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Beschluss

24 U 3213/17

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist die Streitwertbeschwerde unzulässig; sie kann nicht als Rechtsbehelf gegen OLG-Beschlüsse erhoben werden. • Eine unbeachtliche Streitwertbeschwerde kann im Interesse des Beschwerdeführers als Gegenvorstellung behandelt werden, ohne dass der angegriffene Beschluss abgeändert wird. • Der Gebührenstreitwert erhöht sich nicht, wenn der Kläger eine Haushaltsführungsrente bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres begehrt und daneben einen Feststellungsantrag für die Zeit danach stellt; die Anträge sind funktional verbunden. • Ein Feststellungsantrag, der lediglich für die Zeit nach Vollendung des 75. Lebensjahres und isoliert geltend gemacht würde, wäre hingegen gesondert wertmäßig zu berücksichtigen. • Die Möglichkeit eines späteren Rechtsmittels gegen eine alleinige Abweisung des Feststellungsantrags steht dem nicht entgegen; in einem solchen Fall wäre für die Berufung ein gesonderter Wert der Feststellungsforderung zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Kombination von Haushaltsführungsrente bis 75 und Feststellungsantrag danach • Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist die Streitwertbeschwerde unzulässig; sie kann nicht als Rechtsbehelf gegen OLG-Beschlüsse erhoben werden. • Eine unbeachtliche Streitwertbeschwerde kann im Interesse des Beschwerdeführers als Gegenvorstellung behandelt werden, ohne dass der angegriffene Beschluss abgeändert wird. • Der Gebührenstreitwert erhöht sich nicht, wenn der Kläger eine Haushaltsführungsrente bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres begehrt und daneben einen Feststellungsantrag für die Zeit danach stellt; die Anträge sind funktional verbunden. • Ein Feststellungsantrag, der lediglich für die Zeit nach Vollendung des 75. Lebensjahres und isoliert geltend gemacht würde, wäre hingegen gesondert wertmäßig zu berücksichtigen. • Die Möglichkeit eines späteren Rechtsmittels gegen eine alleinige Abweisung des Feststellungsantrags steht dem nicht entgegen; in einem solchen Fall wäre für die Berufung ein gesonderter Wert der Feststellungsforderung zu bestimmen. Der Kläger begehrte Zahlung einer Haushaltsführungsrente, teilweise befristet bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres, und stellte daneben einen Feststellungsantrag für die Zeit nach Vollendung des 75. Lebensjahres. Gegen einen Streitwertbeschluss des Oberlandesgerichts richtete sich eine Streitwertbeschwerde des Klägervertreters. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass Streitwertbeschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht statthaft sind und qualifizierte die Eingabe als Gegenvorstellung. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Verbindung des Zahlungsantrags bis 75 mit dem Feststellungsantrag für die Zeit danach zu einer Erhöhung des Gebührenstreitwerts führt. • Statthaftigkeit: Nach § 68 Abs. 1 GKG wäre die Streitwertbeschwerde formal denkbar, die Verweisungsvorschriften (§ 66 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) schließen jedoch die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte aus; als nächsthöheres Gericht käme nur der Bundesgerichtshof in Betracht, dessen Anrufung per Streitwertbeschwerde ausgeschlossen ist. • Verfahrensrechtliche Folge: Die unbeachtliche Streitwertbeschwerde wurde im Interesse des Beschwerdeführers als Gegenvorstellung behandelt; diese Änderung bewirkt jedoch keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. • Gebührenrechtliche Würdigung: Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 Satz 1 ZPO ist der Gebührenstreitwert nicht zu erhöhen, wenn der Zahlungsantrag bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres mit einem Feststellungsantrag für die Zeit danach verbunden wird; beide Anträge bilden eine funktionale Einheit. • Nebenforderungen und Wert: Die Annahme, dass jede für ein Rechtsmittel erforderliche Beschwer stets einen gleich hohen Wert im Gebührenstreitwert haben muss, wird zurückgewiesen; Nebenforderungen mindern den Gebührenstreitwert nicht kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG), weshalb auch ein isolierter Feststellungsanspruch gesondert zu bewerten wäre. • Praktische Folge: Sollte der Kläger mit dem Zahlungsantrag bis 75 obsiegen und mit dem Feststellungsantrag abgewiesen werden, wäre für ein mögliches Rechtsmittel gegen die Abweisung der Feststellungsantrags dessen eigener Wert nach §§ 3 ff. ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG zu bestimmen. • Kostenentscheidung: Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Streitwertbeschwerde war unzulässig und wurde als Gegenvorstellung behandelt, die jedoch keine Änderung des Streitwertbeschlusses bewirkte. Das Gericht hält an seiner Auffassung fest, dass die Verbindung eines Antrags auf Zahlung einer Haushaltsführungsrente bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres mit einem Feststellungsantrag für die Zeit danach den Gebührenstreitwert nicht erhöht. Ein isoliert gestellter Feststellungsantrag für die Zeit nach Vollendung des 75. Lebensjahres wäre gesondert wertmäßig zu erfassen, sodass im Falle der Abweisung dieses Feststellungsantrags ein eigenständiger Wert für ein mögliches Rechtsmittel zu bestimmen wäre. Es fallen keine Gerichtsgebühren an.