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Urteil

28 U 20/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0828.28U20.22.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. März 2022 - 24 O 115/21 - wird zurückgewiesen. Auf die Klageänderung der Klägerin vom 16. Januar 2023 wird der Hauptsachetenor des Urteils vom 21. März 2022 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Aufwendungen der Klägerin für Physiotherapie (EAP), Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung) sowie für die Medikamente Magnetrans sowie Gingium sowie die Aufwendungen für den Ersatz des Mehrverschleißes von Kleidung auf den Unfall ihres Versicherten S. U. vom 00. Juli 2011, auf der GZ 00 zwischen B. und A., an dem das Fahrzeug 00-00 00 beteiligt war, zurückzuführen sind. Daher ist die Beklagte im Rahmen des bei ihr bestehenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00 und im Rahmen des Anspruchsübergangs auf die Klägerin verpflichtet, die vorgenannten Aufwendungen und Schäden zu ersetzen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. März 2022 - 24 O 115/21 - wird zurückgewiesen. Auf die Klageänderung der Klägerin vom 16. Januar 2023 wird der Hauptsachetenor des Urteils vom 21. März 2022 wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Aufwendungen der Klägerin für Physiotherapie (EAP), Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung) sowie für die Medikamente Magnetrans sowie Gingium sowie die Aufwendungen für den Ersatz des Mehrverschleißes von Kleidung auf den Unfall ihres Versicherten S. U. vom 00. Juli 2011, auf der GZ 00 zwischen B. und A., an dem das Fahrzeug 00-00 00 beteiligt war, zurückzuführen sind. Daher ist die Beklagte im Rahmen des bei ihr bestehenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00 und im Rahmen des Anspruchsübergangs auf die Klägerin verpflichtet, die vorgenannten Aufwendungen und Schäden zu ersetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin verlangt als zuständige Berufsgenossenschaft des bei einem Verkehrsunfall vom 00. Juli 2011 geschädigten, im Jahre 1969 geborenen, Herrn S. U. aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht von der Beklagten Schadensersatz. Der Geschädigte wurde bei einem vom Versicherungsnehmer der Beklagten, Herrn S. R., verursachten Verkehrsunfall vom 00. Juli 2011 erheblich verletzt. Er wurde am Unfalltag dem Z. zugeführt und dort bis zum 29. August 2011 stationär behandelt. Anschließend wurde er zur stationären Weiterbehandlung in eine Fachklinik aufgenommen, wo er bis zum 12. November 2011 verblieb. Der Unfall führte zu folgenden Verletzungsfolgen:  Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks,  Schmerzen im Bereich des linken Schlüsselbeins bei Bewegung des linken Armes über die Horizontale,  einem ständig bestehenden Ganzkörperschmerz mit Kopfschmerzen, Ohrgeräuschen, Schmerzen der gesamten Wirbelsäule, des Thorax, Abdomens und beider Beine sowie der linken Schulter, verbunden mit einer Schmerzzunahme durch Bewegung und Belastung, Schmerzen sowohl beim Stehen, Gehen, als auch beim Sitzen und Liegen,  Bewegungseinschränkungen an beiden Hüftgelenken, beiden Kniegelenken und dem rechten Sprunggelenk,  multiplen Narbenbildungen an beiden Beinen sowie am linken Schlüsselbein,  noch einliegenden Metallimplantaten am rechten Oberschenkel, rechten Unterschenkel, der rechten Ferse sowie einem Schraubenrest im linken Oberschenkelknochen,  einer in leichter Fehlstellung konsolidierten Femurfraktur rechts mit massiver Kallusbildung im Schaftbereich,  einer in mäßiger Fehlstellung konsolidierter Femurfraktur links,  einer posttraumatischen Arthrose des linken Kniegelenkes, einer posttraumatischen Arthrose des unteren Sprunggelenkes rechts, einer knöchern konsolidierten Fersenbeinfraktur rechts mit Abflachung des Böhlerwinkels (posttraumatische Plattfußbildung rechts). Der Geschädigte kann mit zwei Stöcken plus Kniestütze links unter Schmerzen langsam etwa 100 Meter weit gehen. Strecken über 200 Meter kann er nicht am Stück zu Fuß zurücklegen. Insgesamt sind ihm zwei bis drei solcher Strecken pro Tag möglich. Er nimmt jeden zweiten Tag Physiotherapie mit Bezug zu seinen vielfältigen Frakturen in Anspruch. Diese umfasst u.a. Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung). Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet wurden als Folgen des Verkehrsunfalles eine Konzentrationsstörung sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10: F 32.2) bei Zustand nach schwerem Verkehrsunfall diagnostiziert. Aufgrund der Verletzungsfolgen gelang es der Klägerin nicht, den Geschädigten wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Der Geschädigte ist vollständig erwerbsunfähig und erhält Verletztenrente auf Grundlage einer vollen Erwerbsminderung. Bis Ende 2016 beglich die Beklagte sämtliche von der Klägerin für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen. Mit Abrechnung der Beklagten vom 6. März 2017 begann die Beklagte, die Notwendigkeit einzelner Physiotherapiemaßnahmen sowie einzelner verordneter Medikamente (Magnetrans und Gingium) in Frage zu stellen. Die Diagnose „Polytrauma“ sei fünf Jahre nach dem Unfall nicht mehr ausreichend, um die Erforderlichkeit zu begründen. Die insoweit geltend gemachten Kosten kürzte die Beklagte zwischenzeitlich. Seit Juni 2020 beanstandete die Beklagte zudem, dass der Geschädigte aufgrund des Verkehrsunfalls Kosten für erhöhten Kleidungsverschleiß geltend machte. Diese Kosten wurden von der Beklagten zwischenzeitlich ebenfalls nicht mehr erstattet. Insgesamt waren hierdurch bis Juli 2021 nicht erstattete Kosten in Höhe von 20.860,85 € aufgelaufen. Die Klägerin hatte erstinstanzlich ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen des bei ihr bestehenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen GP-US 80 verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen für Physiotherapie einschließlich erweiterter ambulanter Physiotherapie (EAP), Fango. Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung) sowie für die Medikamente Magnetrans sowie Gingium sowie die Aufwendungen für den Ersatz des Mehrverschleißes von Kleidung und Wäsche (durch die Reibung mit den Gehilfen) zu ersetzen. Nachdem die Beklagte nach Klagezustellung einen Betrag in Höhe von 22.042,94 € an die Klägerin erstattet hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz hinsichtlich des Zahlungsantrags insgesamt für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sodann erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen des bei ihr bestehenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00 verpflichtet ist, ihr im Rahmen des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X sämtliche Leistungen für Physiotherapie einschließlich erweiterter ambulanter Physiotherapie (EAP), Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung) sowie für die Medikamente Magnetrans sowie Gingium sowie die Aufwendungen für den Ersatz des Mehrverschleißes von Kleidung und Wäsche zu ersetzen, die sie für ihren Versicherten S. U. aufgrund des Unfalls vom 00. Juli 2011 auf der GZ 00 zu erbringen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der Kosten für den Mehrverschleiß von Wäsche stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig, da die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Inhalts der Verpflichtung der Beklagten habe. Der konkrete Feststellungsantrag solle Klarheit über Inhalt und Umfang der Verpflichtung der Beklagten im Hinblick auf die von der Klägerin beschriebenen einzelnen Schadensposten schaffen. Die Schadensentwicklung sei noch nicht abgeschlossen, da der Geschädigte seit über zehn Jahren auf die entsprechenden Leistungen angewiesen und eine Besserung seines Zustandes nicht in Sicht sei. Aus diesem Grund bestehe auch die Möglichkeit des Auftretens weiterer Schäden in Form von Ausgaben für Physiotherapie, Medikamente und schneller als üblich verschlissener Kleidung. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die Haftung der Beklagten gemäß § 18 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 115 VVG dem Grunde nach sowie der Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X seien unstreitig. Ebenfalls unstreitig sei auch, dass der Geschädigte aufgrund seines durch den Unfall hervorgerufenen Polytraumas bis heute jeden zweiten Tag Physiotherapie mit Bezug zu seinen vielfältigen Frakturen und die Gabe der Medikamente Magnetrans und Gingium benötige. Ebenfalls zu ersetzen sei der Mehrverschleiß der Kleidung. Unstreitig bewege sich der Geschädigte aufgrund seiner Verletzungen auf Unterarmstützen vorwärts und benötige eine Knieorthese. Diese entfalteten Reibung an der Kleidung, wodurch letztere schneller verschleiße. Es bestehe aufgrund der feststehenden Umstände auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Aufwendungen auch in Zukunft erforderlich sein würden. Der Geschädigte benötige die beantragten Leistungen schon seit über zehn Jahren kontinuierlich. Er sei unfallbedingt dauerhaft als erwerbsunfähig eingestuft worden und eine Besserung seines Zustandes sei nicht in Sicht. Die Beklagte sei für den Fall, dass sich die Umstände änderten, nicht rechtlos gestellt, da sie die Möglichkeit habe, eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO zu erheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung. Sie wendet ein, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, da ein Feststellungsinteresse nicht bestehe. Dem Recht der Klägerin drohe keine Gefahr und es bestehe insoweit auch keine Unsicherheit. Das Recht der Klägerin werde von der Beklagten weder verletzt noch bestritten. Die Beklagte habe ihre grundsätzliche Einstandspflicht anerkannt. Zudem beseitige die beantragte Feststellung den Streit der Parteien nicht. Vielmehr würden lediglich einzelne Positionen herausgegriffen. Eine generelle Verpflichtung der Beklagten, sämtliche Aufwendungen für Physiotherapie einschließlich weiterer ambulanter Physiotherapie (EAP), Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie sowie der Medikamente Magnetrans und Gingium sowie Kosten für Mehrverschleiß von Kleidung zu ersetzen, könne derzeit nicht festgestellt werden. Es könne sein, dass in Zukunft vereinzelt weitere Aufwendungen entstünden, die von der Beklagten zu ersetzen seien; diese bedürften jedoch einer jeweils weiteren individuellen Prüfung und des Nachweises der Klägerseite. Es könne nicht sein, dass nunmehr auf Dauer ein Medikament verabreicht werden dürfe, welches möglicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt keinerlei Sinn mehr mache bzw. Therapien verordnet oder reguliert werden müssten, die keinen unfallbedingten Bezug mehr hätten, da inzwischen im Sinn der überholenden Kausalität anderweitige Ursachen bestünden. Es sei nicht fernliegend, dass im Rahmen der wissenschaftlichen Fortentwicklung auch anderweitige Therapiemöglichkeiten, Medikamente oder sonstige Heilbehandlungsmaßnahmen möglich seien bzw. im Rahmen wissenschaftlicher Erkenntnisse entfielen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. März 2022 - 24 O 115/21 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Klageänderung beantragt sie zudem, das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. März 2022, Az. 24 O 115/22 wie folgt abzuändern: Es wird festgestellt, dass die Aufwendungen der Klägerin für Physiotherapie (EAP), Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung) sowie für die Medikamente Magnetrans sowie Gingium sowie die Aufwendungen für den Ersatz des Mehrverschleisses von Kleidung auf den Unfall ihres Versicherten S. U. vom 22.07.2011, auf der GZ 27 zwischen B. und A., an dem das Fahrzeug 00-00 00 beteiligt war, zurückzuführen sind. Daher ist die Beklagte im Rahmen des bei bestehenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00 verpflichtet, diese zu ersetzen. Hilfsweise beantragt die Klägerin, festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen des bei ihr bestehenden Versicherungsvertrages für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00 verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen für Physiotherapie (EAP), Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung) sowie für die Medikamente Magnetrans sowie Gingium sowie die Aufwendungen für den Ersatz des Mehrverschleisses von Kleidung ihres Versicherten S. U. zu ersetzen. Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, ein Feststellungsinteresse bestehe, da die Beklagte genau diejenigen Positionen bestreite, hinsichtlich derer die Feststellung zur Ersatzpflicht begehrt werde. Es sei anerkannt, dass ein Feststellungsinteresse auch in den Fällen gegeben sein könne, in denen – wie bei Haftpflichtversicherern – grundsätzlich zu erwarten sei, dass sich die beklagte Partei an das Feststellungsurteil halten werde. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sach- und Streitstands in zweiter Instanz auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. I. vom 23. April 2025 (GAOLG Bl. 350 ff.) verwiesen. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach der zweitinstanzlich durch die Klägerin vorgenommenen und gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Antragsänderung unbegründet und der Hauptsachetenor der angefochtenen Entscheidung war wie tenoriert abzuändern. a) Die Klageänderung ist gemäß § 533, § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. aa) Ob in den Fällen des § 264 Nr. 2, Nr. 3 ZPO auch die Voraussetzungen des § 533 ZPO vorliegen müssen, kann hier letztlich dahinstehen, da die Änderung des Feststellungantrags zum einen sachdienlich i.S.d. § 533 Nr. 1 ZPO ist, da der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage auch für den geänderten Klageantrag darstellt und dessen Zulassung sonst zu erwartende weitere Prozesse über die weiterhin bestehende Unfallursächlichkeit der Behandlungen und Schäden verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1981 – V ZR 152/79, WM 1981, 657). Zum anderen wird der geänderte Feststellungsantrag gleichermaßen auf den erstinstanzlichen Vortrag, mithin i.S.d. § 533 Nr. 2 ZPO auf dieselben Tatsachen gestützt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. bb) Die Änderung des Feststellungsantrags ist auch nicht an die Voraussetzungen der Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 1, Abs. 2 ZPO gebunden. (1) Zwar muss sich der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreiche Berufungsbeklagte der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 ZPO anschließen, wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will. Allerdings macht nicht jede von dem in erster Instanz erfolgreichen Kläger zweitinstanzlich vorgenommene Klageänderung eine Anschlussberufung erforderlich. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn die Klageänderung eine quantitative oder qualitative Klageerweiterung und nicht nur eine Beschränkung des ursprünglichen Antrags darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – I ZR 127/13; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2017 – 6 U 193/16, NJW 2017, 3170). (2) Nach dieser Maßgabe ist eine Anschließung an die beklagtenseits eingelegte Berufung hier nicht erforderlich. Während die Klägerin mit dem ursprünglichen Antrag die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der benannten Aufwendungen und Schäden im Rahmen des Anspruchsübergangs und der Grenzen der aufgrund des Unfalls vom 00. Juli 2011 bestehenden Verpflichtungen der Klägerin begehrt hat, ist der nunmehr geänderte Antrag auf die Feststellung der Unfallkausalität und der insoweit bestehenden Ersatzverpflichtung der Beklagten konkretisiert und beschränkt. Eine Klageerweiterung oder ein Aliud, die / das eine Anschlussberufung bedingt, liegt darin nicht. b) Der (geänderte) Feststellungsantrag ist zulässig. Das besondere Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO folgt aus dem Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Unfallkausalität der benannten Aufwendungen und Schäden. aa) Steht zwar die Haftung des Unfallverursachers und seines Versicherers dem Grunde nach außer Streit, wendet sich indes – wie hier – der Schädiger bzw. dessen Versicherer gegen seine Verpflichtung, einzelne Schadenspositionen zu ersetzen, so hat der Geschädigte ein rechtliches Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der konkreten Ersatzverpflichtung des Schädigers. Dabei muss der erstrebte konkrete Feststellungsausspruch geeignet sein, die Gefahr der Unsicherheit für ein Recht des Geschädigten zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte führen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 – VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774). bb) So verhält es sich hier. Die Beklagte bestreitet, dass die genannten Therapien und Medikamente sowie der Mehrverschleiß von Kleidung unfallbedingt derzeit und in Zukunft, nicht zuletzt im Hinblick auf die medizinischen Fortentwicklungen, erforderlich sind. Der