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Beschluss

9 U 50/25

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:1014.9U50.25.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.04.2025 (20 O 343/23) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.04.2025 (20 O 343/23) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Im Jahr 2003 schloss das Architekturbüro F., P., Q. bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten unter der Versicherungsscheinnummer N01 ab (Anlage BLD 1, Bl. 302 ff. eA LG, Anlagenheft zu 33 O 1063/23 LG FR.). Jedenfalls ab 2012 lief der Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer N01 auf die W. Architekten U. F. und T. Y. (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 18.12.2012, BLD 3, Bl. 290 ff. eA LG; Nachtrag vom 04.05.2016, Anlage K 7, Bl. 239 ff. eA LG). Es wurde für jeden Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000,00 € vereinbart. Dem Versicherungsvertrag liegen die AHB Stand 1/08 sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (109, Stand 08/10) (im Folgenden: BBR) (Anlage BLD 2, Bl. 200 ff. eA LG) zugrunde. In den BBR (Bl. 208 f. eA LG) heißt es auszugsweise: „C Ausschlüsse und nicht versicherte Risiken 1. Ausschlüsse 1.1 Berufsspezifische Ausschlüsse Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden 1.1.1 … ; 1.1.2 die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat; Der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer bleibt bestehen, sofern der Ausschlusstatbestand nicht von ihm oder einem seiner Repräsentanten (z. B. Inhaber, Geschäftsführer, Partner, Vorstände und Projektleiter des Büros) zu vertreten ist. Für Bestandsgebäude gilt: Es liegt kein bewusst pflichtwidriges Verhalten vor, wenn bei Bestandsbauten von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden muss und der Versicherungsnehmer seinen Auftraggeber/Bauherrn schriftlich - auf diese Abweichungen hinweist und - darüber aufklärt und vereinbart, dass er für Ansprüche die damit begründet werden, dass er die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten hat, keine Haftung übernimmt. Dem Versicherungsnehmer obliegt der Nachweis des schriftlichen Hinweises und der schriftlichen Aufklärung/Vereinbarung. …“ Herr Y. schied jedenfalls vor dem 13.02.2015 aus dem Architekturbüro aus. Am 26.04./29.04.2013 schloss das Architekturbüro W. vertreten durch den Architekten U. F. mit der Stadt V. einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1-9 betreffend Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten am Bestandsgebäude der J. JL. VB. in V.-A., deren Eigentümerin und Sachaufwandsträgerin die Stadt V. ist, ab. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K 1, Bl. 129 ff. eA LG, Bezug genommen. Der Kläger behauptet hierzu, Herr F. sei alleiniger Auftragnehmer gewesen. Ab dem Jahr 2013 wurden unter Planung, Begleitung und Aufsicht des Architekturbüros W. umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an der JL. VB. durchgeführt (Leistungsphasen 1 bis 9), wobei streitig ist, ob Herr F. selbst Planungsleistungen für das streitgegenständliche Bauvorhaben erbracht hat und seine Planungsleistungen auch tatsächlich umgesetzt wurden (so der Kläger) und nicht etwa durch völlig neue Planungen ersetzt wurden (so die Beklagte). Am 13.02.2015 verstarb Herr R. Architekt U. F.. Mit Beschluss des AG V. – Nachlassgericht – vom 23.04.2015 (Anlage K 2, Bl. 165 eA LG) wurde über dessen Vermögen die Nachlassverwaltung angeordnet und der Kläger zum Nachlassverwalter bestellt. Die Mitarbeiter des verstorbenen Herrn F., die Architekten E. C., D. L. und G. I., gründeten danach die O. GmbH. Mit Kaufvertrag vom 31.07.2015 erwarb die O. GmbH i.Gr. von dem Kläger in seiner Eigenschaft als Nachlassverwalter das Architekturbüro des verstorbenen R. U. F. im Wege eines „Asset-Deals“ (s. Kaufvertrag vom 31.07.2015, Anlage K 3, Bl. 166 eA LG). In dem Kaufvertrag wird Herr U. F. als alleiniger Inhaber der Firma „O. R. XK. U.F. “ genannt. Zwischen der Stadt V. und der neu gegründeten O. GmbH wurden im weiteren Verlauf noch zwei Verträge über Architektenleistungen für die Generalsanierung des Schulgebäudes der JL. VB. in V. abgeschlossen. Ende September 2018 stellte die Stadt V. fest, dass sich auf dem Flachdach des XPs. deutliche Absenkungen in der Oberfläche zeigten und dass die Dachfläche beim Betreten bereichsweise weich war und stark nachgab. Mit Schreiben vom 26.10.2018 (Anlage K 4, Bl. 180 eA LG) wurde der Schaden der Beklagten gemeldet. Mit Schriftsatz vom 03.07.2019 stellte die Stadt V. beim Landgericht FR. (KBerufsfachschule VB.) (13 OH 