Leitsatz: Sofern keine Anweisung des Gerichts vorliegt, steht es im Ermessen des Sachverständigen, ob er bei der im Rahmen der Erstattung eines medizinischen Gutachtens erforderlichen Untersuchung und Befragung der Partei die Anwesenheit einer Vertrauensperson gestattet. Lehnt der Sachverständige die Anwesenheit einer Vertrauensperson oder die Anfertigung einer Tonbandaufnahme mit der Begründung ab, dass sie die Gefahr einer Verfälschung des Ergebnisses der Exploration hervorrufen würden, liegt hierin eine nicht zu beanstandende Ermessensausübung, die die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24.07.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 09.07.2025 – Az. 9 O 368/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat das gegen den Sachverständigen PD H. gerichtete Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Damit findet die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 42 Abs. 2, 406 Abs. 1 S. 1 ZPO). Geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, dieser stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 10.01.2017 – VI ZB 31/16, juris Rn. 8; Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04, juris Rn. 12; Zöller/ Greger , ZPO, 36. Auflage, § 406 Rn. 6; Zöller/ Vollkommer , § 42 Rn. 9 m.w.N.). Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (Zöller/ Vollkommer , § 42 Rn. 9 m.w.N.). Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze liegen keine Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Inhalt des Schreibens des Sachverständigen PD H. vom 27.02.2025, mit dem er die Anfrage des Gerichts, ob er mit dem im Antrag der Klägerin vom 29.01.2025 formulierten Begehren, die Teilnahme einer Begleitperson und die Anfertigung einer Tonbandaufnahme bei der Untersuchung der Klägerin zuzulassen, einverstanden sei, ablehnend beantwortet hat, begründet aus Sicht der Klägerin bei vernünftiger Betrachtung nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Zu Recht hat das Landgericht die Frage, ob der Sachverständige PD H. die Anwesenheit einer Begleitperson während der Untersuchung der Klägerin gestattet, in das Ermessen des Sachverständigen gestellt. Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit im Sinne des § 357 ZPO erfordert es nicht, die Anwesenheit dritter Personen bei Untersuchungen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen grundsätzlich zu gestatten. Ein Anwesenheitsrecht des Gegners besteht zum Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht. Aber auch die zu untersuchende Partei hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, eine Vertrauensperson zu einer Untersuchung hinzuziehen (MüKoZPO/Heinrich, 7. Aufl. 2025, ZPO § 357 Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2013 - 2 A 11071/12 -, NVwZ-RR 2013, 972 f; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.11.2009 – L 2 R 516/09 B -, juris). Ob etwas anderes gilt, wenn die Intimsphäre der zu untersuchenden Partei in besonderer Weise betroffen ist, kann dahinstehen. Denn um einen solchen Fall geht es vorliegend nicht. Die Klägerin begründet das Erfordernis der Anwesenheit einer Vertrauensperson auch nicht mit der Betroffenheit ihrer Intimsphäre, sondern damit, dass sie aufgrund des Gutachtens von PD H. vom 08.06.2021 in dem Rechtsstreit LG Bonn, Az. 9 O 405/17, kein Vertrauen zu dem Sachverständigen mehr habe. Dass PD H. bezüglich der Frage, ob er die Anwesenheit einer Vertrauensperson während der medizinischen Begutachtung gestattet, sein Ermessen nicht oder mit sachfremden Erwägungen ausgeübt hat, was aus Sicht der Klägerin zur Besorgnis der Befangenheit Anlass geben könnte, kann nicht angenommen werden. Soweit der Sachverständige in seinem Schreiben vom 27.02.2025 ohne weitere Begründung erklärt hat, er sei mit der Anwesenheit einer weiteren Person nicht einverstanden, folgt daraus nicht, dass er sein Ermessen nicht oder mit sachfremden Erwägungen ausgeübt hat. Die Kammer hat dem Sachverständigen mit Verfügung vom 05.02.