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Beschluss

31 Wx 374/17

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Pflichtteilsklausel greift die Sanktion nur, wenn der Schlusserbe ein aktives Verlangen auf den Pflichtteil bzw. auf einen Anteil am Nachlassvermögen des Erstversterbenden verfolgt. • Der bloße Antrag auf Einziehung eines zugunsten des Überlebenden erteilten Erbscheins stellt nicht ohne weiteres ein "Verlangen" im Sinne einer Pflichtteilsausschlussklausel dar. • Die Auslegung der Pflichtteilsklausel ist nach Wortlaut und Erblasserwillen vorzunehmen; nicht jedes Verhalten gegen die in der letztwilligen Verfügung getroffene Regelung soll sanktioniert werden. • Hat der Schlusserbe nicht den gesetzlichen Erbteil gefordert, greift eine Pflichtteilsausschlussklausel regelmäßig nicht ein.
Entscheidungsgründe
Pflichtteilsausschlussklausel greift nicht bei Antrag auf Einziehung eines Erbscheins • Bei einer Pflichtteilsklausel greift die Sanktion nur, wenn der Schlusserbe ein aktives Verlangen auf den Pflichtteil bzw. auf einen Anteil am Nachlassvermögen des Erstversterbenden verfolgt. • Der bloße Antrag auf Einziehung eines zugunsten des Überlebenden erteilten Erbscheins stellt nicht ohne weiteres ein "Verlangen" im Sinne einer Pflichtteilsausschlussklausel dar. • Die Auslegung der Pflichtteilsklausel ist nach Wortlaut und Erblasserwillen vorzunehmen; nicht jedes Verhalten gegen die in der letztwilligen Verfügung getroffene Regelung soll sanktioniert werden. • Hat der Schlusserbe nicht den gesetzlichen Erbteil gefordert, greift eine Pflichtteilsausschlussklausel regelmäßig nicht ein. Die Parteien sind Kinder eines Ehepaares, das ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Einsetzung zu Alleinerben und einer Pflichtteilsausschlussklausel für Schlusserben verfügt hat. Die Beteiligte zu 1 beantragte im Nachlassverfahren gegenüber dem vorverstorbenen Ehemann die Einziehung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin auswies; das Nachlassgericht lehnte diesen Antrag ab. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Beteiligte zu 1 einen Erbschein, der sie und den Beteiligten zu 2 als Miterben zu je 1/2 ausweist. Der Beteiligte zu 2 beantragte hingegen, alleiniger Erbe der Erblasserin zu sein, und berief sich darauf, dass die Pflichtteilsklausel das Verhalten der Beteiligten zu 1 sanktioniere. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2; der Beteiligte zu 2 legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht München bestätigte das Nachlassgericht und wies die Beschwerde zurück. • Pflichtteilsklauseln dienen dazu, dem Überlebenden den Nachlass bis zu seinem Tod ungeschmälert zu erhalten und Schlusserben von einem Pflichtteilsverlangen abzuhalten. • Die konkrete Reichweite einer Pflichtteilsklausel ist nach Wortlaut und dem Willen der Erblasser auszulegen; es kann auch ein Eingreifen der Klausel bei Anfechtung und Forderung des gesetzlichen Erbteils geben. • Die hier verwendete Formulierung verlangt ein aktives Verlangen nach einem Anteil am Nachlass des Erstversterbenden; ein Antrag auf Einziehung eines Erbscheins ist nicht gleichbedeutend mit einem solchen Verlangen, weil er nicht zwingend einen unmittelbaren Zugriff auf das Nachlassvermögen des Erstversterbenden bezweckt. • Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass eine Anfechtung oder die Geltendmachung des gesetzlichen Erbteils die Klausel treffen kann, doch sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Beteiligte zu 1 keine Pflichtteilslage beziffert oder geltend gemacht hat. • Folglich bleibt die in Ziffer 1 angeordnete Miterbenstellung bestehen; der Erbschein ist der Beteiligten zu 1 und zu 2 gemeinsam zu erteilen. • Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 FamFG; der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels und die außergerichtlichen notwendigen Kosten der Beteiligten zu 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wurde zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Miterben zu je 1/2 der Erblasserin, weil die Pflichtteilsausschlussklausel wegen fehlenden aktiven Verlangens nach einem Pflichtteil durch die Beteiligte zu 1 nicht eintritt. Der Antrag auf Einziehung des Erbscheins der Erblasserin begründet nicht ohne Weiteres ein solches "Verlangen" im Sinne der Klausel. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten seines erfolglosen Verfahrens zu tragen und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei zu erstatten. Die Festsetzung des Geschäftswerts bleibt vorbehalten.