1087/19 Bau) einen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen den Kläger als Nachlassverwalter und die O. GmbH. Der vom Landgericht FR. beauftragte Sachverständige YU.. HM. GZ. begutachtete das hier streitgegenständliche Objekt und erstellte unter dem Datum vom 29.01.2021 ein Sachverständigengutachten. Es folgten Ergänzungsgutachten. Mit Schriftsatz vom 23.06.2022 erhob die Stadt V. gegen den Kläger als Nachlassverwalter des Herrn U. F. vor dem Landgericht FR. (JL. VB.) (13 O 931/22) Klage auf Zahlung eines Betrages i. H. v. 314.893,05 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2022 sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Der O. GmbH wurde in dem dortigen Verfahren von der Stadt V. der Streit verkündet. In dem Verfahren wirft die Stadt V. dem verstorbenen U. F. vor, die Planung der Dachflächen der JL. widerspreche den anerkannten Regeln der Technik, weil der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch eine hygrothermische Simulation nicht vorgelegen habe; zudem widerspreche der Dachaufbau den bauphysikalisch anerkannten Regeln, weil sich darin über die Jahre kontinuierlich Feuchtigkeit angereichert habe und die Anfangsfeuchtigkeit nicht habe schadlos aufgenommen und ausgetrocknet werden können. Mit E-Mail vom 15.12.2022 (Anlage K 6, Bl. 182 ff. eA LG) teilte die Beklagte dem hiesigen Kläger mit, sie sei bereit, die Schadenabwehr zu betreiben und passiven Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen. Die Erteilung einer Deckungszusage für den hier streitgegenständlichen Schadensfall lehnte sie ab. Mit - nicht rechtskräftigem - Urteil vom 19.04.2024 verurteilte das Landgericht FR. (JL. VB.) den hiesigen Kläger, wegen mangelhafter Planung des Herrn U. F. an die Stadt V. Schadenersatz in Höhe von 267.582,59 € sowie 4.069,21 € Rechtsverfolgungskosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 19.04.2024 (Bl. 372 ff. eA LG) verwiesen. In der Folge sprach die Beklagte gegenüber dem hiesigen Kläger eine endgültige Deckungsablehnung aus. Der Kläger hat behauptet, Herr U. F. sei Versicherungsnehmer der Beklagten gewesen. Nach den Planungen von Herrn F. hätten OD. und Zentralbau in 2013/2014 sowie nach den Planungen der Fa. O. GmbH BZ. und Haupteingang in 2018 jeweils neue Flachdächer erhalten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in seiner Eigenschaft als gerichtlich bestellter Verwalter des Nachlasses des am 13.02.2015 verstorbenen Herrn R. Architekt U. F. wegen der Inanspruchnahme des Klägers in seiner Eigenschaft als gerichtlich bestellter Verwalter des Nachlasses des am 13.02.2015 verstorbenen Herrn R. Architekt U. F. durch die Stadt V., TA.-straße, LU. V. vor dem Landgericht FR., Az. 13 O 931/22 Bau, bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Es erschließe sich aus der Klage nicht, für welche konkreten Schäden der Kläger die Gewährung von Versicherungsschutz begehre. Ferner sei der Klageantrag zu unbestimmt. Einer Feststellungsklage fehle zudem das Feststellunginteresse. Die Beklagte hat sich zudem auf Leistungsfreiheit nach dem Haftungsausschluss in Ziffer C 1.1.2 (BBR) berufen. Sie hat behauptet, in Anbetracht der in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht FR. (13 OH 1087/19) und dem Klageverfahren vor dem Landgericht FR. (13 O 931/22) gewonnenen Erkenntnisse ergebe sich, dass die dort streitgegenständlichen Schäden durch den Versicherungsnehmer F. bewusst pflichtwidrig herbeigeführt worden seien. Der verstorbene U. F. habe jedenfalls eine Sonderkonstruktion gewählt, ohne sich entsprechend durch Einholung des Rates von Fachplanern abzusichern. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass, soweit die O. GmbH Rechtsnachfolgerin geworden sei, diese vollumfänglich in die Haftung eingetreten sei. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger hat zunächst Klage vor dem Landgericht FR. (JL. VB.) erhoben, das sich mit Beschluss vom 10.10.2023 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen hat. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.06.2024 (Bl. 437 f. eA LG) i.V.m. Beschluss vom 06.08.2024 (Bl. 467 eA LG) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen YU.. GZ. nebst Ergänzungsgutachten sowie durch Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 09.09.2024, Bl. 480 ff. eA LG, das Ergänzungsgutachten vom 12.11.2024, Bl. 527 ff. eA LG, sowie das Sitzungsprotokoll vom 12.03.2025, Bl. 667 ff. eA LG. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Klageantrag hinreichend bestimmt und das Feststellungsinteresse gegeben. Solange das Urteil des Landgerichts FR. nicht rechtskräftig sei, könne der Kläger seinen Anspruch gegen die Beklagte noch nicht beziffern. Die Klage sei auch begründet. Nach den vorgelegten Nachträgen zum Versicherungsschein aus den Jahren 2012 und 2016 sei Herr U. F. neben Herrn Y. in dem hier maßgeblichen Zeitraum Versicherungsnehmer der Beklagten gewesen, nicht aber die W. XK. GbR. Der streitgegenständliche Architektenvertrag sei nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts FR. (JL. VB.) auch zwischen der Stadt V. und Herrn U. F. zustandegekommen, nicht mit der W. XK. GbR. Darauf beziehe sich der Kläger; die Beklagte habe dem nach Vorlage des Urteils auch nichts mehr entgegengesetzt, so dass dieser Umstand als zugestanden gelte. Dies gelte ebenfalls für die im Urteil des Landgerichts FR. (JL. VB.) festgestellten Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers F.; auch dem sei die Beklagte nach Vorlage des Urteils durch den Kläger nicht mehr entgegengetreten. Für einen Haftungseintritt und damit eine alleinige Verantwortlichkeit der O. GmbH streite nichts. Die Beklagte könne sich nicht auf den Haftungsausschluss in Ziffer C 1.1.2 BBR berufen. Wenngleich vorliegend Pflichtverstöße des Versicherungsnehmers F. noch nicht rechtskräftig festgestellt worden seien, stütze die Beklagte den Vorwurf des bewussten Pflichtenverstoßes auf die Umstände, die im Urteil des Landgerichts FR. festgestellt worden seien, nämlich: - dass die Planung des Versicherungsnehmers formell gegen die Regeln der Technik verstoßen habe, da eine hygrothermische Simulation nicht durchgeführt wurde; - ein bauphysikalischer Verstoß gegen die Regeln der Technik vorliege, weil die geplante Holzkonstruktion ohne Hinterlüftung ausgeführt worden sei, was insbesondere bei der gegebenen begrünten Dachfläche äußerst schadensträchtig sei und nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Auch wenn die Beklagte zunächst die alleinige Wahrnehmung des Auftrages durch den Versicherungsnehmer F. bestritten habe, habe sie sich damit dies zu eigen gemacht und, insbesondere nach Vorlage des Urteils des Landgerichts FR., nicht mehr bestritten, dass Herr F. der planende Architekt in Bezug auf die Dächer des Hes und des Zentralbaus der JL. der Stadt V. gewesen sei. Den Beweis, dass der nach den Feststellungen des Landgerichts FR. pflichtwidrig handelnde Versicherungsnehmer dabei indes bewusste Pflichtverstöße im Sinne der Ausschlussklausel begangen habe, habe die Beklagte nicht zur Überzeugung der Kammer geführt. Es sei nach Anhörung des Sachverständigen YU.. GZ. im Gegenteil davon auszugehen, dass die Pflichtverstöße des Versicherungsnehmers F. bezogen auf den Zeitpunkt der Planung in den Jahren 2013/14 keine Verstöße gegen das Elementarwissen eines Architekten darstellten. Im Übrigen habe die Beklagte nicht näher aufgezeigt und unter Beweis gestellt, wie sich der Versicherungsnehmer hätte verhalten müssen und dass er konkret um diese Pflichten gewusst habe, so dass sich ein bewusster Pflichtverstoß auch nicht unter dem Aspekt eines nicht gegebenen Verstoßes gegen Elementarwissen feststellen lasse. Etwaige Haftungsbeschränkungen in Bezug auf Selbstbeteiligung und die Versicherungssumme seien dabei durch die Feststellung der Verpflichtung zum bedingungsgemäßen Deckungsschutz berücksichtigt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Beklagte rügt, das Urteil des Landgerichts sei fehlerhaft. Das Landgericht habe das materielle Recht unrichtig angewendet und sei von falschen Tatsachen ausgegangen. Zudem seien erhobene Beweise unzureichend gewürdigt worden. Die Beklagte stellt das Urteil insgesamt zur Überprüfung der Berufungsinstanz unter Bezugnahme auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag. Sie rügt, das erstinstanzliche Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass die streitgegenständlichen Schäden vom Versicherungsschutz gemäß Ziffer C. 1.1.2 der BBR ausgeschlossen seien, da der Versicherungsnehmer diese bewusst pflichtwidrig herbeigeführt habe. Die Kammer habe insoweit nicht berücksichtigt, wie sich der Versicherungsnehmer hier hätte verhalten müssen, weil bzw. obwohl er eine Sonderkonstruktion geplant habe. Er habe es u.a. versäumt, Sonderfachleute hinzuziehen oder weitere Überprüfungen bezüglich der Funktionsfähigkeit der geplanten Konstruktion anzustellen. Dies hätte er aber tun müssen, um seinen Versicherungsschutz zu behalten. Das Landgericht erkenne auf Seite 9 seines Urteils selbst, dass der Versicherungsnehmer eine Sonderkonstruktion geplant und gewählt habe. Das Landgericht habe bei seiner Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen GZ. jedoch nicht