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Beschluss

34 Wx 68/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mieter hat nach Vertragsabschluss nur ein eingeschränktes Recht auf Einsicht in Grundbuch- und Vertragsunterlagen; nach Abschluss des Mietverhältnisses beschränkt sich das Einsichtsrecht in der Regel auf Bestandsverzeichnis und 1. Abteilung. • Für die Übersendung von Abschriften aus den Grundakten ist ein berechtigtes und konkret dargelegtes Interesse nach § 12 GBO erforderlich; bloße Vermutungen oder vage Verdachtsmomente genügen nicht. • Die Einsicht in Grundakten ist gegenüber schutzwürdigen Interessen der Eigentümer streng zu prüfen, insbesondere wenn es um vertragliche Details geht, die nicht dem reinen Grundbuchinhalt entsprechen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch des Mieters auf Übersendung des Kaufvertrags aus den Grundakten (34 Wx 68/18) • Ein Mieter hat nach Vertragsabschluss nur ein eingeschränktes Recht auf Einsicht in Grundbuch- und Vertragsunterlagen; nach Abschluss des Mietverhältnisses beschränkt sich das Einsichtsrecht in der Regel auf Bestandsverzeichnis und 1. Abteilung. • Für die Übersendung von Abschriften aus den Grundakten ist ein berechtigtes und konkret dargelegtes Interesse nach § 12 GBO erforderlich; bloße Vermutungen oder vage Verdachtsmomente genügen nicht. • Die Einsicht in Grundakten ist gegenüber schutzwürdigen Interessen der Eigentümer streng zu prüfen, insbesondere wenn es um vertragliche Details geht, die nicht dem reinen Grundbuchinhalt entsprechen. Der Beteiligte war Mieter eines Einfamilienhauses. Das Grundstück wurde 2013/2014 von einer Stiftung veräußert; der Erwerber wurde im Grundbuch eingetragen. Der Erwerber kündigte dem Mieter wegen Eigenbedarfs; der Mieter ist im Räumungsprozess. Der Mieter beantragte beim Grundbuchamt Einsicht und die Übersendung von Abschriften des Kaufvertrags mit Nachtrag sowie eines beglaubigten Grundbuchauszugs, um die Wirksamkeit des Erwerbs und ein mögliches Vorkaufs- oder Anfechtungsrecht zu prüfen. Das Grundbuchamt verweigerte die Übersendung mit Verweis auf Widerspruch des Eigentümers; die Erinnerung und die Beschwerde des Mieters blieben erfolglos. Der Mieter führte an, es bestehe der Verdacht einer Schenkung oder besonderer Vertragsmodalitäten (Tausch, Regelungen zu Ablösepflichten), die die Kündigung wegen Eigenbedarfs entkräften könnten. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft; der Antragsteller hat Beschwerdebefugnis, weil er ein eigenes Interesse an den Abschriften geltend macht (§ 12 GBO, § 46 GBV). • Rechtliche Grundsätze: Einsicht in Grundbuch und Grundakten steht Personen mit berechtigtem Interesse zu; die Übersendung von Abschriften ist nach § 12 Abs. 2 GBO möglich. Das berechtigte Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, erfordert aber einen nachvollziehbaren und konkreten Vortrag. • Schutzwürdige Interessen: Das Grundbuchamt muss prüfen, ob die Einsicht schutzwürdige Interessen der Eingetragenen verletzt; bei weitergehender Einsicht in Vertragsmodalitäten ist eine strenge Prüfung geboten, weil informationelle Selbstbestimmung der Vertragsparteien berührt wird. • Mieterrechte: Mieter wird nach Abschluss des Mietvertrags im Regelfall nur ein eingeschränktes Einsichtsrecht zugestanden (Bestandsverzeichnis und 1. Abteilung). Ein weitergehender Anspruch auf Vertragsabschriften begründet sich nicht allein aus der Absicht, die Eigentümerstellung anzufechten. • Konkrete Anwendung: Die vorgetragenen Verdachtsmomente (Schenkungsannahme, Tauschvertrag, Äußerungen des Eigentümers, angebliche Vertragsregelungen zu Ablösepflichten) sind vage, spekulativ und nicht substantiiert. Solche bloßen Vermutungen genügen nicht, um ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO zu begründen. • Folge: Mangels konkreter Anhaltspunkte war die Verweigerung der Übersendung der Vertragsurkunden rechtmäßig; die Beschwerde war unbegründet. Die Beschwerde des Mieters gegen die Verweigerung der Übersendung von Abschriften des Kaufvertrags und der Grundbuchunterlagen wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass für eine Übersendung ein konkretes, nachvollziehbar dargelegtes berechtigtes Interesse nach § 12 GBO erforderlich ist und bloße Vermutungen über Nichtigkeitsgründe oder Tausch- bzw. Schenkungsbehauptungen nicht ausreichen. Insbesondere berührt die Herausgabe von Vertragsmodalitäten schutzwürdige Belange des eingetragenen Eigentümers, sodass eine strenge Prüfung stattzufinden hat. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anspruch des Mieters auf die begehrten Abschriften; der Wert des Beschwerdegegenstands wurde auf 5.000 € festgesetzt.