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Beschluss

31 Wx 438/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abhilfeentscheidung eines Nachlassgerichts muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt so darstellen, dass eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht möglich ist. • Bei behaupteten Forderungen ist der Antragsteller gehalten, diese konkret aufzulisten und jeweils Beweismittel zuzuordnen; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht. • Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage oder hat das Nachlassgericht den Antragsteller nicht zu ergänzendem Vortrag aufgefordert, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und die Abhilfeentscheidung ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Abhilfeentscheidung des Nachlassgerichts wegen unzureichender Sachverhaltsfeststellung aufzuheben • Die Abhilfeentscheidung eines Nachlassgerichts muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt so darstellen, dass eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht möglich ist. • Bei behaupteten Forderungen ist der Antragsteller gehalten, diese konkret aufzulisten und jeweils Beweismittel zuzuordnen; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht. • Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage oder hat das Nachlassgericht den Antragsteller nicht zu ergänzendem Vortrag aufgefordert, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und die Abhilfeentscheidung ist aufzuheben. Der Erblasser verstarb 2015; aufgrund eines Erbvertrags wurde seine Ehefrau Alleinerbin. Der Beteiligte zu 2 machte geltend, gegen den Erblasser bestünden diverse Forderungen in Höhe von 745.900 € und legte Kopien sogenannter Schuldscheine vor. Er beantragte, der Erbin eine Frist zur Errichtung eines Inventars zu setzen. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, die Ansprüche seien nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, gegen die das Nachlassgericht im Abhilfeverfahren nicht abhalf; der Senat überprüfte die Entscheidung. Streitgegenstand ist, ob die behaupteten Forderungen so dargestellt und belegt wurden, dass eine Inventarerrichtung nach § 1994 BGB zu veranlassen ist. • Zweck des Abhilfeverfahrens ist die Überprüfung der Ausgangsentscheidung durch das Ausgangsgericht; das Nachlassgericht muss sich sachlich mit dem Beschwerdevorbringen auseinandersetzen und den maßgeblichen Sachverhalt so darstellen, dass das Beschwerdegericht die Selbstkontrolle prüfen kann. • Im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz obliegt dem Nachlassgericht die Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen; bei Behauptungen, deren Glaubhaftmachung der Beteiligte zu führen hat, darf das Gericht vom Antragsteller verlangen, die Tatsachen darzulegen. • Die angefochtene Entscheidung enthält keine erkennbare Darstellung, welche konkreten Forderungen geltend gemacht werden und auf welchen Beweismitteln sie beruhen; pauschale Angaben wie ‚diverse Forderungen‘ sind substantielle Tatsachengrundlage nicht ausreichend. • Damit hat das Nachlassgericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt und zugleich das rechtliche Gehör verletzt, weil es den Antragsteller nicht auf fehlenden Vortrag hingewiesen oder ihm Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (§ 27 FamFG). • Erst nach vollständiger Sachverhaltsfeststellung hat das Gericht zu prüfen, ob die behaupteten Forderungen glaubhaft gemacht sind; dabei sind Beweismittel, Maß des Glaubhaftmachens und Abwägung der Umstände in der Entscheidung darzulegen. • Hinweise für das weitere Verfahren: Der Antragsteller muss jede behauptete Forderung konkret benennen, den Rechtsgrund, Zeitpunkt, Vertragsparteien und zuordenbare Beweismittel angeben; bei bestrittenen Privaturkunden ist deren Echtheit zu beweisen, ggf. durch Schriftvergleich; Glaubhaftmachung erfordert überwiegende Wahrscheinlichkeit und kann durch präsente Beweismittel oder Versicherung an Eides statt geführt werden. Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Nördlingen vom 21.09.2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurückgegeben, weil die Abhilfeentscheidung den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt hat. Das Nachlassgericht hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die behaupteten Forderungen konkret darzustellen und die jeweiligen Beweismittel zuzuordnen; erst dann ist über die Glaubhaftmachung nach § 1994 BGB zu entscheiden. Wird der Vortrag entsprechend ergänzt, sind die vorgelegten Schuldscheine auf Echtheit und Beweiskraft zu prüfen; ist dies nicht möglich, ist der Antrag abzuweisen. Die Rückgabe dient der Wahrung der Rechtsschutzfunktionen und verhindert einen faktischen Verlust einer Tatsacheninstanz.