berücksichtigt, dass Fachplaner stets hinzuzuziehen seien, wenn eine Sonderkonstruktion, wie hier, geplant werde und der planende Architekt schlicht nicht über eigene Fachkenntnisse verfüge, um die Funktionstauglichkeit der Planung selbst zu bewerten. Mit diesem, von ihr bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand habe sich das Landgericht jedoch nicht hinreichend beschäftigt. Es habe sich vielmehr ohne weitere kritische Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, dass es jedenfalls nicht zum Elementarwissen eines Architekten gehört hätte, die Kenntnis der Holzschutznorm und deren Auswirkungen zu kennen. Hierauf komme es aber nicht an. Wenn der Architekt eine Sonderkonstruktion plane und ihm dies, wie hier, bekannt war oder jedenfalls hätte bekannt sein müssen, verpflichte gerade dieser Umstand ihn dazu, bei der Planung ganz besonders sorgfältig vorzugehen und sich abzusichern, dass die Konstruktion auch funktioniere. Könne er dies aufgrund fehlender eigener Sachkenntnis selbst nicht sicher bewerten, habe er sich durch Fachplaner abzusichern und/oder zumindest entsprechende Bedenken gegenüber seinem Auftraggeber anzumelden. Gerade dies habe Herr F. nicht getan. Letztlich habe der Versicherungsnehmer vorliegend daher auf ihre Kosten experimentiert, weswegen er seinen Versicherungsschutz verloren habe. Würde man der Ansicht des Sachverständigen GZ. und des Landgerichts folgen, führe dies letztlich dazu, dass ein schlechter aus- oder fortgebildeter Architekt gegenüber einem Architekten oder gar Sonderfachplaner, der über detailliertes und weitergehendes Fachwissen verfüge, deckungsrechtlich privilegiert wäre. Denn wenn man verlangen würde, dass die Planung einer Sonderkonstruktion zur Beauftragung von Fachplanern oder ähnlichen nur dann verleiten müsste, wenn für den konkret Planenden ersichtlich wäre, dass diese Sonderkonstruktion risikobehaftet ist, würde dies quasi einen Freifahrtschein für Architekten darstellen, bedenkenlos irgendwelche Sonderkonstruktionen, deren Folgen für sie überhaupt nicht einschätzbar und absehbar sind, zu planen. Dies zeige, dass die rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht zutreffend sein könne. Die Beklagte rügt des Weiteren, die widersprüchlichen Ausführungen des Sachverständigen GZ. hätten das Landgericht dazu veranlassen müssen, die Einholung eines neuen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen in Auftrag zu geben, was es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen habe. Der Sachverständige GZ. habe die Widersprüche zwischen seinen Angaben im selbstständigen Beweisverfahren und im hiesigen Deckungsverfahren nicht hinreichend aufklären und beseitigen können. Sie habe in ihrem Schriftsatz vom 15.01.2025 umfassend aufgezählt, dass die Schadensanfälligkeit vergleichbarer Konstruktionen in Fachkreisen sogar schon vor 2012 diskutiert worden sei. Sie habe dort aus verschiedenen DIN-Normen und weiterer Fachliteratur zitiert. Der Sachverständige habe hierzu in der mündlichen Verhandlung gleichwohl lediglich zu Protokoll gegeben, dass es im Zeitraum von 2012 bis 2014 „randständige Hinweise“ gegeben habe, aus denen man bei entsprechender Transferleistung hätte schließen können, dass die gewählte Konstruktion nicht funktioniere. Diese völlig pauschale Angabe, dass es „randständige Hinweise“ gegeben habe, stelle aber nicht ansatzweise eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen dar. Außer auf die Holzschutznorm sei der Sachverständige auf keine der von ihr zitierten DIN-Normen und weiteren technischen Regelwerke und Fachbeiträge eingegangen. Außerdem habe der Sachverständige GZ. im selbständigen Beweisverfahren noch ausgeführt, dass die verletzten Normen zum Verstoßzeitpunkt „längst“ bekannt gewesen seien, was das Landgericht FR. in seinem Urteil (Anlage BLD 5) auch so festgehalten habe. Wenn er in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2025 nun angegeben habe, dass es nur „randständige Hinweise“ gegeben habe, sei dies eine deutliche Einschränkung gegenüber der Aussage, dass die Regeln, die nicht berücksichtigt worden seien, „längst“ bekannt gewesen seien. Auch diesen Widerspruch, dass er zunächst von der Missachtung „längst“ bekannter Regeln gesprochen habe, dann aber auf einmal nur noch „randständige Hinweise“ auf die bestehenden Anforderungen vorgelegen haben sollen, habe der Sachverständige GZ. nicht aufgeklärt. Hier spiele es auch keine Rolle, dass es im selbstständigen Beweisverfahren nur um die Frage ging, ob ein Verstoß gegen technische Regeln vorlag und im Deckungsverfahren um die Frage, ob die Regeln, gegen die