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Urteil

7 U 4225/17

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ist entsprechend auf Gesellschafter einer KG anzuwenden und begründet ein Stimmverbot bei Eigeninteresse. • Ein Stimmverbot erstreckt sich auch auf Verträge zwischen der KG und Tochtergesellschaften eines Gesellschafters, wenn wirtschaftliche Verbundenheit ein gleiches Interesse begründet. • Ein körperschaftlicher Sozialakt (z. B. Änderung des Gesellschaftszwecks) kann ein Stimmverbot ausnehmen; bloße Veräußerungsentscheidungen nach zuvor beschlossener Liquidation sind kein solcher Sozialakt.
Entscheidungsgründe
Stimmverbot bei Insichgeschäft einer KG; Anwendung § 47 Abs.4 S.2 GmbHG entsprechend • § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ist entsprechend auf Gesellschafter einer KG anzuwenden und begründet ein Stimmverbot bei Eigeninteresse. • Ein Stimmverbot erstreckt sich auch auf Verträge zwischen der KG und Tochtergesellschaften eines Gesellschafters, wenn wirtschaftliche Verbundenheit ein gleiches Interesse begründet. • Ein körperschaftlicher Sozialakt (z. B. Änderung des Gesellschaftszwecks) kann ein Stimmverbot ausnehmen; bloße Veräußerungsentscheidungen nach zuvor beschlossener Liquidation sind kein solcher Sozialakt. Die Klägerin ist Direktkommanditistin einer Publikumskommanditgesellschaft (Beklagte). Mehrheitseigentümerin und geschäftsführende Kommanditistin ist die F. V. R. AG. Die Gesellschafterversammlung beschloss am 08.07.2015 die Vermarktung mit Liquidation; daraufhin lief ein Bieterverfahren, an dem die F. V. R. AG teilnahm. Am 23.03.2017 stimmte die Gesellschafterversammlung einem Verkauf dreier Immobilienkomplexe an Tochtergesellschaften der F. V. R. AG zum Preis von 20,5 Mio. € zu. Die Klägerin rügte Nichtigkeit des Beschlusses wegen unzulässiger Mitwirkung der F. V. R. AG, unzureichender Informationen, fehlender notarieller Beurkundung und Treuepflichtverletzung; sie begehrte Feststellung der Nichtigkeit. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbarkeit: Der Senat folgt der obergerichtlichen und herrschenden Lehrmeinung, § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG sei entsprechend auf Gesellschafter einer KG anzuwenden, weil derselbe Grundsatz der Befangenheitsschutzes besteht und die Gesellschafterversammlung der KG der GmbH in Kompetenzen vergleichbar ist. • Erstreckung auf Tochtergesellschaften: Ein Stimmverbot greift auch, wenn die Gesellschaft mit Tochtergesellschaften eines Gesellschafters Verträge schließt, weil bei Tochtergesellschaften typischerweise ein wirtschaftlich gleiches Eigeninteresse des Gesellschafters vorliegt. • Keine Ausnahme: Eine Ausnahme vom Stimmverbot kommt nur bei körperschaftlichen Sozialakten in Betracht; der streitige Beschluss betraf hingegen lediglich den Verkauf von Vermögensgegenständen zur Umsetzung eines bereits beschlossenen Liquidationszwecks und ist kein solcher Sozialakt. • Satzungsrechtliche und gesetzliche Regelungen: Die Satzung befreite Geschäftsführer insoweit von § 181 BGB, nicht jedoch Gesellschafter von einem Stimmverbot; § 116 Abs. 2 HGB (Abgrenzung Geschäftsführung/Gesellschafterversammlung) steht einem Stimmverbot nicht entgegen. • Wirkung auf Beschlussergebnis: Wegen Stimmverbot waren die 2.836 Ja-Stimmen der F. V. R. AG nicht zu berücksichtigen; danach erreichte der Beschluss nur 47,69% der abgegebenen Stimmen und verfehlte die in der Satzung erforderliche 66%-Mehrheit für Grundstücksveräußerungen, weshalb der Beschluss nichtig ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Nichtigkeit des Verkaufsbeschlusses vom 23.03.2017 festgestellt. Die F. V. R. AG unterlag einem Stimmverbot nach entsprechendem Anwendungsgrund von § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG, ihre Stimmen waren nicht zu berücksichtigen und die notwendige 66%-Mehrheit wurde damit nicht erreicht. Andere von der Klägerin gerügte Mängel blieben nach Feststehen der Nichtigkeit ohne Bedeutung. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.