 10 % des Nettoeinkommens abzuziehen, soweit keine konkreteren Nachweise vorliegen; hier war der Ansatz von 10 % (ca. 25,50 €/Monat) angemessen wegen Fahrt- und Reinigungs-/Kleidungsaufwendungen. • Zinsanspruch: Zinsen stehen dem Kläger nach § 288 Abs.1 BGB zu; Verzug trat erst nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist ein, daher Beginn der Verzinsung ab dem dortigen Datum. • Vorgerichtliche Anwaltskosten: Diese sind nach § 249 Abs.1 BGB als notwendige Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig. Der Kläger ist aktivlegitimiert, ein behaupteter Übergang der Forderung auf eine Rechtsschutzversicherung wurde von den Beklagten nicht substantiiert behauptet oder nachgewiesen. Die angemessene Vergütung entspricht einer 1,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 650,34 €; Anspruchszinsen ab Rechtshängigkeit. • Anschlussberufung der Beklagten: Unzulässig insoweit, als sie sich nicht hinreichend begründet gegen den Feststellungsantrag wendete; soweit zulässig, ist sie unbegründet, weil die Gewinnermittlung und Pauschalierung der ersparten Aufwendungen korrekt erfolgten. Die Berufung des Klägers wird teilweise stattgegeben: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung diverser Heilbehandlungskosten, zu einem Ersatz des Verdienstausfalls aus der Nebentätigkeit in Höhe von 2.289,40 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen verurteilt; ferner ist festgestellt, dass die Beklagten die vom Kläger auf den Ersatz des Verdienstausfalls zu entrichtenden Steuern zu ersetzen haben. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Damit hat der Kläger in den angegriffenen Punkten überwiegend obsiegt, weil sein Verdienstausfall aus der Nebenbeschäftigung und die ersatzfähigen Rechtsverfolgungskosten nach den angelegten rechtlichen Maßstäben und unter Berücksichtigung pauschalierter Vorteilsausgleiche zu ersetzen sind.