Leitsatz: Zu dem im Falle eines groben Behandlungsfehlers der Behandlungsseite obliegenden Beweis der äußersten Unwahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhang, wenn das Kind nach der fehlerbedingt verzögerten Geburt und der Entwicklung einer milden Asphyxie an einer einseitigen Schwerhörigkeit, einer Weitsichtigkeit und einer Störung der Konzentration leidet. 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung von Dezember 2011 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 1) zu 22 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 1) zu 67 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger. 5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Der am 00.00.2011 per Sectio geborene Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter geburtshilflicher Behandlung, die bei ihm zu einem Sauerstoffmangelschaden unter der Geburt geführt habe, in Anspruch. Die Mutter des Klägers, 32 Jahre, erstgebärend, wurde am 00.00.2011 nach bisher unauffälliger Schwangerschaft am Ende der 34. Schwangerschaftswoche im Krankenhaus der Beklagten zu 1) aufgenommen, da sie unter einer Präeklampsie litt. Der immer wieder steigende Blutdruck wurde medikamentös behandelt. Am 00.00.2011 um 8:30 Uhr wurde wegen schlecht einstellbarer Blutdruckwerte die Indikation zur Geburtseinleitung mit Cytotec gestellt, die um 10:17 Uhr begonnen wurde. Nachdem sich der Zustand der Mutter am 00.00.2011 weiter verschlechtert hatte, das CTG in den Morgenstunden des 00.00.2011 bezüglich der Herztonkurve eingeengt war und als suspekt eingestuft wurde, wurde um 5:42 Uhr durch den Beklagten zu 2) wegen nun pathologischen CTGs unter Geburtseinleitung die Entscheidung zur Sectio getroffen. Um 5:50 Uhr erfolgt die Benachrichtigung des Anästhesiologiedienstes und OP-Personals sowie der Kinderklinik. Um 6:39 Uhr wurde der Kläger als schlaffes Frühgeborenes mit einem APGAR-Wert von 4 nach 5 Minuten und einem Nabelschnur pH-Wert von 7,04, Base Excess von -11,8 mmol/l, entbunden. Das Geburtsgewicht betrug 2200 g. Durch die Kinderärzte wurde der Kläger sodann weiter versorgt. Die initiale Herzfrequenz von um 100 pro Minute stieg unter Maskenbeatmung auf 130 pro Minute, die Lungen waren beidseits belüftet. Der Kläger wurde mit einem Rachentubus versorgt und auf die neonatologische Intensivstation verlegt. Der Ultraschall des Gehirns ergab bei Aufnahme und im weiteren Verlauf keinen pathologischen Befund. Am 00.00.2012 wurde der Kläger in gutem Allgemeinzustand auf die Säuglingsstation verlegt und am 00.00.2012 nach Hause entlassen. Die Mutter des Klägers erlitt in den Tagen nach der Geburt mehrere Schlaganfälle aufgrund eines zerebralen Vasokonstriktionssyndroms, deren neurologische Folgen anhalten und Gegenstand des Urteils des Landgerichts vom 19.12.2018 in dem Verfahren 25 O 51/15 waren. In diesem Verfahren hat die Kammer grobe Behandlungsfehler der Beklagten festgestellt, die bei bestehender schwerer Präeklampsie die Schwangerschaft bereits spätestens am 00.00.2011 hätten beenden müssen. Der Mutter des Klägers wurde ein Schmerzensgeld i.H.v. 200.000 € zugesprochen und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Urteil vom 19.12.2018 (Bl. 469 - 471 der Akte) ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Das vorliegende Verfahren wurde zunächst im Wege der Klagehäufung mit dem Verfahren der Mutter betrieben, durch Beschluss des Landgerichts vom 3.12.2018 jedoch abgetrennt (Bl. 464 der Akte). Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er habe infolge des Sauerstoffmangels unter der Geburt eine Entwicklungsverzögerung von mehr als sechs Monaten erlitten. Es sei intensive Physiotherapie erforderlich geworden. Bei ihm bestehe eine motorische Behinderung und eine Unsicherheit in der sozialen und emotionalen Entwicklung. Es sei behandlungsfehlerbedingt zu einer starken Weitsichtigkeit und zu einer Schwerhörigkeit linksseits gekommen. Der Kläger, der eine Regelgrundschule besucht, habe Schwierigkeiten bei der Konzentration, der Körperwahrnehmung und der räumlichen Wahrnehmung. Er nässe tags und nachts ein, was ebenfalls Folge der Fehlbehandlung sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger aus der fehlerhaften Behandlung vom Dezember 2011 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 100.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2014, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung von Dezember 2011 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben ein fehlerhaftes Vorgehen, die behaupteten Gesundheitsschäden sowie einen Kausalzusammenhang bestritten. Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 518 ff d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat – noch vor Trennung der Verfahren – ein schriftliches geburtshilfliches Gutachten des Prof. Dr. med. G. P. eingeholt (Bl. 110-132 der Akte), welches dieser am 16.11.2016 ergänzt (Bl. 264-284 der Akte) und in der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2018 erläutert hat (Bl. 453-456 der Akte). Zusätzlich wurde ein fachneurologisches Gutachten des Dr. med. U. eingeholt (Bl. 314 f. der Akte, ausschließlich bezogen auf die Mutter des Klägers). Weiterhin wurde ein kinderneurologisches Gutachten von Prof. Dr. E. (Bl. 219-238 der Akte) eingeholt. Prof. E. hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2019 erläutert (Bl. 505 ff. der Akte). Die Kammer hat sodann die Klage insgesamt abgewiesen, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass er durch die Umstände seiner Geburt einen gesundheitlichen Schaden erlitten habe. Zwar sei die Situation bei Geburt des Klägers durchaus bedrohlich gewesen, jedoch hätte sich der Kläger unter Beatmung rasch erholt und bereits bei Aufnahme in die Kinderklinik D. einen unauffälligen Gesamtbefund gezeigt. Die Schädelsonographie bei Aufnahme und im weiteren Verlauf habe keine pathologischen Befunde ergeben, auch die Kernspintomographie vom 00.00.2012 sei unauffällig gewesen. Insgesamt seien sämtliche in der Kinderklinik D. erhobenen Befunde, der Wertung des Sachverständigen Prof. Dr. E. folgend, unauffällig gewesen und hätten einen Normalzustand beschrieben. Auch die Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen am 00.00.2016 habe ergeben, dass es sich bei dem Kläger um ein gesundes Kind handele. Hinsichtlich der bei dem Kläger vorliegenden Weitsichtigkeit, der Hörminderung linksseitig sowie des Einnässens handele es sich nicht um Folgen der Fehlbehandlung der Beklagten, was der gerichtliche Sachverständige unter Auswertung der Literatur und in Auseinandersetzung mit den Privatgutachten überzeugend ausgeführt habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter verfolgt. Er bekräftigt die erstinstanzlich bereits behaupteten Gesundheitsschäden erneut und stellt sie unter Beweis durch Sachverständigengutachten. Die Wertung des gerichtlichen Sachverständigen, es handele sich bei dem Kläger um ein gesundes Kind, sei schlicht falsch. Die vom Kläger eingeschalteten Sachverständigen, nämlich Prof. Dr. L. sowie Dr. R., hielten einen Zusammenhang der Beschwerden des Klägers mit der perinatalen Asphyxie für hochwahrscheinlich. Insoweit komme dem Kläger die Beweislastumkehr zugute, da ein grober Fehler bei der geburtshilflichen Behandlung festgestellt worden sei. Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil. Sie sind der Auffassung, eine Beweiserleichterung komme dem Kläger nicht zugute. Soweit grobe Behandlungsfehler im Verfahren seiner Mutter festgestellt worden seien, habe es sich dabei um die Wertung einer verspäteten Entbindung aufgrund der maternalen Entbindungsindikation durch Sectio gehandelt; für den Kläger habe eine Entbindungsindikation im frühgeburtlichen Stadium (Entbindungszeitpunkt 35 + 6 SSW) nicht bestanden. Der Kläger sei nicht in den Schutzbereich der Pflicht, auf deren Verletzung die Entscheidung des Landgerichts im Verfahren seiner Mutter gestützt worden sei, einbezogen gewesen. Daher müsse der Kläger die volle Kausalität beweisen, was ihm – auch mit seinen eigenen Privatsachverständigen – nicht gelinge. Im Übrigen sei dem Kläger durch die milde Asphyxie kein Schaden entstanden. Bereits Prof. P. habe ausgeführt, dass nach der Definition keine Geburts-Asphyxie und auch keine spätere hypoxisch-ischämische Enzephalopathie vorgelegen habe. Entwicklungsverzögerungen bei dem Kläger seien auf die späte Frühgeburt zurückzuführen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden geburtshilflichen Gutachtens des Prof. Dr. P. (Bl. 612-629 d.A.), welches dieser in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2021 (Bl. 707 ff. d.A.) erläutert hat. Weiterhin hat der Senat ein neuropädiatrisches Gutachten der Prof. Dr. X.-F. eingeholt, welches diese unter dem 08.03.2022 erstellt (Bl. 752-770 d.A.), unter dem 10.11.2022 ergänzt (Bl. 848-853 d.A.) und in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2023 (Bl. 981-990 d.A.) erläutert hat. Der Senat hat sodann ein humangenetisches Gutachten von Prof. Dr. B. O. eingeholt, welches dieser unter dem 05.02.2025 (Bl. 1060 ff.) erstellt hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € und Feststellung der Haftung aufgrund der aus einem groben Behandlungsfehler anlässlich der Geburtsbegleitung in der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.2011 resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) und 3) besteht dabei nicht. 