verstoßen wurde, zum Basis- und Elementarwissen eines jeden Architekten gehörten. Denn ob die Regeln – ob sie nun zum Basis- und Elementarwissen gehören oder nicht – „längst“ bekannt waren oder aber es nur „randständige Hinweise“ auf diese gab, sei ein gravierender Unterschied, sodass die Angaben des Sachverständigen GZ. schlicht widersprüchlich seien. Der Sachverständige GZ. habe darüber hinaus zu Protokoll gegeben, dass die gewählte Konstruktion eine „Mischkonstruktion“ gewesen sei, die in den technischen Regelwerken nicht geregelt gewesen sei. Man habe vom Versicherungsnehmer nicht die Transferleistung erwarten können, dass er darauf komme, welche DIN-Normen bei dieser heranzuziehen seien. Auch dies sei widersprüchlich. Denn dass die geplante Konstruktion nicht in den technischen Regelwerken geregelt war, sei offensichtlich und müsse daher auch dem Versicherungsnehmer bewusst gewesen sein. Hiervon scheine auch der Sachverständige auszugehen. Warum es dann aber nicht zu verlangen gewesen sei, zu erkennen, welche Regelwerke hier „vermischt“ wurden, erschließe sich nicht. Auch daher seien die Angaben des Sachverständigen widersprüchlich. Jedenfalls aber verdeutlichten diese Angaben erneut, dass aufgrund der gewählten Sonder-/Mischkonstruktion die Hinzuziehung von Sonderfachleuten zwingend erforderlich gewesen wäre. Der Sachverständige habe ferner angegeben, dass eine zusätzliche Schwierigkeit durch die vorgesehene Dachbegrünung vorhanden gewesen sei. Er habe gemeint, dass die Konstruktion wohl auch rechnerisch funktioniert hätte, wenn zwar die Dampfsperre und auch Rollkies aufgebracht worden wären, die Bepflanzung aber letztlich zum (auch rechnerischen) Versagen der Konstruktion geführt hätte. Dass dies nicht funktionieren solle, wäre aber nicht ohne Weiteres offensichtlich gewesen. Auch dies sei widersprüchlich. Denn, wenn offenbar noch erwartet werden konnte, dass Dampfsperre und Rollkies funktionieren und dies ggfs. noch eine „normale“ Konstruktion darstelle, die Begrünung dann aber zum Versagen der Konstruktion geführt habe, liege es doch auf der Hand, dass erkannt werden müsse, dass die Begrünung – die offenbar eine Abweichung vom „Normalen“ oder Funktionierenden darstelle – zu Problemen führen werde. Auch diesen Widerspruch haben weder der Sachverständige noch das Landgericht Köln aufgeklärt. Erneut gelte aber auch hier, dass hieran deutlich werde, dass eine Sonderkonstruktion vorgelegen habe, die erkennbar zur Hinzuziehung von Sonderfachleuten hätte führen oder aber den Versicherungsnehmer jedenfalls zu weiteren Berechnungen hätte veranlassen müssen. Der Sachverständige GZ. habe seine Anhörung in dem Termin am 12.03.2025 mit der Aussage beendet, er habe seine Feststellungen aus dem Gutachten im Haftpflichtverfahren nicht „relativieren“ wollen. Genau dies habe er aber getan. Auch bezüglich Fragen, die nichts mit der Unterscheidung zwischen allgemein einem Verstoß gegen Regeln der Technik und einem Verstoß gegen Basis- und Elementarwissen eines jeden Architekten zu tun hatten, habe der Sachverständige Angaben revidiert und dazu widersprüchliche Angaben getätigt. Die Beklagte ist der Ansicht, nachdem der Sachverständige auch im Termin am 12.03.2025 die aufgezeigten Widersprüche, die sich in seiner Anhörung noch vertieft hätten, nicht aufgeklärt habe, wäre das erstinstanzliche Gericht bereits von Amts wegen verpflichtet gewesen, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben, um die Widersprüche noch aufzulösen, jedenfalls aber auf ihren Antrag im Schriftsatz vom 15.01.2025 hin. Die rechtliche Würdigung der eingeholten Beweise durch das Landgericht seien daher unzureichend und die Kammer habe es daher unter Missachtung der Rechtslage versäumt, ein neues Gutachten durch einen anderen Sachverständigen einzuholen. Das Landgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass Feststellungen aus dem Haftungsverfahren gegen den Kläger bindend auch für den hiesigen Deckungsprozess seien. Es möge sein, dass das erstinstanzliche Urteil aus dem Haftungsverfahren nicht rechtskräftig sei. Gleichwohl sei bei der Bewertung der Frage, ob für einen bestimmten Schadenfall Versicherungsschutz bestehe, grundsätzlich die Schilderung des Schadenhergangs durch den Geschädigten zu Grunde zu legen. Werden hierzu zudem Feststellungen im Haftungsverfahren getroffen, seien diese für das Deckungsverfahren bindend. Vor diesem Hintergrund könnte das Haftungsverfahren dem hiesigen Deckungsverfahren vorgreiflich sein, weswegen das hiesige Verfahren auszusetzen wäre, bis im Haftungsverfahren ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Jedenfalls