nunmehr gestellte Feststellungsantrag ist geeignet, Klarheit über Inhalt und Umfang der Verpflichtung der Beklagten im Hinblick auf die konkret beschriebenen Schadenspositionen zu schaffen. Die Frage der Unfallbedingtheit und des zukünftigen mittelfristigen weiteren Verlaufs des Heilungsprozesses ist im Verfahren durch Sachverständigenbeweis zu klären. Von der Beklagten als einem großen Versicherer kann auch erwartet werden, dass er auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin seinen rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06 und vom 28. September 1999 – VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774). c) Die Feststellungsklage ist ferner auch begründet. Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG, § 116 Abs. 1 SGB X zum Ersatz der aus dem Unfallereignis vom 00. Juli 2011 resultierenden Schäden verpflichtet. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist ebenso wie der Anspruchsübergang auf die Klägerin insoweit unstreitig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats zudem fest, dass die vom Geschädigten derzeit an jedem zweiten Tag in Anspruch genommenen Behandlungen, nämlich (erweiterte) Physiotherapie (EAP), welche Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung) umfasst, medizinisch indiziert und kausal auf die Verletzungen zurückzuführen sind, die der Geschädigte durch den Verkehrsunfall am 00. Juli 2011 auf der GZ 00 von B. in Richtung A. erlitten hatte. Zudem ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die regelmäßige Einnahme der Medikamente Magnetrans und Gingium ebenfalls unfallbedingt erforderlich ist. Letztlich hat die Beweisaufnahme auch ergeben, dass der Geschädigte aufgrund der bei dem vorgenannten Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen nach wie vor auf Gehhilfen angewiesen ist, was einen höheren Kleidungsverschleiß verursacht. aa) Diese Feststellungen hat der gerichtserfahrene und auf dem Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie besonders fachkundige Sachverständige Dr. med. I. nach Studium sämtlicher ärztlicher Berichte und aufgrund eigener Untersuchung des Geschädigten vom 23. August 2024 in seinem ausführlichen, umfassenden und gut nachvollziehbaren Gutachten vom 23. April 2025 getroffen, denen sich der Senat uneingeschränkt anschließt. Der Sachverständige hat nach der eingehenden Untersuchung des Geschädigten vom 23. August 2024 in orthopädischer Hinsicht eine posttraumatische Gonarthrose mit Bandinsuffizienz im linken Kniegelenk, eine posttraumatische Gonarthrose im rechten Kniegelenk, eine Arthrose sowie eine Subtalararthrose im rechten oberen Sprunggelenk mit posttraumatischer Varusfehlstellung, einen Zustand nach Calcaneusfraktur rechts, einen Patellahochstand links bei Zustand nach distaler Oberschenkelfraktur mit beginnender Retropatellararthrose sowie ein Subacromiales Impingement zweiten bis dritten Grades beider Schultern mit Verkalkungsfraktur an der Supraspinatussehne diagnostiziert. In neurokognitiver-psychosomatischer Hinsicht hat er bei dem Geschädigten eine Traumatisierungsstörung mit chronischem Ganzkörperschmerz, einen chronisch posttraumatischen Kopfschmerz, eine posttraumatische Belastungsstörung mit vegetativen Begleitsymptomen und Konzentrationsschwäche des Chronifizierungsgrades 3 nach Gerbeshagen festgestellt. Diese orthopädischen und neurokognitiven-psychosomatischen Schäden sind nach den Feststellungen des Sachverständigen auf die durch den Unfall erlittene Kettenverletzung der rechten unteren Extremität mit Frakturen des Oberschenkels, des Unterschenkels mit Abriss des Ligamentum patellae sowie des Fersenbeins zurückzuführen. In Folge der durch den Unfall erlittenen Frakturen des Ober- und des Unterschenkels habe im Bereich des rechten Kniegelenkes eine mediale Verschiebung sowie eine Varus- und Flexionfehlverheilung der Kondylenebene stattgefunden, woraus inzwischen eine posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenkes entstanden sei. Es bestehe zudem aufgrund des Abrisses des Ligamentum patellae eine sekundäre Retropatellararthrose mit sekundärer Ligamentossifikation. Folge der im Bereich des linken Kniegelenkes erlittenen Trümmerfraktur sei ein relativer Hochstand der