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ob Einverständnis mit dem Begehren der Klägerin (Begleitperson, Tonbandaufnahmen) besteht. Eine im Falle der Ablehnung des klägerischen Begehrens zu erfolgende Begründung seiner Entscheidung hat die Kammer von dem Sachverständigen nicht gefordert. Im Übrigen hat der Sachverständige mit Schreiben vom 09.04.2025 erläutert, aus welchen Gründen er die Anwesenheit einer Begleitperson im Rahmen einer Begutachtung üblicherweise für nicht wünschenswert hält. Er hat dargelegt, dass durch eine Anwesenheit Dritter negative Antwortverzerrungen und emotionale Reaktionen getriggert und fortgesetzt werden können. Dies bedeutet, dass er eine Verfälschung des Ergebnisses befürchtet. Dies ist ein Umstand, der sich auch zulasten des zu Untersuchenden, hier der Klägerin, auswirken kann. Indem PD H. die Ablehnung der Anwesenheit einer Begleitperson mit der Befürchtung einer Verfälschung des Ergebnisses der Exploration begründet, hat er das ihm zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist nachvollziehbar, dass ein Sachverständiger bei der Erhebung und Bewertung von psychischen Begleitumständen eines Krankheitsbildes einen möglichst unmittelbaren und ungestörten Eindruck von den Schmerzerfahrungen der Partei und von deren Umgang mit den Schmerzen erhalten muss und dieser Eindruck durch die Anwesenheit Dritter gestört werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2013 - 2 A 11071/12 -, NVwZ-RR 2013, 972 f; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.11.2009 – L 2 R 516/09 B -, juris). Der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Argumentation der Klägerin, die Aussage des Sachverständigen im Schreiben vom 09.04.2025, er sei nicht absolut gegen die Anwesenheit von Begleitpersonen, rechtfertige die Annahme, dass er speziell in ihrem Fall gegen die Anwesenheit einer Begleitperson sei, kann der Senat nicht folgen. Die als Grund für seine ablehnende Entscheidung angegebene Gefahr einer Verfälschung des Ergebnisses der Exploration hat PD H. ganz allgemein genannt und nicht auf die Person der Klägerin bezogen („üblicherweise … als unwünschenswert gilt“). Dass der Sachverständige nach eigenen Angaben in vielen gutachterlichen Verfahren trotzdem die Anwesenheit von Angehörigen in dem Fall deren Nichteingreifens in die Begutachtung gestattet hat, zeigt, dass er auch bereit ist, Ausnahmen zuzulassen, sofern dies vom Gericht gewünscht wird. Eine solche Ausnahme hat er auch im Fall der Klägerin nicht ausgeschlossen. Die Erklärung des Sachverständigen, er sei mit der Anfertigung von Tonbandaufnahmen während der Begutachtung der Klägerin nicht einverstanden, begründet ebenfalls nicht die Besorgnis seiner Befangenheit. Abgesehen davon, dass es für das klägerische Begehren, die sachverständige Untersuchung und Begutachtung auf Tonband aufzunehmen, an einer Rechtsgrundlage fehlt, hat PD H. mit Schreiben vom 09.04.2025 auch nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen er Tonbandmitschnitte generell und ausnahmslos ablehnt. Der Senat hält die Begründung des Sachverständigen für überzeugend. Er teilt die Auffassung des Sachverständigen, dass ein Tonbandmitschnitt einem vertrauensvollen Explorationsgespräch abträglich ist. Soweit die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen auf dessen Vorgehensweise bei der Gutachtenerstellung im Parallelprozess LG Bonn (Az. 9 O 405/17) stützt, war dies – worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat – bereits Gegenstand eines früheren Ablehnungsantrags der Klägerin, über den die Kammer mit Beschluss vom 07.06.2024 entschieden hat. Neue Gründe, die nicht nach § 406 Abs. 2 ZPO verfristet sind, bringt die Klägerin nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 47.500 € festgesetzt (die Hälfte des mit Urteil des Senats vom 10.11.2021, Az. 5 U 15/21, festgesetzten Hauptsachestreitwerts).