aber sei zu berücksichtigen, dass im Haftungsverfahren festgestellt worden sei, dass die technischen Regeln, gegen die der Versicherungsnehmer verstoßen habe, auch im Planungszeitpunkt „längst“ bekannt und die Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers zudem „gravierend“ gewesen seien. Sie habe daher erstinstanzlich schon eingewandt, dass kein Raum dafür bestehe, hierüber überhaupt noch Beweis zu erheben. Soweit sich das Landgericht nunmehr darauf gestützt habe, dass der Sachverständige im Deckungsverfahren revidierend angegeben habe, dass die verletzen technischen Regeln nur „randständig“ bekannt gewesen seien, habe es die Bindungswirkung der Feststellungen aus dem Haftungsverfahren missachtet und verkannt. Vielmehr hätte das Landgericht unterstellen müssen, dass die technischen Regelwerke längst bekannt waren. Hätte es dies getan, hätte es ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass ein Verstoß gegen das absolute Basis- und Elementarwissen eines jeden Architekten vorlag. Jedenfalls hätte es dann aber nur noch darüber Beweis zu erheben brauchen, welcher Personengruppe die Regeln seinerzeit „längst“ bekannt gewesen seien. Aber auch insoweit dränge sich aus den Feststellungen im Haftungsverfahren geradezu auf, dass nach den dortigen Ausführungen des Sachverständigen GZ. dieser unterstellte, dass auch gewöhnlichen Architekten diese Regeln längst bekannt gewesen seien. Die Beklagte führt schließlich an, bereits im Schriftsatz vom 15.01.2025 habe sie umfangreich dargestellt, dass und weswegen die technischen Regelwerke, die der Versicherungsnehmer bei der Planung nicht berücksichtigt habe, schon während der Planungszeit hinreichend bekannt gewesen seien und zum Basis- und Elementarwissen auch eines jeden Architekten gehörten. Ergänzend hierzu hat sie in der Berufungsbegründung (JL. VB. 14 ff. Berufungsbegründung/Bl. 350 ff. eA OLG) Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen wird. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.04.2025 zum Az. 20 O 343/23 aufzuheben, neu zu fassen und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Die Akte LG FR. 13 OH 1087/19 Bau lag vor und war Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. II. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.09.2025 Bezug genommen. Der weitere Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23.09.2025 gibt zu einer abweichenden Bewertung keinen Anlass. Der Senat teilt auch in der vorliegenden Besetzung die Einschätzung des Landgerichts, dass die Beklagte einen bewussten Pflichtverstoß des Versicherungsnehmers nicht hat beweisen können. 1. Der Einwand der Beklagten, es sei inkonsequent, wenn der Senat im Hinweisbeschluss vom 08.09.2025 einerseits eine Bindungswirkung des nicht rechtskräftigen Urteils des Landgericht FR. verneine und ausführe, dass das Landgericht FR. zudem nicht über die Frage zu entscheiden hatte, ob ein Verstoß gegen Basis- und Elementarwissen vorlag und dass der Sachverständige im Haftungsverfahren nur zu bewerten hatte, ob die Planung des Versicherungsnehmers fehlerhaft war, wobei das Verschulden gemäß § 280 BGB zu vermuten gewesen sei, und andererseits umfangreich auf Ausführungen des Sachverständigen GZ. aus dem selbständigen Beweisverfahren und aus dem Haftungsverfahren abstelle, verfängt nicht. Wie im Hinweisbeschluss vom 08.09.2025 (JL. VB. 8 f.) ausgeführt, würde die Rechtskraft des Urteils keine Bindungswirkung entfalten in Bezug auf die Frage, ob der Versicherungsnehmer bewusst pflichtwidrig gehandelt hat. Denn mangels Voraussetzungsidentität stellen die Ausführungen des Landgerichts FR. zur Schwere der Pflichtverletzung überschießende Begründungsinhalte dar (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2004 – IV ZR 126/02 –, Rn. 10, juris; BGH, Urt. v. 12.02.1969 - IV ZR 539/68 - VersR 1969, 413 unter III b, beckonline; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.07.2018 – I-4 U 93/16 –, Rn. 71, juris), die im dortigen Verfahren nicht entscheidungserheblich sind, weil § 280 BGB jeden Grad des Verschuldens für eine Haftung ausreichen lässt. Den Ausführungen des Landgerichts FR. zum Grad des Verschuldens kam und kommt für die Entscheidung des Haftungsprozesses daher keine Bedeutung zu. Dementsprechend ist, wie auf JL. VB. 9 des Hinweisbeschlusses ebenfalls ausgeführt, in vorliegender Sache eigenständig zu beurteilen, ob der Versicherungsnehmer Schäden, derentwegen der Kläger als Nachlassverwalter zum Ersatz verurteilt worden ist, durch wissentliche Pflichtverletzung verursacht hat. Zur Beantwortung der Frage, ob eine