1. a. Der Kläger hat zur Überzeugung des Senates bewiesen, dass es behandlungsfehlerhaft war, in der Nacht vom 00.00.2011 nicht spätestens um 2:00 Uhr die Entbindung mittels Sectio durchzuführen. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden gutachterlichen Einschätzungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. P. (Bl. 709 d.A.) und des Privatgutachters Prof. YE., der allerdings eine noch frühere Entbindung für geboten gehalten hat (Bl. 696 d.A.). Der Sachverständige Prof. P. hat insofern ausgeführt, dass am Abend des 00.00.2011, als mit der Geburtseinleitung mittels Cytotec begonnen wurde, bei der Mutter des Klägers seit Tagen eine schwere, progrediente Präeklampsie vorgelegen hatte, die für sich genommen schon für eine Entbindung gesprochen hätte. Zu diesem eine umgehende Entbindung erfordernden Zustand habe jedoch mit Blick auf den Kläger das ab 1:30 Uhr als pathologisch einzustufende CTG, welches auch nach 1:30 Uhr durchgängig weiter als pathologisch, nämlich als durchgehend silent zu bezeichnen sei, Berücksichtigung finden müssen. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. P. nach nochmaliger Inaugenscheinnahme sämtlicher CTG-Schriebe in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2021 nochmals konkret überprüft und ausgeführt, dass über den gesamten Verlauf von 0:20 Uhr bis 05:32 Uhr keine einzige Akzeleration aufgetreten sei, das CTG vielmehr immer schlechter geworden sei und sich schließlich nur noch als Strich dargestellt habe (Bl. 710 d.A.). Auch nach dem Standard des Jahres 2011 hätte die Geburt durch eilige Sectio etwa um 02:00 Uhr beendet werden müssen (Bl. 709, 710 d.A.). Es habe zu diesem Zeitpunkt, in der Schwangerschaftswoche 35+5, in der die wesentlichen bei einer Frühgeburt drohenden Gefahren, insbesondere die Lungenunreife, nicht mehr bestünden, keinen Grund gegeben, mit der Geburt zuzuwarten. Die Beurteilung des Sachverständigen und die Annahme eines Behandlungsfehlers überzeugen den Senat. Insbesondere ist es anhand der Behandlungsunterlagen nachvollziehbar, dass das CTG im maßgeblichen Zeitraum silent war, nur eine geringe oder keine Oszillation aufwies, was – wie dem ständig mit Arzthaftungsfällen befassten Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist – bei einem Anhalten über einen längeren Zeitraum zur Einordnung des CTG als pathologisch führt. b. Ein Behandlungsfehler lag hingegen nicht darin, dass die Geburt nicht bereits, wie Prof. YE. angenommen hat (Bl. 696), am Nachmittag des 00.00.2011 durch Kaiserschnitt vorgenommen wurde. Diesbezüglich hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. P. in seiner mündlichen Anhörung überzeugend ausgeführt, dass zwar das CTG des Klägers am Nachmittag des 00.00.2011 sich in einem Grenzbereich befand, aber eine Einstufung als pathologisch, wie sie Prof. Dr. YE. vorgenommen habe (Bl. 687), sich nur aus der ex-post-Sicht treffen lasse. Für den Behandler sei bei den konkreten Zeitpunkten 10:35 Uhr, 08:55 Uhr, 16:25 Uhr und 20:40 Uhr (vgl. Gutachten Prof. YE. Bl. 687 d.A.) ein pathologischer Zustand nicht ersichtlich gewesen, da weder die Kriterien eines silenten Zustandes über 30 Minuten, einer Dezeleration über 3 Minuten oder eine Tachykardie über 180 bpm über 10 Minuten vorgelegen hätten (Bl. 708). c. Soweit (grob) behandlungsfehlerhaft aufgrund der bei der Mutter des Klägers bestehenden schweren Präeklampsie die Schwangerschaft nicht bereits am 00.00.2011 beendet worden ist, wie mit Urteil des Landgerichts 25 O 51/15 rechtskräftig festgestellt wurde, führt dies nicht zur Annahme eines Behandlungsfehlers in Bezug auf den Kläger, dessen Zustand zu diesem Zeitpunkt (Bl. 614 d.A.) und bis zur Nacht vom 00.00.2011 auf den 00.00.2011 unbedenklich war. Prof. Dr. P. hat das Unterlassen des Kaiserschnitts am 00.00.2011 als grob fehlerhaft bezeichnet, da dieser zur Vermeidung der (sodann eingetretenen) Gesundheitsschäden bei der Mutter des Klägers notwendig war (Bl. 123); die Geburtseinleitung musste nicht aufgrund eine Gefahr für den Kläger erfolgen (Bl. 614). 