Urteil
4b Ws 8/18
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das gesamte Strafverfahren bildet kostenrechtlich eine Einheit; Kosten über mehrere Rechtszüge können dem Verurteilten gemäß § 465 StPO auferlegt werden.
• Kommt es infolge einer fehlerhaften Besetzung der ersten Kammer zu einer zweiten Hauptverhandlung und einem Revisionsverfahren, können die hierdurch entstandenen Kosten aus Billigkeitsgründen der Staatskasse auferlegt werden (§ 21 Abs. 1 GKG).
• Kann das Revisionsgericht die Sach- und Rechtslage abschließend beurteilen, bedarf es keiner Rückverweisung; das Gericht kann die Kostenentscheidung selbst ändern.
Entscheidungsgründe
Kostenaufteilung bei fehlerhafter Kammerbesetzung und Folgeverfahren • Das gesamte Strafverfahren bildet kostenrechtlich eine Einheit; Kosten über mehrere Rechtszüge können dem Verurteilten gemäß § 465 StPO auferlegt werden. • Kommt es infolge einer fehlerhaften Besetzung der ersten Kammer zu einer zweiten Hauptverhandlung und einem Revisionsverfahren, können die hierdurch entstandenen Kosten aus Billigkeitsgründen der Staatskasse auferlegt werden (§ 21 Abs. 1 GKG). • Kann das Revisionsgericht die Sach- und Rechtslage abschließend beurteilen, bedarf es keiner Rückverweisung; das Gericht kann die Kostenentscheidung selbst ändern. Der Angeklagte wurde vom Landgericht München I wegen versuchten Totschlags und mehrerer gefährlicher Körperverletzungen verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil wegen einer berechtigten Besetzungsrüge auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück. In der zweiten Hauptverhandlung wurde der Angeklagte erneut verurteilt; das Landgericht legte ihm die Verfahrens- und Revisionskosten auf. Der Angeklagte erhob sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und beantragte, die Kosten der ersten Hauptverhandlung und des Revisionsverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Das Oberlandesgericht prüfte die Kostenentscheidung und das Revisionsverfahren; es wog die Kosteneinheit des Verfahrens gegen die Verantwortlichkeit für durch fehlerhafte erste Verfahrensführung entstandene Mehrkosten. • Kostenrechtliche Einheit des Strafverfahrens: Nach § 465 StPO bildet das gesamte Strafverfahren auch über mehrere Rechtszüge hinweg eine kostenrechtliche Einheit; grundsätzlich kann der Verurteilte die Kosten tragen. • Grundsatz der Verantwortlichkeit bei fehlerhafter erster Verfahrenshandlung: Wenn die erste Hauptverhandlung wegen einer unzulässigen Besetzung hätte unterbleiben müssen, sind die durch diese fehlerhafte Verfahrensführung ausgelösten Kosten nicht dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 21 Abs. 1 GKG als Billigkeitsgrundlage). • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Besetzungsrüge des Verteidigers in der ersten Hauptverhandlung war berechtigt; wären die Formmängel beachtet worden, wären weder die zweite Hauptverhandlung noch das Revisionsverfahren erforderlich gewesen. • Abschlussentscheidung durch das Revisionsgericht: Der Senat konnte die Kostenfrage selbst endgültig entscheiden, weil die Aktenlage und die Feststellungen des Bundesgerichtshofs eine abschließende Beurteilung zuließen; eine Rückverweisung war nicht nötig. • Kostenfolge bei erfolgreicher Beschwerde: Wegen des überwiegenden Erfolgs der Beschwerde und des nur geringen Teilunterliegens des Angeklagten war es unbillig, ihn mit Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten; daher trägt die Staatskasse diese Kosten (§ 473 analog). Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde im Wesentlichen erfolgreich. Die Kostenentscheidung des Landgerichts wurde ergänzt: Die vom Angeklagten zu tragenden Kosten der ersten Hauptverhandlung und des Revisionsverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen blieb die Beschwerde unbegründet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in diesem Verfahren trägt die Staatskasse, weil die Beschwerde überwiegend erfolgreich war und ein Teilunterliegen des Angeklagten nur gering war.