wissentliche Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorliegt, kommt es auf die hierzu im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen GZ. an. Zur Prüfung und Bewertung seitens des Senats, ob diese Gutachten im Widerspruch stehen zu den Ausführungen im selbständigen Beweisverfahren, wie von der Beklagten behauptet, und ob die Einschätzung des Sachverständigen GZ., dass die - unstreitigen - Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers nicht das Basis- und Elementarwissen eines Architekten betreffen, schlüssig und nachvollziehbar ist, bedarf es auch des Rückgriffs auf die Gutachten im selbständigen Beweisverfahren. Widersprüche in den Gutachten des Sachverständigen GZ. sind indes nicht gegeben, wie im Hinweisbeschluss vom 08.09.2025 (JL. VB. 15 ff. HB) ausgeführt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Es bedarf deshalb weder einer erneuten Anhörung des Sachverständigen GZ. durch den Senat noch der Beauftragung eines anderen Sachverständigen. 2. Der Einwand der Beklagten, der Senat beziehe sich auf JL. VB. 23 des Hinweisbeschlusses auf Angaben des Sachverständigen, die nur seine persönliche Ansicht in Bezug auf eine hygrothermische Simulation widerspiegelten, nicht aber den Meinungsstand in den entsprechenden sachverständigen Fachkreisen wiedergeben, greift nicht durch. Wie auf JL. VB. 23 HB ausgeführt, hängen laut Sachverständigem GZ. solche hygrothermischen Simulationen und die dazu durchgeführten Berechnungen stark von den Eingabeparametern ab. Ob diese in der Praxis so jeweils zutreffen, dies z. B. bezogen auf die dort angesetzten Wetterbedingungen, sei fraglich. Auch wenn eine solche Simulation ergeben hätte, dass der hier in Rede stehende Dachaufbau vielleicht nicht mit der Zeit auffeuchten würde, würde er diesen, d.h. einen solchen Dachaufbau, nach wie vor als kritisch einschätzen. Eine solche Simulation könne keine Garantie dafür geben, dass ein solcher Aufbau in der Praxis auch tatsächlich funktioniere. Insoweit handelt es sich um eine sachverständige Einschätzung. Die Verneinung eines bewussten Pflichtenverstoßes stützt sich indes nicht allein auf diese Einschätzung des Sachverständigen und seine kritische Haltung zu hygrothermischen Simulationen, sondern insbesondere auf dessen Ausführungen bei seiner Anhörung vor der Kammer am 12.03.2025, dass die Flachdachnorm und die Flachdachrichtlinie auf eine hygrothermische Simulation überhaupt nicht hinweisen (JL. VB. 23 HB) sowie darauf, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 09.09.2024 (JL. VB. 7/Bl. 486 eA LG) im vorliegenden Verfahren ausgeführt hat, dass das Verfahren der hygrothermischen Simulation zwar seit ca. 2007 bekannt, aber dessen Durchführung auch in 2013/2014 in der Praxis noch recht unüblich gewesen sei (JL. VB. 24 HB). Der Hinweis auf eine solche finde sich erst in der Holzschutznorm DIN 68800. Dass es aus Sicht des Grundwissens eines Architekten nicht ohne Weiteres nahe liegt auf diese Norm zu kommen, hat der Sachverständige nachvollziehbar begründet (JL. VB. 19 ff. HB). Danach war es zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 2013/2014 nicht allgemein bekannt und auch nicht herrschende Meinung, dass ein hygrothermisches Verfahren bei dem hier konkret in Rede stehenden Dachaufbau durchzuführen war. Der Verweis der Beklagten darauf, dass ein solches Verfahren zumindest mittlerweile in der DIN 68800 geregelt sei und diese Vorgabe aus der heutigen Sicht von Planern zwangsläufig zu beachten sei, verfängt daher nicht, weil es auf den Planungszeitpunkt 2013/2014 ankommt, es sich bei dem hier in Rede stehenden Dachaufbau nicht um eine reine Holzkonstruktion handelt und die Bewertung des Senats, wie ausgeführt, nicht allein auf der nach Ansicht der Beklagten lediglich persönlichen Einschätzung des Sachverständigen beruht. Auch vor diesem Hintergrund bedarf es daher weder einer erneuten Anhörung des Sachverständigen GZ. durch den Senat noch der Beauftragung eines anderen Sachverständigen. 