2. Die Verzögerung der Entbindung bis 6:39 Uhr am 00.00.2011 ist als grob behandlungsfehlerhaft zu bewerten. a. Ein grober Behandlungsfehler liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann vor, wenn eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und dadurch ein Fehler begangen wird, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen darf“ (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 8. Auflage, B Rn. 252; BGH NJW 2012, 227; BGH NJW 2011, 3442). Diese Bewertung ist stets dann gerechtfertigt, wenn bei objektiver Betrachtung gegen elementare medizinische Behandlungsstandards oder elementare medizinische Erkenntnisse verstoßen wird. Solche umfassen nicht nur diejenigen Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben, sondern gleichermaßen auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden (vgl. BGH NJW 2011, 3442). Die Bewertung eines Fehlers als grob ist eine Rechtsfrage, über die nicht der Sachverständige, sondern mit seiner Beratung das Gericht zu entscheiden hat (vgl. BGH NJW 2012, 227; Geiß/Greiner, a.a.O., B Rn. 255). Diese Entscheidung muss in den tatsächlichen Feststellungen, die sich in der Regel aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen ergeben, eine hinreichende Stütze finden (vgl. Geiß/Greiner, a.a.O., B Rn. 255 m.w.N.; BGH NJW 2012, 227). Für die Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als einfachen oder groben Fehler ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich, deren Würdigung tatrichterliche Aufgabe ist. Sie ist auf der Grundlage der vom Sachverständigen unterbreiteten Fakten zu treffen (vgl. BGH NJW 2012, 227; BGH NJW 2011, 3442; Geiß/Greiner, a.a.O., B Rn. 255 f. m.w.N.). b. Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich die fehlende Reaktion auf das jedenfalls ab 1:30 Uhr pathologisch gewordene CTG durch Durchführung einer Schnittentbindung als grob fehlerhaft dar. Der gerichtliche Sachverständige Prof. P. hat erklärt, angesichts der progredienten schweren Präeklampsie und der deutlichen Verschlechterung des CTG habe es für ein weiteres Zuwarten um diese Zeit keine objektiven medizinischen Gründe gegeben (Bl. 709 d.A.). Bei dem fortbestehenden Zustand der Präeklampsie bestand nicht nur für die Mutter des Klägers eine erhebliche Gefahr, auch für das Kind bestand dadurch die Gefahr einer Minderversorgung. Mit der Geburtseinleitung war am 00.00.2011 um 10:17 Uhr begonnen worden, ohne dass dies zu erheblichen Geburtsfortschritten geführt hätte. Dazu kam nunmehr das pathologisch werdende und silent bleibende CTG, das sich nicht erholte. Konkrete Aussicht auf einen unmittelbar eintretenden Geburtsfortschritt, der einen Kaiserschnitt hätte entbehrlich machen können, gab es nicht. Dass ein Kaiserschnitt im Verlauf notwendig werden könnte, war bereits am Abend des 00.00.2011 in den Behandlungsunterlagen notiert worden (vgl. Behandlungsunterlagen der Beklagten bezügl. der Mutter des Klägers, Bl. 44 R: „unter CTG-Dauerüberwachung + intermittierender RR-Messungen, großzügige Sectio-Indikation“), musste den Behandlern also bewusst sein und sie mussten auf diese Möglichkeit eingestellt sein. Diesen hohen und eindeutigen Risiken standen keinerlei Gründe für ein weiteres Zuwarten entgegen. In der Frühgeburtlichkeit des Klägers lag ein solcher Grund nicht, wie Prof. Dr. P. klar ausgeführt hat (Bl. 710); es handelte sich um eine späte Frühgeburt am Ende der 35. Schwangerschaftswoche, bei der mit einer Lungenunreife nicht mehr zu rechnen war. All diese Umstände in ihrer Gesamtschau lassen es als nicht verständlich erscheinen, dass die Behandler der Beklagten nicht auf das ab 01:30 Uhr pathologische CTG reagiert haben und eine Sectio gegen 02:00 Uhr – zum Schutz des Kindes – nicht vorgenommen haben. 3. Ein der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) zu Last zu legender Behandlungsfehler kann hingegen nicht festgestellt werden. a. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 2) als diensthabende Ärztin von der die Geburt betreuenden Hebamme zutreffend über die ab 01:30 Uhr vorliegenden Gründe für eine umgehende Beendigung der Schwangerschaft durch Sectio informiert worden ist. Ein erstmaliges Telefonat der diensthabenden Hebamme mit der Beklagten zu 2) ist um 02:15 Uhr dokumentiert: „Info AvD Dr. J. über Zustand der Mutter und CTG, RRs. Ordo per Telefon ~weiter zuwarten.“ (vgl. Bl. 45 der Behandlungsunterlagen der Beklagten bezgl. der Mutter des Klägers). Der genaue Inhalt der übermittelten Information über die Qualität des CTG ergibt sich nicht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2) von der Hebamme darüber informiert wurde, dass das CTG Anlass zur Besorgnis gab, erst recht nicht, dass es silent und pathologisch war. Denn diese Einschätzung hatte die Hebamme ausweislich des Geburtsprotokolls selbst nicht, wie sich aus dem späteren Eintrag um 05:30 Uhr ergibt. Hier hat die Hebamme notiert: „Info AvD Dr. J. wegen weiterhin susp. CT/Oszillationsverlust.“ Die Formulierung „weiterhin susp“ lässt den Rückschluss zu, dass auch im Zeitpunkt 02:15 Uhr die Hebamme keinen pathologischen Verlauf befundet und mitgeteilt hatte. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in dem dokumentierten Telefonat einen Sachverhalt mitteilte, der auf einen solchen Verlauf schließen ließ. b. Der Beklagte zu 3) war zum entscheidenden Zeitpunkt in der Nacht ab 01:30 Uhr nicht vor Ort und nicht über die Situation informiert. Aus der Behandlungsdokumentation ergibt sich, dass der Beklagte zu 3) letztmals um 18:20 Uhr die Mutter des Klägers gesehen und untersucht hat und zu diesem Zeitpunkt keine Sectio-Indikation gestellt hat (vgl. Bl. 44 der Behandlungsunterlagen der Beklagten bezügl. der Mutter des Klägers). Eine auf das Kind bezogene Indikation für einen Kaiserschnitt gab es zu diesem Zeitpunkt nach den Ausführungen von Prof. Dr. P. nicht. Der Beklagte zu 3) hat das Geschehen in der Nacht nicht beeinflusst. Bei seinem Eintreffen um 05:50 Uhr (vgl. Behandlungsunterlagen Bl. 45) hat er umgehend eine Sectio angeordnet und durchgeführt. 4. Der Kläger hat bewiesen, dass aufgrund des groben Behandlungsfehlers bei ihm eine milde Asphyxie mit Schädigung des Gehirns eingetreten ist, die zu einer einseitigen Schwerhörigkeit, beidseitiger starker Weitsichtigkeit und leichten Konzentrations- und Verarbeitungsstörungen geführt hat. a. Die bei dem Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen stehen aufgrund der zum großen Teil übereinstimmenden Beurteilungen der gerichtlichen und privaten Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichtes fest. Lediglich eine motorische Beeinträchtigung mit Krankheitswert ist nicht erwiesen. aa. Bei dem Kläger hat nach der Geburt eine milde Asphyxie und eine milde oder moderate hypoxisch-ischämische Encephalopathie (im Folgenden: HIE) vorgelegen. Dies hat die neuropädiatrische Sachverständige Prof. Dr. X.-F. im schriftlichen Gutachten (Bl. 761 d.A.) ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2023 nochmals erläutert. Sie hat den schlaffen Zustand des Klägers unmittelbar nach der Geburt mit der Notwendigkeit einer Reanimation mittels Maskenbeatmung, ein Basendefizit im Nabelschnurblut von -11,8, die im Verlauf festgestellten erhöhten Laktatwerte und auffällige Enzym-, Kreatinin und Kinasewerte, eine Trinkschwäche und das auffällige aEEG fünf Stunden nach der Geburt mit Burst-Suppression-Muster als Anzeichen einer milden Asphyxie gewertet (Bl. 982). Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Gutachten von Prof. Dr. L. (Bl. 487 d.A.) und Dr. R. (Bl. 677, 678 d.A.). Der im Jahr 2016 als gerichtlicher Sachverständiger tätig gewordene Prof. Dr. E. hat eine primäre Asphyxie ebenfalls angenommen (Bl. 222, 224 d.A.). bb. Der Kläger leidet unter einer Hochtonschwerhörigkeit auf dem linken Ohr, welche sich bei Überprüfungen mittels abgeschwächter TEOAE kontinuierlich nachweisen lässt. Das Bestehen dieser Störung ist zwischen den Parteien unstreitig. cc. Unstreitig besteht eine sehr starke Weitsichtigkeit auf beiden Augen (+ 9,75/+8,75), die eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen erfordert. Zusätzlich besteht ein deutlicher Strabismus convergens links. dd. Aus dem Gutachten der Frau Prof. Dr. X.-F. in Verbindung mit dem testdiagnostischen Bericht der Psychologin JJ. ergibt sich zudem, dass bei dem Kläger eine Konzentrationsschwäche besteht, die mit einer verlangsamten Reaktionszeit und einer geringeren Verarbeitungsgeschwindigkeit einhergeht (Bl. 769, 762 d.A.). ee. Die kinderneurologische Untersuchung durch Prof. Dr. X.-F. hat allerdings keine motorische Störung feststellen können (Bl. 761). Zwar sei das freie Laufen verzögert erlernt worden, aber ein pathologisches Gangbild zeigte sich nicht. Die bei der neurologischen Untersuchung festgestellten gewissen Ungeschicklichkeiten hatten nach den Angaben der Sachverständigen kein krankhaftes Ausmaß (Bl. 994). Für die vor der Untersuchung liegenden Zeiträume hat sie kein schwereres Bild angenommen. b. Die vorstehend aufgezählten Beeinträchtigungen beruhen auf dem festgestellten Behandlungsfehler, denn dem Kläger kommt eine Beweislastumkehr aufgrund des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers zu Gute. aa. Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht es aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen oder zumindest mit zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (BGH, NJW 2007, 2767 Rn. 25; BGH VersR 2022, 195 Rn. 16 mwN). Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur ausnahmsweise ausgeschlossen, so, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist oder wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt. Das Vorliegen einer derartigen Ausnahmesituation hat die Behandlungsseite zu beweisen (BGH, NJW 2004, 2011 mwN; NJW 2022, 2747 Rn. 18). bb. Eine Geeignetheit der verzögerten Geburt für die Herbeiführung der Asphyxie wie auch der weiteren, bleibenden Schäden hat der Kläger bewiesen. So hat die Sachverständige Prof. Dr. X.