Beschluss
14 UF 76/25
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0701.14UF76.25.00
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Tenor
- 1.
Die Beschwerde des Kindesvaters vom 20.06.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 06.06.2025 (505 F 43/25) wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kindesvater zu tragen.
- 3.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 20.06.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 06.06.2025 (505 F 43/25) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kindesvater zu tragen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Das verfahrensbetroffene Kind ist das vierte Kind der Kindesmutter und zugleich der Sohn des Kindesvaters; die drei in den Jahren 2022, 2021 und 2020 geborenen Halbgeschwister T., W. und B. haben einen anderen Vater. Von diesem trennte sich die Kindesmutter ca. Anfang 2024. Seit ca. Sommer 2024 befindet sich die Kindesmutter in einer Beziehung mit dem hiesigen Kindesvater. Sie leben nicht zusammen; der Kindesvater lebt in Z., die Kindesmutter mit den anderen Kindern in O.. Durch Umbauarbeiten in ihrer Wohnung hielt sich die Kindesmutter nach ihren eigenen Angaben jedoch häufig im Haushalt des Kindesvaters in Z. auf. Der Kindesvater verbrachte immer Zeit mit den drei weiteren Kindern der Kindesmutter, passte auf diese auch auf und kannte die Wohnverhältnisse der Kindesmutter in O.. Am 23.04.2025 meldete sich die zuständige Polizeibehörde beim Jugendamt, da sie die beiden 2021 und 2022 geborenen Jungen W. und B. mit blauen Flecken, Verletzungen und eingekotet im öffentlichen Raum „aufgegabelt“ hatten und die Mutter für die Polizei nicht erreichbar war. Alle drei Kinder wurden noch am gleichen Tag durch das Jugendamt in Obhut genommen. Sie befanden sich bis zum 02.05.2025 im Krankenhaus. Dort wurden bei den jeweiligen Kindern unterschiedliche Verletzungen neueren und älteren Datums inklusive älterer Frakturen, festgestellt, die auf Misshandlungen zurückgingen. Bei B. (geboren 2020) handelte es sich um Mangelernährung, Vitaminmangel, Hämatome an den Innenseiten der Oberschenkel und am Gesäß, zwei Einblutungen an der Unterlippe sowie einer Gastroenteritis mit Totaviren. Er zeigte sich im Krankenhaus stark verängstigt, weinend und wollte nicht, dass die Schwestern das Zimmer verlassen. Bei W. (geboren 2021) wurden folgende Befunde erhoben: Mangelernährung, eingekrustete Platzwunde kranial im Bereich der Sutura sagittalis (3 x 3 cm), halbmondförmiger Abdruck an der rechten Stirn oberhalb der Augenbraue mit einer Länge von 2,5 cm, flächige Verfärbung der gesamten rechten Kopfhälfte von frontal über parietal nach occipital mit punktförmigen bläulichen Verfärbungen und flächigen gelben Hämatomen, konjuktivale Einblutung des rechten Auge, von der Nase bis zur Lippe, entlang des Philtrum, vertikal verlaufende verschorfte Haut, kreisrunde Verfärbungen von 1 - 2 cm Durchmesser am Abdomen links umbical, flächige blau/gelbe Verfärbungen am linken Ellenbogen (Ober- und Unterarm einbegriffen), Verfärbungen von 2 x 2 cm und 4 x 2 cm in blauer und gelber Farbe an der Schulter rechts, eine große blaue Verfärbung am linken Handrücken, große gelb-blaue Verfärbung am linken Knie 3 x 3 cm groß teils verblasst und 3 x 3 cm große noch blaue Verfärbung von 8 x 6 cm Größe am rechten Knie und eine 3 x 3 cm große blaue Verfärbung am Rücken. Weiter wurden verheilte Frakturen der 7. und 8. Rippe lateral linksseitig in leichter Fehlstellung und eine distale Radiusfraktur am metadiaphysären Übergang diagnostiziert. W. hat auf Nachfrage im Krankenhaus erklärt, von seiner Mutter mit einem Stock geschlagen worden zu sein. Bei T. (geboren 2022) sind folgende Diagnosen erstellt worden: distale Tibiafraktur Typ Aitken 1 mit geringem Fragmentversatz mit Kallusbildung (Abgesplitterter Knochenbruch - Schienbein), Deckplattenimpressionsfrakturen unklaren Alters BWK 12; LWK 1 und 2 (schmerzhafter Bruch der sogenannten Deckplatte eines Wirbels), ältere Frakturen