3. Die Beklagte rügt in ihrer Stellungnahme vom 23.09.2025 ferner, nach ihrem Verständnis gehe weder aus den schriftlichen Gutachten, noch aus den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass der Sachverständige ausgeführt habe, dass der Versicherungsnehmer schon gar nicht hätte erkennen können, dass er eine Sonderkonstruktion plant. Im Hinweisbeschluss ist hierzu ausgeführt (JL. VB. 24 HB): „ Wenn aber für den Architekten nicht erkennbar war, dass er eine Sonderkonstruktion plant, die ein besonderes Fachwissen erfordert, … “. Dieser Satz steht im Zusammenhang mit den vorangehenden Ausführungen, wonach der Sachverständige hierzu bei seiner Anhörung nachvollziehbar erklärt hat (Bl. 669 eA LG), dass in der Bauschadensliteratur in Bezug auf Flachdächer nichts auf Probleme der gewählten Konstruktion hinweise, weshalb es ausgehend vom Basiswissen eines Architekten durchaus ferngelegen habe, einen Sonderfachmann, wie z.B. einen Bauphysiker heranzuziehen. Dies erscheint dem Senat auch weiterhin nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass laut Sachverständigem (Bl. 669 eA LG) in Flachdächern bisweilen Holzbauteile eingebaut werden, etwa als Auflage für Lichtkuppeln oder zur Verstärkung. Davon, dass der Versicherungsnehmer hier planerisch experimentiert und sich sehenden Auges über genormte oder vertraglich übernommene Pflichten hinweggesetzt hat, kann vorliegend daher nicht ausgegangen werden. Ein bewusster Pflichtenverstoß setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer nicht nur die Pflicht positiv kannte, sondern auch inhaltlich zutreffend beurteilt hat, also gewusst hat, wie er sich konkret hätte verhalten müssen. Erforderlich ist also Pflichtbewusstsein und Pflichtverletzungsbewusstsein. Bedingter Vorsatz im Sinne eines Nur-für-möglich-Haltens von Pflichten bestimmten Inhalts genügt für die Annahme von Wissentlichkeit nicht (vgl. hierzu Beckmann/Matusche-Beckmann-von Rintelen, Versicherungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2025, § 32 Rn. 260, beck-online). Etwas anderes gilt, wenn die Konsequenz des Pflichtenverstoßes so naheliegend war und sich einem erfahrenen Architekten förmlich aufdrängen musste, so dass aus dem objektiv pflichtwidrigen Verhalten auf das entsprechende Bewusstsein des Berufsträgers geschlossen werden könnte (vgl. OLG Frankfurt a.J. JL. VB., Urt. vom 15.07.2020 – 7 U 47/19 – r+s 2020, 634, Rn. 58, juris). Deshalb verfängt der Einwand der Beklagten, dass es letztlich zur Privilegierung des am schlechtesten aus- und fortgebildeten Architekten führen würde, wenn es darauf ankäme, ob der Architekt die sich konkret aus der geplanten (Sonder-)Konstruktion ergebenden Risiken überhaupt erkennen konnte oder musste, nicht. Es geht um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten des Versicherungsnehmers, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann. Davon, dass die Konsequenz des Pflichtenverstoßes so naheliegend war und sich einem erfahrenen Architekten förmlich aufdrängen musste, kann vorliegend vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Ausführungen des Sachverständigen sowie im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung vor dem Landgericht (Bl. 668 ff. eA LG), wonach auch Flachdach-Konstruktionen der hier gewählten Art in der Ausführung, dass auf dem Dach Rollkies aufgebracht wird, unproblematisch möglich gewesen sein dürften und dass, wenn eine hygrothermische Simulation in Bezug auf eine solche Ausführung gemacht worden wäre, das wahrscheinlich funktioniert hätte, nicht ausgegangen werden. Soweit hier von vornherein vorgegeben gewesen sei, dass eine Bepflanzung auf dem Flachdach angebracht werden sollte, sei nicht ohne Weiteres offensichtlich gewesen, dass das nicht funktionieren sollte. Die Flachdachnorm und die Flachdachrichtlinie wiesen auf eine hygrothermische Simulation nicht hin. Der Hinweis auf eine solche finde sich erst in der Holzschutznorm DIN 68800. Dass man hier auf diese hätte kommen müssen, liegt laut Sachverständigem aus Sicht des Grundwissens eines Architekten nicht ohne Weiteres nahe. Auch ein klarer und offenkundiger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik allein belegt noch nicht, dass der Architekt bewusst pflichtwidrig gehandelt hat (Thode/Thierau/Wessel ArchitektenR/IngenieurR-HdB/Schwinn, 3. Aufl. 2025, § 27 Rn. 289, beck-online). Nur wenn ein Versicherungsnehmer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss er sich den Ausschluss entgegenhalten lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2020 – 7 U 47/19 –, Rn. 58, juris). Unabhängig davon, dass es sich nach der Bewertung des Sachverständigen vorliegend um eine Sonderkonstruktion gehandelt hat und ob der Versicherungsnehmer diese als solche erkannt hat, hätte es laut Sachverständigem (Bl. 668 eA LG) einer Transferleistung eines Architekten bedurft, um darauf zu kommen, dass die DIN 68800 einschlägig sein könnte. Dadurch, dass in der Bauschadensliteratur in Bezug auf Flachdächer nichts auf Probleme der gewählten Konstruktion hinweist, habe es ausgehend vom Basiswissen eines Architekten durchaus ferngelegen, hier einen Sonderfachmann heranzuziehen (Bl. 669 eA LG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens : bis 290.000,00 €