-F. ausgeführt, dass bei einer Geburt des Klägers um 2:00 Uhr statt um 6:39 Uhr die Vermeidung der milden Asphyxie möglich gewesen wäre (Bl. 983 d.A.). Diese wiederum könne ein breites Spektrum an klinischen Befunden und Symptomen zur Folge haben, die häufig nicht sofort offensichtlich seien, sondern sich erst im Verlauf manifestieren könnten. Die Asphyxie bewirke, dass es zu Untergängen von Nervenzellen komme oder führe dazu, dass sich die funktionellen Verknüpfungen zwischen den Nervenzellen unzureichend oder falsch bildeten (Bl. 983). Dies könne auch zu einer einseitigen Hochtonschwerhörigkeit, einer beidseitigen Weitsichtigkeit und zu kognitiven Beeinträchtigungen führen (983, 984,986 d.A.). Dass, wie Prof. P. ausgeführt hat, auch die nicht den Beklagten zur Last zu legende Frühgeburtlichkeit des Klägers und die Präeklampsie der Mutter des Klägers geeignet sind, die Beeinträchtigungen des Klägers herbeizuführen, steht aufgrund der dem Kläger zugutekommenden Beweislastumkehr der Annahme einer Haftung nicht entgegen. cc. Die Beklagte zu 1) hat die äußerste Unwahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs nicht beweisen können. Dazu hat die Sachverständige Prof. Dr. X.-F. überzeugend ausgeführt, dass sich nicht ausschließen lasse, dass die bei dem Kläger eingetretenen Beeinträchtigungen auf der milden Asphyxie beruhen, auch wenn eine genaue Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges nicht quantifiziert werden könne (Bl. 985 d.A.). Im Einzelnen ergibt sich Folgendes: aaa. Eine äußerste Unwahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges ergibt sich nicht daraus, dass eine deutlich wahrscheinlichere Ursache festgestellt worden wäre. Insbesondere hat sich die von Prof. Dr. E. angenommene und auch von der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. X.-F. für möglich gehaltene Verursachung der einseitigen Hochtonschwerhörigkeit durch einen Gendefekt nicht bestätigt. Das zum Beweis einer solchen Störung eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O., der eine Gesamtgenomsequenzierung des Klägers unter Einbeziehung der genetischen Profile der Eltern des Klägers vorgenommen hat, hat keine als pathogen oder wahrscheinlich pathogen klassifizierten genetischen Varianten im Zusammenhang mit der Hörstörung nachweisen können (Bl. 1061 d.A..). Auch eine genetische Ursache für die Weitsichtigkeit konnte Prof. Dr. O. aus der Gesamtgenomsequenzierung nicht ableiten (Bl. 1061 d.A.). Einwendungen gegen das humangenetische Gutachten haben die Beklagten nicht erhoben. bbb. Eine äußerste Unwahrscheinlichkeit der Verursachung der einseitigen Schwerhörigkeit lässt sich im Ergebnis nicht aus der wissenschaftlichen Literatur, die in den von Kläger- wie Beklagtenseite vorgelegten Gutachten zitiert und von der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. X.-F. im Ergänzungsgutachten vom 10.11.2022 eingehend diskutiert wird, ableiten. Das von der Beklagten zu 1) vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. E. stellt diese Bewertung nicht durchgreifend in Frage, denn in der von ihm zitierten Literatur sind Einzelfälle einer einseitigen Schwerhörigkeit nach Enzephalopathie beschrieben, wie die gerichtliche Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten herausstellt (Bl. 850). Nichts Anderes ergibt sich auch aus dem von Beklagtenseite vorgelegten Gutachten der Ärztin für HNO-Heilkunde Dr. NR. vom 09.03.2022. Dr. NR. legt dar, dass zwar einseitige Hörstörungen typischerweise mit craniofacialen Anomalien, einseitiger Missbildung des Innenohres oder syndromalen Erkrankungen assoziiert seien, eine Asphyxie aber gleichwohl einen Risikofaktor darstelle (Bl. 959). Die benannten Ursachen der craniofacialen Anomalie und Innenohrmissbildung liegen bei dem Kläger unstreitig nicht vor; genetische Ursachen und eine syndromale Erkrankung sind durch die oben beschriebene Gesamtgenomsequenzierung ausgeschlossen oder jedenfalls nicht nachgewiesen, so dass auch nach Auffassung von Dr. NR. eine sichere Kausalität zwar nicht festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann (Bl. 959, 960 d.A). Auch das von der Beklagten vorgelegte hals-nasenohrenärztliche Gutachten von Prof. Dr. XK. stellt die von Prof. Dr. X.