Beschluss
34 SchH 2/18
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Schiedsrichter ist abzulehnen, wenn objektive Gründe bestehen, die bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit rechtfertigen (§ 1036 Abs.2 ZPO).
• Die bloße Versendung eines ungezeichneten Beschlussentwurfs und spätere Abweichungen zur unterzeichneten Fassung können bei Gesamtbetrachtung den Anschein fehlender Neutralität erwecken und Befangenheitszweifel begründen.
• Für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist nach § 1037 Abs.2 ZPO ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Ablehnungsgrund dem Antragsteller positiv bekannt wird.
• Bei begründeter Ablehnung trägt der Antragsgegner die Kosten des gerichtlichen Verfahrens; der Streitwert des Ablehnungsverfahrens kann als Bruchteil der Hauptsache festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einer Vorsitzenden des Schiedsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit • Ein Schiedsrichter ist abzulehnen, wenn objektive Gründe bestehen, die bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit rechtfertigen (§ 1036 Abs.2 ZPO). • Die bloße Versendung eines ungezeichneten Beschlussentwurfs und spätere Abweichungen zur unterzeichneten Fassung können bei Gesamtbetrachtung den Anschein fehlender Neutralität erwecken und Befangenheitszweifel begründen. • Für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist nach § 1037 Abs.2 ZPO ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Ablehnungsgrund dem Antragsteller positiv bekannt wird. • Bei begründeter Ablehnung trägt der Antragsgegner die Kosten des gerichtlichen Verfahrens; der Streitwert des Ablehnungsverfahrens kann als Bruchteil der Hauptsache festgesetzt werden. Die Parteien führten ein Mediations- und anschließend ein Schiedsverfahren über Zahlungsansprüche aus einem Bauprojekt. Frau Prof. X. war sowohl Mediatorin als auch von Anfang an als Vorsitzende des Dreier-Schiedsgerichts benannt. Der Antragsteller klagte, weil eine im Rahmen der Mediation vereinbarte Zahlung ausblieb; der Antragsgegner erklärte Aufrechnung und erhob Widerklage. Im Laufe des Verfahrens versandte die Vorsitzende am 3.5.2017 per E-Mail einen Beschluss, der ungezeichnet war und das falsche Datum 3.5.2016 enthielt. Nach Monierung übersandte das Schiedsgericht Monate später eine von allen Schiedsrichtern unterschriebene Fassung mit Datum 3.5.2017, die in Teilen vom zuerst versandten Dokument abwich. Der Antragsteller sah hierin den Verdacht, die Vorsitzende habe eigenmächtig und parteiisch gehandelt, zumal der Versand zeitlich unmittelbar vor einem Termin vor dem Amtsgericht München erfolgte, und beantragte die gerichtliche Feststellung der Befangenheit. Das Oberlandesgericht München bestätigte die Zulässigkeit des Antrags und hielt die Ablehnung der Vorsitzenden für begründet. • Zuständigkeit: OLG München nach §§ 1025 Abs.1, 1037, 1062 Abs.1 Nr.1 ZPO gegeben; Schiedsvertrag verweist auf Vorschriften des 10. Buches ZPO. • Maßstab: Für Schiedsrichter gelten im Wesentlichen die Maßstäbe der Befangenheit staatlicher Richter (§ 42 ZPO); es genügt der objektive Anschein mangelnder Unparteilichkeit (§ 1036 Abs.2 ZPO). • Tatsächliche Feststellungen: Der per E-Mail versandte Beschluss vom 3.5.2017 war ununterzeichnet und falsch datiert; später wurde eine unterschriebene, inhaltlich abweichende Fassung übersandt, und in Abschriften finden sich handschriftliche Datumsangaben einzelner Schiedsrichter. • Rechtliche Würdigung: Die Erklärungen des Schiedsgerichts und der Vorsitzenden (Büroversehen, zufälliger Versandzeitpunkt) konnten das Misstrauen nicht ausräumen; der zeitliche Zusammenhang mit dem Termin vor dem Amtsgericht und die nicht überzeugende Darstellung des Entstehens des Dokuments stärken den Anschein parteiischer Amtsführung. • Frist- und Zulässigkeitsprüfung: Der Antrag war fristgerecht nach § 1037 Abs.2 ZPO erhoben, da der Ablehnungsgrund für den Antragsteller erst mit Übersendung der unterschriebenen Fassung vom 18.10.2017 erkennbar wurde. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Wegen der Erfolglosigkeit des Antragsgegners hat dieser die Kosten zu tragen (§ 91 ZPO); der Streitwert wurde auf 80.000,00 € festgesetzt als Bruchteil der Hauptsache (§ 3 GKG i.V.m. § 48 GKG). Der Antrag des Schiedsklägers auf Feststellung der Befangenheit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat die Ablehnung der Vorsitzenden wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit für gerechtfertigt erklärt, weil der ungezeichnete, falsch datierte und vor einem fremden Gerichtstermin versandte Beschluss sowie die spätere abweichende unterschriebene Fassung bei objektiver Betrachtung Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen. Dem Antragsgegner wurden die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt. Der Streitwert des Ablehnungsverfahrens wurde auf 80.000,00 € festgesetzt.