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Beschluss

7 W 178/19

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Fondsgesellschaft in Liquidation kann nach § 116 S.1 Nr.1 ZPO nicht kraft Amtes Prozesskostenhilfe (PKH) beanspruchen. • PKH an parteifähige Vereinigungen nach § 116 S.1 Nr.2 ZPO setzt voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe; bloße Betroffenheit der eigenen Gesellschafter genügt nicht. • Die Vermögenslage der antragstellenden Vereinigung ist vorrangig einzusetzen; vorhandene liquide Mittel schließen PKH aus, soweit sie zur Finanzierung des Verfahrens ausreichen. • Für die PKH nach § 116 S.1 Nr.2 ZPO ist zudem erforderlich, dass auch die übrigen wirtschaftlich Beteiligten die Prozesskosten nicht aufbringen können.
Entscheidungsgründe
PKH-Versagung an Fondsgesellschaft in Liquidation wegen fehlendem Allgemeininteresse • Eine Fondsgesellschaft in Liquidation kann nach § 116 S.1 Nr.1 ZPO nicht kraft Amtes Prozesskostenhilfe (PKH) beanspruchen. • PKH an parteifähige Vereinigungen nach § 116 S.1 Nr.2 ZPO setzt voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe; bloße Betroffenheit der eigenen Gesellschafter genügt nicht. • Die Vermögenslage der antragstellenden Vereinigung ist vorrangig einzusetzen; vorhandene liquide Mittel schließen PKH aus, soweit sie zur Finanzierung des Verfahrens ausreichen. • Für die PKH nach § 116 S.1 Nr.2 ZPO ist zudem erforderlich, dass auch die übrigen wirtschaftlich Beteiligten die Prozesskosten nicht aufbringen können. Die Antragstellerin ist eine Publikums-KG in Liquidation mit über 400 Anlegern; Liquidator ist eine Verwahrstelle. Die Antragsgegnerin ist Anlegerin mit einer noch offenen Restsumme von 19.180,00 € aus vereinbarter Beteiligung; bisher wurden 6.020,00 € gezahlt. Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe zur gerichtlichen Geltendmachung des Restanspruchs. Zum Stichtag verfügte die Antragstellerin über liquide Mittel von 56.452,92 €. Das Landgericht lehnte den PKH-Antrag ab, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin brachte keinen Erfolg; Akten wurden dem Oberlandesgericht vorgelegt. • § 116 S.1 Nr.1 ZPO greift nicht, weil die Fondsgesellschaft weder Partei kraft Amtes ist noch der Liquidator als solcher Partei kraft Amtes gilt. • § 116 S.1 Nr.2 ZPO setzt ein allgemeines Interesse voraus; das Gesetz und die Rechtsprechung verlangen, dass neben den wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis Dritter durch Unterlassen der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. • Die hier betroffenen 400 Anleger sind als an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte anzusehen und damit nicht als Drittkleingläubiger, sodass kein allgemeines Interesse dargetan ist. • Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, sie erfülle allgemeinnützige Aufgaben oder es stünde die Existenz eines für die Allgemeinheit bedeutsamen Unternehmens zur Debatte; auch erhebliche Auswirkungen auf Arbeitsplätze sind nicht behauptet. • Die vorhandenen liquiden Mittel von 56.452,92 € machen die Gewährung von PKH unangebracht, weil die Gesellschaft ihre Vermögenswerte vorrangig für die Prozessführung einzusetzen hat. • Rückstellungen für nicht fällige Verpflichtungen sind bei der PKH-Bewertung unbeachtlich; entscheidend sind fällige, tatsächlich zu tragende Verbindlichkeiten. • Selbst bei Bedürftigkeit der Antragstellerin setzt § 116 S.1 Nr.2 ZPO voraus, dass auch die übrigen wirtschaftlich Beteiligten die Prozesskosten nicht aufbringen können; dies hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde zu Recht versagt. Die Antragstellerin kann die in Anspruch genommene Gerichtskostenhilfe nicht erhalten, weil weder ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung dargetan noch eine unzureichende Liquidität im relevanten Zeitpunkt nachgewiesen wurde. Die vorhandenen liquiden Mittel sind zur Finanzierung des Verfahrens einzusetzen, und Rückstellungen für nicht fällige Ansprüche sind hierfür nicht maßgeblich. Außerdem fehlt der Nachweis, dass auch die übrigen wirtschaftlich Beteiligten nicht zur Kostentragung in der Lage sind; damit besteht kein Anspruch auf PKH nach § 116 S.1 Nr.2 ZPO.