Patella. Auch im Bereich des linken Kniegelenks habe sich inzwischen eine posttraumatische Arthrose eingestellt. Zudem sei das linke Kniegelenk zusätzlich bandinstabil. Im Bereich des rechten Sprunggelenkes sei aufgrund einer nicht anatomischen Verheilung der Kalkaneusfraktur eine Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes eingetreten. Die von dem Sachverständigen festgestellten orthopädischen Beschwerden werden durch die von ihm diagnostizierte unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung mit vegetativen Begleitsymptomen, Konzentrationsschwäche sowie chronischem posttraumatischem Kopfschmerz zusätzlich verstärkt. Andere Ursachen für diese festgestellten Verletzungsfolgen als das streitgegenständliche Unfallereignis vermochte der Sachverständige auszuschließen. Es handele sich ausschließlich um unfallbedingte posttraumatischen Folgezuständen sowohl im muskuloskelettalen, aber auch im neurokognitiven und schmerztherapeutischen Bereich, da Vorschädigungen weder anamnestisch noch röntgenologisch festzustellen seien. bb) Zudem kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass aufgrund der von ihm festgestellten Unfallfolgen die von dem Geschädigten derzeit an jedem zweiten Tag in Anspruch genommenen Behandlungen, nämlich (erweiterte) Physiotherapie (EAP), die Fango, Massage, Wassergymnastik, Lymphdrainage, gezielte Schmerztherapie einschließlich Injektionstherapie lokal (Krankengymnastik am Gerät, osteopathische Mitbehandlung) aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Ein Pausieren oder eine Verringerung der Behandlung würde zu einer Verschlechterung der Beweglichkeit und der bereits deutlich eingeschränkten Mobilität bis hin zum Verlust der Eigenmobilität des Patienten führen. Die konservative Behandlung diene dazu, eine operative Versorgung mittels Knie-Totalendoprothese und Versteifung des Sprunggelenkes so lange wie möglich hinauszuschieben. Gleichermaßen sei die Einnahme der Medikamente Magnetrans, einem hochwertigen Magnesiumpräparat, und Gingium, einem pflanzlichen Arzneimittel, das zur Konzentrations- und Gedächtnisleistungsverbesserung sowie bei Tinnitus eingesetzt werde, angezeigt und sinnvoll. Aufgrund der beim Geschädigten bestehenden ständigen Muskelbeschwerden mit Muskelzittern sei eine Magnesiumsubstitution notwendig, um eine Übererregbarkeit bis hin zu Muskelkrämpfen zu verbessern und gleichzeitig den Muskeltonus zu normalisieren. Im Hinblick auf die neurokognitiven-psychosomatischen Beschwerden sei die dauerhafte Einnahme von Gingium sinnvoll. Schließlich gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Bandinstabilität des linken Kniegelenks zur Gewährleistung der Gangsicherheit die Anlegung einer Hartrahmenorthese unumgänglich sei. Zudem sei der Geschädigte ohne die Zuhilfenahme von Unterarmgehstützen kaum in der Lage zu gehen. Der dauerhafte Gebrauch der Unterarmgehstützen habe das von dem Sachverständigen festgestellte Subacromiale Impingement beider Schultern verursacht. Durch den erforderlichen Einsatz von Gehhilfen, ohne die der Geschädigte nur wenige Schritte und mit hochgradiger Unsicherheit gehen könne, und aufgrund des Tragens der Hartrahmenorthese werde ein vermehrter Kleidungsverschleiß im Bereich der Hosen und der Jacken bzw. Hemden verursacht. cc) Abschließend ist festzuhalten, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen ein Fortschreiten der Arthrose unabwendbar ist, so dass mit einer Zustandsbesserung nicht zu rechnen ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Obsiegt der Kläger nach Änderung seines Klageantrags, ohne dass dadurch Mehrkosten verursacht worden sind, so hat die beklagte Partei, die auch nach der Klageänderung von einem Anerkenntnis absieht, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen. Dies gilt auch, wenn der Klageantrag erst in zweiter Instanz geändert wird. So verhält es sich hier. Die Klageänderung hatte auf den Streitwert keine Auswirkungen, weshalb Mehrkosten nicht entstanden sind. Die Beklagte hat auch nach der Klageänderung weder von der Möglichkeit, das Rechtsmittel für erledigt zu erklären, noch von der Möglichkeit eines Anerkenntnisses Gebrauch gemacht. 3I. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 ZPO).