der 9. und 10. Rippe dorsolateral linksseitig, der 7. Rippe ventrolateral rechtsseitig und der 10. Rippe dorsal rechtseitig, leichte Hirnvolumenminderung mit geringer Erweiterung der Liquorräume, Hornhautulkus nasal mit Hornhautvaskularisation des linken Auges, eine Herpes-Entzündung am Auge, einen Dekubitus am Kreuzbein, ein sog. Tabakbeutelgesäß (Schwund des Fettgewebes in der Gesäßregion), ausgeprägte O-Beine und leichter Gibbus der unteren Brustwirbelsäule, gelbe großflächige Hämatome beider Knie, eine trübe Pupille des linken Auges, Rötung der Bindehaut insbesondere lateral - wie eingeblutet, Oberlippe: gelbliche Schwellung innen mittig an der Oberlippe (ca. 1 cm lang), gelbliche Schwellung der Unterlippe innenseitig (ca. 3 x 2 cm), beides erinnernd an einem Eiweiß-Wundbelag nach Verletzung, kleines gelbes Hämatom ca. 1 cm im Durchmesser mittig über dem Schambein, bräunlich verfärbter Zehennagel des 2. Zehs am linken Fuß, am rechten Unterschenkel 5 waagerecht parallel verlaufenden riemenartige bräunliche Verfärbungen von 4 – 5 cm Länge im gleichen Abstand von ca. 10 – 15 mm. T. konnte zudem nicht eigenständig aufrecht sitzen, nicht sprechen und laufen. Stehen konnte T. nur mit Unterstützung. Nach Angabe der Pflegeeltern ca. sechs Wochen später ist der Junge um ca. zwei Jahre entwicklungsverzögert. Er zeigt kaum Schmerzen, lässt Körperkontakt nicht zu, sondern geht gleich in eine abwehrende Position. Die Polizei erstattete gegen die Kindesmutter und den hiesigen Kindesvater Strafanzeige. Am 06.05.2025 hat das Jugendamt eine Gefährdungsmitteilung an das Amtsgericht gemacht, aufgrund dessen bzgl. der drei weiteren Jungen und des hiesigen verfahrensbetroffenen Säuglings Kinderschutzverfahren eingeleitet worden sind. In der Gefährdungsmitteilung hat das Jugendamt mitgeteilt, am 06.05.2025 habe angesichts des Zustandes der drei Kinder ein Gespräch mit den werdenden Eltern im Hinblick auf deren Ideen zur Versorgung des hiesigen verfahrensbetroffenen, zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen Säuglings stattgefunden. Ambulante Hilfen wurden für unzureichend erachtet. Der hier verfahrensbetroffene Säugling wurde am 00.00.2025 geboren und in Obhut genommen. Am 22.05.2025 hörte das Amtsgericht im Parallelverfahren das Kind T. in seinem gewohnten Umfeld bei der Pflegemutter an. Diese berichtete, das Kind versuche mittlerweile einsilbig zu sprechen. Als man versucht habe, ihm eine Maisstange zu geben, habe sich T. sehr erschreckt und mit einer Abwehrhaltung reagiert. Das mache er auch, wenn man schnell auf ihn zugehe. T. werde aggressiv, wenn er berührt werde. Er zeige kein Interesse, außer einmal, als er eine Bierflasche gesehen habe. Man merke, dass er noch nie Fürsorge erhalten habe. Am 05.06.2025 hörte das Amtsgericht B. und W. im Parallelverfahren (505 F 42/25) und die übrigen Beteiligten zum Parallelverfahren und darüber hinaus auch zum hiesigen Verfahren an. Die Kinder B. und W. berichteten von Schlägen, teilweise durch die Kindesmutter, und davon, dass T. immer nur geschlafen habe und die Mutter ihm, wenn er aufgewacht sei, etwas zu trinken gegeben habe. Dann habe er wieder geschlafen. Die Bereitschaftspflegemutter von W. berichtete, er habe ihr erzählt, dass seine Stirnwunde von der Kindesmutter stamme. Er könne nicht rennen; nach seiner Mutter frage er nicht. Auch die Bereitschaftspflegemutter von B. erklärte, dass B. nie nach seiner Mutter frage. Die Kindesmutter hat bestritten, die Kinder geschlagen zu haben, den Zustand der Kinder, wie durch das Krankenhaus festgestellt, jedoch nicht bestritten. Die bei den Kindern festgestellten Frakturen müssten durch Husten der Kinder zustande gekommen sein. Der Kindesvater des hier verfahrensbetroffenen Säuglings hat bei seiner Anhörung abgestritten, dass die Stirnverletzung bei W. von ihm stamme, jedoch bestätigt, dass er W. mit Kabelbindern zum Schlafen im Kinderwagen fixiert habe. Auch sei es richtig, dass er B. den Mund zugehalten habe, wenn dieser Wutausbrüche