-F. vorgenommene Kausalitätsbeurteilung nicht in Frage. Prof. Dr. XK. geht in der Zusammenschau der Befunde von einer multifaktoriellen Genese der Schwerhörigkeit aus, zu denen auch die milde hypoxisch-ischämische Enzephalopathie zählt. Ihr Schluss, dass eine ursächliche oder mitursächliche Rolle der perinatalen Asphyxie – insbesondere aufgrund der Einseitigkeit der Hörstörung – nicht plausibel begründbar sei, kann daher nur dahin verstanden werden, dass eine positive Feststellung der Kausalität nicht möglich ist, nicht aber dahin, dass jegliche Eignung fehlt oder eine Ursächlichkeit ausgeschlossen oder äußerst unwahrscheinlich ist. Dies gilt vor allem deshalb, weil sie nicht angibt, welche konkrete andere Ursache oder konkreten anderen Ursachen bei weitestgehend möglichem Ausschluss einer genetischen Genese und Fehlen spezifischer Ursachen auf hals-nasen-ohren-ärztlichem Gebiet für die Entstehung der Hörstörung verantwortlich sein soll. ccc. Gleichermaßen kann eine äußerste Unwahrscheinlichkeit der Verursachung der beidseitigen starken Weitsichtigkeit durch die Asphyxie nicht aus der wissenschaftlichen Literatur abgeleitet werden. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. X.-F. ist die unter der Geburt aufgetretene milde Asphyxie und eine hierdurch verursachte Schädigung des Gehirns ebenfalls geeignet, eine beidseitige Weitsichtigkeit zu verursachen, ohne dass sich die Wahrscheinlichkeit quantifizieren und eine äußerte Unwahrscheinlichkeit (von weniger als 5 %) feststellen lässt (Bl. 851 d.A.). Andere, grundsätzlich mögliche Ursachen auf augenärztlichem Gebiet sind nach ihrer Auswertung der beigezogenen Behandlungsunterlagen bei den durchgeführten augenärztlichen Untersuchungen nicht gesehen und beschrieben worden. Auch im vorliegenden Zusammenhang führt das Gutachten von Prof. Dr. E. zu keiner anderen Beurteilung. In der von ihm zitierten Literatur ist eine Enzephalopathie als Ursache einer Weitsichtigkeit – sogar mit prozentualen Anteilen von etwa einem Drittel – jedenfalls zum Teil beschrieben. Dies deckt sich mit den Ausführungen von Prof. Dr. L., der Studien zitiert hat, in denen eine Asphyxie die häufigste Ursache für relevante Augenfehler bei Kindern war, ohne dass eine Korrelation zum Schweregrad der HIE nachgewiesen werden konnte (Bl. 564 d.A.). Dies widerspricht insbesondere dem Argument von Prof. Dr. E., dass eine Verursachung ausgeschlossen sei, sofern – wie bei dem Kläger – kein pathologischer MRT-Befund vorliege. ddd. Die von Prof. Dr. X.-F. bei ihrer Untersuchung festgestellte, relativ leicht ausgeprägte Beeinträchtigung der Konzentration und der Verarbeitungsgeschwindigkeit beruht nach ihrem Gutachten wahrscheinlich auf der milden Asphyxie. Das deckt sich für den Fall, dass eine genetische Ursache nicht besteht, mit den Ausführungen von Prof. Dr. E.. Sollte die Weitsichtigkeit die neurophysiologischen Beeinträchtigungen (mit-)verursachen, wie es Prof. Dr. E. (Bl. 813 d.A.) angenommen und auch die gerichtliche Sachverständige es in Bezug auf die visuomotorische Verarbeitung für möglich gehalten hat (Bl. 987 d.A.), oder die Hochtonschwerhörigkeit tiefgreifende negative Auswirkungen auf die schulische Leistungsfähigkeit in multiplen Funktionsdomänen gehabt haben, wie dies Prof. Dr. XK. in ihrem Gutachten beschreibt (Bl. 1118, 1119), würde dies an einem Kausalzusammenhang nichts ändern. Denn Hochtonschwerhörigkeit und Weitsichtigkeit sind selbst zurechenbare Folgen des Behandlungsfehlers. dd. Bezüglich der bei dem Kläger vorliegenden Inkontinenzproblematik hingegen hat die Beklagte zu 1) die äußerste Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch den Behandlungsfehler bewiesen. Nach den insoweit übereinstimmenden Einschätzungen der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. X.-F. (Bl. 988), von Prof. Dr. E. und von Dr. R. (Bl. 571) ist ein Zusammenhang mit der milden Asphyxie sehr unwahrscheinlich. Dies hat die gerichtliche Sachverständige damit begründet, dass bei dem Kläger keine Anzeichen dafür vorlägen, dass eine – theoretisch durch eine Asphyxie hervorrufbare – zentralnervöse Verarbeitungsstörung vorliege. 5. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld von 50.000 € für die eingetretenen immateriellen Schäden zu, ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht. a. Die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes ist an der Funktion des Schmerzensgeldes auszurichten. Diese besteht einerseits darin, dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden zugutekommen zu lassen. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll es dem Geschädigten Genugtuung für das verschaffen, was der Schädiger ihm angetan hat (vgl. BGHZ 18, 149; BGH NJW 1995, 781; BGHZ 212, 48; OLG Nürnberg NJW 1998, 2293). Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung finden bei der Schmerzensgeldbemessung neben dem Ausmaß und der Schwere der Verletzungen und den aus der Behandlungsbedürftigkeit resultierenden Belastungen für den Verletzten auch die Dauer und der Umfang der schädigungsbedingten Behandlungsmaßnahmen sowie etwa bestehende Unsicherheiten hinsichtlich des weiteren Krankheitsverlaufs und einer endgültigen Heilung Berücksichtigung (vgl. Grüneberg-Grüneberg, BGB 81. Auflage, § 253 Rn. 16; BGHZ 212, 48). Ergänzend zu berücksichtigen sind auch etwaige besondere Umstände in der Person des Verletzten wie auch in der Person des Schädigers, insbesondere die konkreten Umstände der Verletzungshandlung und die Schwere des dem Schädiger zur Last fallenden Verschuldens. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass grobe Fahrlässigkeit nicht bereits dann zu bejahen ist, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Ein grober Behandlungsfehler ist weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen noch kommt ihm insoweit eine Indizwirkung zu. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. b. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat der Senat ein Schmerzensgeld von 50.000 € für angemessen, aber auch ausreichend gehalten. Bei der konkreten Bemessung des Schmerzensgeldes war zum einen zu berücksichtigen, dass die bei dem Kläger eingetretenen Beeinträchtigungen dauerhafte Schäden darstellen. Der Kläger wird Zeit seines Lebens unter der ausgeprägten Weitsichtigkeit von fast 10 Dioptrien leiden und diese mit Brille oder Kontaktlinsen kompensieren müssen. Auch die Hochtonschwerhörigkeit wird eine dauerhafte Einschränkung darstellen; eine Verbesserung mittels Hörgerät hat bisher keinen Erfolg gezeigt. Gleichermaßen stellen die festgestellten Konzentrationsschwierigkeiten eine bleibende Erschwernis dar. Andererseits ist jedoch zu sehen, dass der Kläger seine Einschränkungen – sicherlich auch aufgrund früher und kontinuierlicher, zeitintensiver Förderung – überwiegend gut kompensieren kann. So wird ihm zwar im Schulunterricht ein Nachteilsausgleich zugebilligt, mit diesem war er aber in der Grundschule in der Lage, gute Noten zu erzielen. Schmerzensgelderhöhend waren die notwendigen Frühfördermaßnahmen zu berücksichtigen, die bei dem Kläger durchgeführt werden mussten; stationäre Aufenthalte oder invasive Maßnahmen waren jedoch nicht erforderlich. Gravierende Einschränkungen der Teilhabe am sozialen Leben bestehen nicht. Die Sachverständigen, die den Kläger untersucht haben, haben jeweils erst im Verlauf der Untersuchung Defizite feststellen können; dass der Kläger daher bei flüchtigen sozialen Kontakten mit Vorurteilen oder Ablehnung zu rechnen hat, ist nicht zu erwarten. Sicherlich werden die Beeinträchtigungen des Hörens, Sehens und der Konzentration im späteren Leben die Berufswahlmöglichkeiten des Klägers in gewissen Bereichen (Pilot, Polizist, Soldat, Chirurg, Zahnarzt, Musiker, Tontechniker u.Ä.) einschränken; sie sind allerdings nicht so gravierend, dass nicht eine Vielzahl von Berufsfeldern dem Kläger weiter offenstünde. Zum anderen war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass von einem gesteigerten persönlichen Verschulden der Behandler der Beklagten zu 1) im Sinne einer auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen ist. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass bei der Abendvisite darauf hingewiesen worden war und dies verschriftlicht wurde, dass großzügig eine Indikation zur Sectio gestellt werden sollte, ist auch subjektiv nicht verständlich, warum bei fehlendem Geburtsfortschritt einerseits und selbst aus Sicht der behandelnden Hebamme über lange Zeit suspektem CTG mit lang anhaltendem Verlust der Oszillation nicht früher zumindest die Anwesenheit der Ärztin vom Dienst angefordert und nach dem Telefonat um 02.15 Uhr noch einmal Kontakt zur Beklagten zu 2 aufgenommen wurde. Entschuldigungsgründe hat die Beklagte zu 1) in dieser Hinsicht auch nicht dargelegt. c. Der Schmerzensgeldanspruch ist in gesetzlicher Höhe ab dem 13.09.2014 zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagten mit vorgerichtlichem Schreiben vom 29.08.2014 (Anlage K2 zur Klageschrift) in Verzug gesetzt. 6. Der Antrag der Kläger auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten ist in Bezug auf vergangene und künftige materielle Schäden und künftige unvorhersehbare immaterielle Schäden zulässig. Er ist insoweit begründet, als die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) festzustellen ist; im Übrigen ist er unbegründet. Dass dem Kläger künftig weitere Schäden drohen – so etwa Kosten für Brillen oder Hörgeräte – ist zu erwarten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls. Die Entscheidung des Senates setzt sich, soweit ersichtlich, in keinem Punkt in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 150.000 € festgesetzt.