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Beschluss

3 W 16/25

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0722.3W16.25.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.06.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 03.06.2025 – 11 O 42/24 –, dem Senat vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss vom 11.07.2025, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.06.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 03.06.2025 – 11 O 42/24 –, dem Senat vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss vom 11.07.2025, wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gründe: I. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 03.06.2025 ist nicht zu beanstanden. Das gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht A. gerichtete Ablehnungsgesuch ist mangels zureichenden Ablehnungsgrundes gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO unbegründet. a. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. zum Ganzen nur BGH, Beschluss vom 09.02.2023 – I ZR 142/22 –, juris Rn. 5 m.w.N.). b. Befangenheitsgrund ist nicht die Rechtsansicht des Richters, denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, die Beteiligten vor Irrtümern in der Rechtsanwendung zu schützen, das ist Aufgabe der Überprüfung der Sachentscheidung durch Rechtsmittelinstanzen. Deshalb darf der Richter auch an Rechtsansichten festhalten, die das zuständige Rechtsmittelgericht – in einem anderen Verfahren – als falsch bezeichnet hat, solange das Verhalten nicht eine willkürliche und sachfremde Einstellung offenbart. Hinweise auf Bedenken gegen Zulässigkeit oder Schlüssigkeit fallen deshalb nie unter § 42 Abs. 2 ZPO. Gleiches gilt für jede andere Stellungnahme zu den Prozessaussichten und für jede Äußerung in berechtigter Ausübung der Prozessleitung, mit der das Gericht seine Beurteilung der Sach- oder Rechtslage zu erkennen gibt, auch wenn dies mit Kritik an den Meinungen der Partei verbunden ist (Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 42 Rn. 59). Als Grundsatz gilt, dass jedes richterliche Verhalten, das gesetzlich, insbesondere durch die ZPO, geboten oder gerechtfertigt ist, die Ablehnung nicht zu begründen vermag. Besteht Streit über die prozessuale Rechtfertigung, so wird die Befangenheit regelmäßig schon dann ohne weitere Prüfung zu verneinen sein, wenn die Rechtsauffassung des Richters vertretbar erscheint (Sackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, § 42 Rn. 34). Gerechtfertigt ist die Ablehnung jedoch dann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage entbehrt, offensichtlich unhaltbar oder so grob fehlerhaft ist, dass sie als Willkür erscheint (BVerfG NJW 2021, 2955 Rn. 15). c. Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, wenn die Richterin die weitere Tätigkeit nach Bezifferung der Leistungsanträge durch die Klägerin und Klageerweiterung auf einen Betrag von 888.400 EUR von der Einzahlung eines weiteren Vorschusses abhängig gemacht und die Voraussetzungen des § 14 Nr. 3 a GKG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall von der Vorauszahlung aus Billigkeitsgründen abgesehen werden kann, verneint hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Richterin dabei von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, zumal die Entscheidung einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz standgehalten hat. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die abgelehnte Richterin schütze willkürlich – wie auch die Berliner Justiz - die Beklagte als ein Unternehmen der öffentlichen Hand, indem sie einem Klein(st)unternehmen wie der Klägerin durch die Vorschussforderung den Zugang zu Justiz verwehre, stellt eine rein subjektiv empfundene Benachteiligung dar, die nicht geeignet ist, aus Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richterin aufkommen zu lassen. Die Entscheidung steht vielmehr in Einklang mit der Rechtslage. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht in der Zusammenschau mit den anderen Maßnahmen der Richterin, wie der Streitwertfestsetzung und der Anforderung einer Übersetzung der von der Klägerin als Anlagen vorgelegten englischsprachigen Unterlagen, auf deren Verständnis es auch nach dem Vortrag der Klägerin wesentlich ankommt. Ein Spielraum bei der Streitwertfestsetzung auf 888.400 EUR war angesichts der gestellten Anträge nicht eröffnet. Die Anforderung von Übersetzungen folgt aus § 184 GVG. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass sie die geforderte Übersetzung aus finanziellen Gründen nicht beibringen konnte, sondern im Gegenteil deren Beibringung bis zum 20.01.2025 angekündigt und diese mit am 30.01.2025 an das OLG im Verfahren 3 W 4/25 gerichteten Schriftsatz nachgereicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die abgelehnte Richterin bei ihren Stellungnahmen zu dem mit Schriftsatz vom 25.03.2025 gestellten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Potsdam von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder sie die Argumente der Klägerin pauschal nicht zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr hat sie in ihren Verfügungen vom 26.03.2025 und 11.04.2025 im Einzelnen ausgeführt, warum und inwieweit sie die Wahl für das Landgericht Bonn für bindend erachtet und sich dabei mit den Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt. Die Entscheidung steht im Einklang mit der einschlägigen Kommentarliteratur und Rechtsprechung zu § 35 ZPO. Auf die Ausführungen des Landgerichts Bonn im Beschluss vom 03.06.2025 wird verwiesen. Auch die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin, in der sie ausgeführt hat, „Die von mir getroffenen Verfahrensmaßnahmen stehen im Einklang mit dem maßgeblichen deutschen Prozessrecht (GKG, GVG sowie ZPO)“, ist nicht geeignet Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin zu begründen. Die knappe Äußerung lässt nicht darauf schließen, dass die abgelehnte Richterin die Befangenheitsvorwürfe nicht zu Kenntnis genommen hat und eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Klägerin in gehörsverletzender Art verweigert. Der Umfang der der Dienstaufsicht nicht unterliegenden dienstlichen Äußerung steht grundsätzlich im Ermessen des Richters. Er kann zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint (Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, § 44 Rn. 11). Soweit die abgelehnte Richterin – wie hier - ihre Entscheidungen oder verfahrensleitenden Maßnahmen mit einschlägigen Vorschriften begründet hat, kann der Umstand, dass sie die vom Ablehnenden falsch empfundenen Maßnahmen in der dienstlichen Äußerung nicht weiter rechtfertigt, sondern auf die angewendeten gesetzlichen Vorschriften verweist, nicht als offensichtlich unzureichend und den Vorwurf der Befangenheit stützend angesehen werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 888.400 EUR. Der Streitwert in Verfahren der Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit bestimmt sich sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren nach dem vollen Wert der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006, IX ZB 60/06, Rn. 13, juris).