gehabt habe; das habe aber nicht geholfen. Weiter hat er bestätigt, dass die Kinder zuletzt kaum noch draußen gewesen seien. Der Kindesvater der übrigen drei Jungen erklärte, dass W. schon „zu seiner Zeit“ nachts mit Kabelbindern angebunden im Kinderwagen geschlafen habe. Nachdem die Mitarbeiterin des Jugendamtes den katastrophalen Zustand der Wohnung der Kindesmutter beschrieben hat, hat der hiesige Kindesvater seine Bemühungen geschildert, diese aufzuräumen, da er selber so nicht habe leben wollen. Die Verfahrensbeiständin hat ihre Erschütterung über den Zustand der Kinder geschildert. Unabhängig davon, ob der hiesige Kindesvater oder die Kindesmutter den Kindern Verletzungen zugeführt hätten, hätten beide diese jedenfalls nicht vor den Verletzungen geschützt. Die Bereitschaftspflegemutter des hiesigen Säuglings hat berichtet, die Kindesmutter sei – bis auf eine Decke – ohne jede Säuglingsausstattung, sondern nur mit einer Handtasche, zur Geburt erschienen, und danach gleich wieder gegangen. Der Kindesvater habe angeboten, seine Krankenkassenkarte abfotografieren zu lassen. Der Säugling mache seit seiner Geburt einen gestressten Eindruck, sei leicht reizbar und benötige viel Körperkontakt. Er habe eine auffällige Atmung entwickelt, so dass man ins Krankenhaus gemusst habe. Am 06.06.2025 entzog das Amtsgericht im Parallelverfahren der allein sorgeberechtigten Kindesmutter der drei Jungen das Sorgerecht im Wege der einsteiligen Anordnung. Mit der angegriffenen einstweiligen Anordnung vom 06.06.2025 hat das Amtsgericht aufgrund einer erheblichen Gefährdung des Wohls des Säuglings den Kindeseltern auch im vorliegenden Verfahrens die elterliche Sorge vorläufig entzogen und Vormundschaft angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters vom 20.06.2025, mit der einwendet, ihm sei ein Fehlverhalten nicht nachgewiesen worden und das Fehlverhalten der Kindesmutter sei ihm nicht zuzurechnen. Er sei bereit, sich um den Säugling zu kümmern und würde auch öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig eingelegte Beschwerde des Kindesvaters gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 06.06.2025 ist unbegründet. Weder der Inhalt der Verfahrensakte noch das Beschwerdevorbringen geben Anlass zu einer abweichenden Wertung. 1. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. a) Bei der Auslegung und Anwendung dieser einfachrechtlichen Norm ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG steht. Die Eltern haben ein Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), die Kinder haben ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf elterliche Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), beide sind gemäß Art. 6 Abs. 3 GG besonders dagegen geschützt, voneinander getrennt zu werden. b) Weiter ist zu beachten, dass Kinder nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates haben, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. Das Kind, dem die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.11.2024 – 1 BvR 1404/24, FamRZ 2025, 274 mAnm. Volke und vom 05.09.2022 – 1 BvR 65/22, FamRZ 2022, 1776; grundlegend BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 – 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171/179). Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 – 1 BvR 65/22, FamRZ 2022, 1776, und vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, BVerfGE 159, 355 = FamRZ 2022, 99). c) Diesem Schutzanspruch entsprechen einfachrechtlich die Vorschriften des §§ 1666, 1666a BGB. Werden Eltern der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe wahrzunehmen oder können sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten, kommt das „Wächteramt des Staates“ nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zum Tragen. Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.11.2024 – 1 BvR 1404/24, FamRZ 2025, 274 mAnm. Volke; vom 05.09.2022 – 1 BvR 65/22, FamRZ 2022, 1776 und vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). d) Diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen entsprechen einfachrechtlich die Vorschriften der §§ 1666, 1666a BGB. Für Maßnahmen nach § 1666 BGB ist erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – XII ZB 150/19, juris Rn. 21). Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (std. Rspr, zuletzt BVerfG, Beschlüsse vom 20.11.2024 – 1 BvR 1404/24, FamRZ 2025, 274 mAnm. Volke und vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 mAnm. Volke). Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. e) Ob die Trennung des Kindes verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der Grundrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist, hängt danach regelmäßig von einer Gefahrenprognose ab (BVerfG, Beschlüsse vom 20.11.2024 – 1 BvR 1404/24, FamRZ 2025, 274 mAnm. Volke und vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 mAnm. Volke). Bei dieser Prognose, ob eine solche erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (std. Rspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.11.2024 – 1 BvR 1404/24, FamRZ 2025, 274 mAnm. Volke; vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 mAnm. Volke; und vom 21.09.2020 – 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104; BGH, Beschluss vom 06.02.2019 – XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598). f) Darüber hinaus muss jeder Eingriff in das Elternrecht dem – für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666a BGB ausdrücklich geregelten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist (BVerfG; Beschluss vom 28.02.2012 – 1 BvR 3116/11, FamRZ 2012, 1127 = BVerfGK 19, 295). Verfassungsrechtlich kommt es darauf an, dass die anzuordnende Maßnahme zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (BVerfG, Beschlüsse vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49; vom 21.09.2020 – 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104; vom 22.05.2014 – 1 BvR 3190/13 , FamRZ 2014, 1177; und vom 24.03.2014 – 1 BvR 160/14, ZKJ 2014, 242). Dabei sind auch die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern bei einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG, Beschlüsse vom 21.09.2020 – 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104; und vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18, FamRZ 2018, 1084 m.w.N). Geeignet sind nur Maßnahmen, die eine effektive Gefahrenabwehr gewährleisten ( BVerfG, Beschluss vom 22.05.2014 – 1 BvR 3190/13 , FamRZ 2014, 1270). Nehmen Kind und Elternteil das Eltern-Kind-Verhältnis positiv wahr, ist die drohende psycho-soziale Schädigung des Kindes im Falle der Trennung regelmäßig sehr groß, so dass nur schwerstwiegende Gefahren bei Verbleib des Kindes einen Eingriff rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020 – 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104 m.w.N.). g) In Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18, FamRZ 2018, 1084, m.w.N.). In Eilverfahren bleiben die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit dieser Verfahren allerdings regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Den Gerichten ist es in kindesschutzrechtlichen Eilverfahren insbesondere regelmäßig nicht möglich, noch vor der Eilentscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies steht dem vorläufigen Sorgerechtsentzug jedoch nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18, FamRZ 2018, 1084, m.w.N.). Entscheidend ist vielmehr, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18, FamRZ 2018, 1084, m.w.N.). Einfachrechtlich drücken sich diese Anforderungen in der Vorschrift des § 49 FamFG aus. Ein danach erforderliches dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden setzt voraus, dass ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich ist, weil diese zu spät käme, um die zu schützenden Interessen (hier: das Kindeswohl) zu wahren. Nicht ausreichend ist, dass die Entziehung des Sorgerechts dem Kindeswohl „am besten entsprechen“ würde, vielmehr muss das Kindeswohl ohne den Sorgerechtsentzug nachhaltig gefährdet sein (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.09.2015 – 1 BvR 1292/15, BeckRS 2016, 41034). 2. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen für einen Entzug des Sorgerechts gegenüber dem Kindesvater gemäß §§ 1666, 1666a BGB im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 49 FamFG vor, wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat. Zwar ist vorliegend zu beachten, dass der verfahrensbetroffene Säugling zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats erst wenige Wochen alt ist und unmittelbar nach der Geburt in Obhut genommen wurde; selber also bisher keine Schäden durch die Kindesmutter oder den Kindesvater erlitten hat. Jedoch ist hier aufgrund des Zustandes der drei Halbgeschwister des hier verfahrensbetroffenen Säuglings prognostisch von einer ganz erheblichen Gefahr für schwerwiegende Schäden bei dem hier verfahrensbetroffenen Kind auszugehen. Die drei 2020, 2021 und 2022 geborenen Kinder sind in einem Zustand ganz erheblicher Vernachlässigung mit akuten bzw. teilweise verheilten erheblichen körperlichen Verletzungen in Obhut genommen worden; die beiden älteren Kinder wurden zudem durch die Polizei im öffentlichen Raum ohne jede Aufsicht „aufgegriffen“. Nach dem Bericht der Polizei waren die beiden 2021 und 2022 geborenen Kinder eingekotet, wiesen zahlreiche Hämatome und zum Teil offene Wunden auf. Im Rahmen des stationären Aufenthalts ergab sich zudem eine Vielzahl verheilter Verletzungen der Kinder in Form von zahlreichen Knochenbrüchen, die nur durch erhebliche Gewalteinwirkungen entstanden sein können. Weiter wiesen alle drei Kinder zahlreiche noch sichtbare, zum Teil großflächige Hämatome und verheilende bzw. noch blutende Wunden auf, die ebenfalls nur durch erhebliche Verletzungshandlungen entstanden sein können. Der dreijährige T. war so vernachlässigt, dass er einen Dekubitus am Steißbein aufwies und weder sitzen, laufen noch sprechen konnte. All dies sind Nachweise für erhebliche häusliche Gewalt in Form körperlicher Misshandlungen, Vernachlässigen und psychische Gewalt an den drei Kindern. Ob für diese die Kindesmutter oder der Kindesvater des hier verfahrensbetroffenen Kindes C. verantwortlich ist, kann dahinstehen. Denn entweder war der hiesige Kindesvater Täter oder er hat die Kinder nicht vor körperlichen und psychischen Misshandlungen durch die Kindesmutter geschützt. Soweit die Kindesmutter abstreitet, die Kinder mit einem Stock geschlagen und die zahlreichen Brüche bei den Kindern verursacht zu haben, kann selbst das dahinstehen. Denn unabhängig davon, dass sie keine anderweitige plausible Erklärung für die erheblichen Verletzungen vorbringen konnte und die Kinder B. und W. von Schlägen durch die Kindesmutter berichtet haben, hat sie die Kinder weder vor erheblichen Gewalteinwirkungen durch Dritte geschützt, noch den Kindern diejenige grundlegende Fürsorge zukommen lassen, die notwendig ist. Der Zustand von T. bietet Zeugnis für das Ausmaß der Vernachlässigung durch die Kindesmutter. Der Kindesvater von C. hat entweder die Kinder auch selber körperlich misshandelt oder es unterlassen, die Kinder vor den erheblichen Gewalteinwirkungen durch Dritte zu schützen. Dass es sich bei den drei Kindern B., W. und T. nicht um seine leiblichen Kinder handelt, ist dabei irrelevant. Denn da sich die Kinder immer wieder zumindest auch in seiner Obhut befanden, besaß er eine Schutzpflicht gegenüber den Jungen. Es ist auch ausgeschlossen, dass dem Kindesvater von C. der Zustand der drei Jungen unbekannt war. Denn unstreitig befinden sich die Kindeseltern des hiesigen Kindes seit Beginn des Jahres 2024 in einer Beziehung; entweder befand sich der Kindesvater in der Wohnung der Kindesmutter in O. oder alle befanden sich in seiner Wohnung in Z.. Unabhängig davon hat der Kindesvater den ärztlich dokumentierten Zustand auch nicht bestritten. Darüber hinaus hat der Kindesvater selber zugegeben, zumindest eines der drei Kinder mit Kabelbindern im Kinderwagen festgebunden zu haben, damit es nicht herausfällt, und eingeräumt, ihm mindestens zweimal den Mund zugehalten zu haben, um einen Wutanfall zu unterbinden. Beide Maßnahmen stellen eine konkrete Misshandlung eines in seiner Obhut befindlichen Kindes dar. Auch wenn es hierauf im Hinblick auf den Zustand der drei Kinder zum Zeitpunkt ihrer Inobhutnahme nicht entscheidend ankommt, ist zu berücksichtigen, dass die Wohnung der Kindesmutter ganz erheblich verdreckt und verwahrlost war, und zwar derart, dass auch der Kindesvater nach eigenen Angaben so nicht leben wollte. Auch dies war dem Kindesvater bekannt, ohne dass er irgendwelche Maßnahmen zum Schutz der drei Jungen und seines erwarteten eigenen Kindes eingeleitet hätte. Vor diesem Hintergrund bestehen so ausreichend sichere Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung eines Säuglings im Haushalt des Kindesvaters, dass der vorläufige Entzug des Sorgerechts bis zur Klärung der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters im Hauptsacheverfahren gerechtfertigt ist. Dass der Kindesvater meinte, das Anbinden eines vier Jahre alten Kindes mit Kabelbindern in einem Kinderwagen sei eine angemessene Methode der Erziehung, lässt jedenfalls ganz erhebliche Zweifel an seiner Fähigkeit aufkommen, ein nach den Angaben der Pflegemutter leicht stressbares und sehr bedürftiges Baby zu versorgen. Auch sieht der Senat die Gefahr, dass der Kindesvater in einer Situation der Überforderung dem Säugling ebenfalls den Mund zuhalten wird, um es zum Schweigen zu bringen, so wie er es mit einem Halbbruder des Säuglings gemacht hat, bis er gemerkt hat, dass es „keine Wirkung“ zeigt. Weiter besteht die Gefährdung des Säuglings auch in anderer Form: da der Kindesvater offensichtlich die Lebensumstände der drei anderen Kinder der Kindesmutter zumindest als so hinnehmbar betrachtet hat, dass er ihnen gegenüber jede Hilfe unterließ, ist zunächst einmal zu klären, ob der Kindesvater – ggf. mit öffentlichen Hilfen – überhaupt in der Lage wäre, adäquat einen Säugling zu versorgen; noch dazu vor dem Hintergrund, dass dieser leicht reizbar ist und einen hohen Bedarf an Körperkontakt besitzt. Die Gefahren, die für einen wenige Wochen alten, komplett hilflosen Säugling durch die Betreuung durch eine Person bestehen, die es zumindest in Kauf genommen hat, dass drei fünf, vier und drei Jahre Kinder offensichtlich regelmäßig körperlich schwer misshandelt und ganz erheblich vernachlässigt wurden, ohne irgendetwas zu deren Schutz zu unternehmen, sind so erheblich, dass es weder eine sicherere Tatsachengrundlage für den Eintritt von Schäden bedarf, noch einer besonders hohen Wahrscheinlichkeit hierfür. Schließlich berücksichtigt der Senat, dass der Säugling im Haushalt des Kindesvaters nicht vor der Kindesmutter geschützt wäre. Die Kindeseltern sind nicht getrennt – zumindest ergibt sich insoweit nichts aus der Verfahrensakte. Damit besteht die Gefahr eines Zusammentreffens der Kindeseltern und damit die Gefahr einer Misshandlung des Säuglings durch die Kindesmutter. Mildere Maßnahmen würden die so dargestellte Gefahr nicht ausreichend sicher beenden. Denn da die Verursachungsbeiträge des Kindesvaters an den vielfältigen akuten und schwerwiegenden Verletzungen der drei Halbgeschwister völlig unklar sind, alle drei Kinder jedoch zahlreiche, auch aktuelle Verletzungen aufwiesen, er im Hinblick auf die drei Jungen keine Veranlassung gesehen hat, diesen zu helfen, und zudem nicht sichergestellt werden kann, dass der Kindesvater von C. der Kindesmutter Kontakt zu dem Säugling untersagt, zumal er selber im Rahmen seiner Anhörung erklärt hat, sich nicht genug gegenüber der Kindesmutter durchgesetzt zu haben, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne weitere Aufklärung der Lebensverhältnisse des Kindesvaters weder Jugendamtsbesuche noch öffentliche Hilfen, selbst in Form einer Vater-Kind-Einrichtung, gleich geeignet, die durchgehend, also Tag und Nacht bestehende Gefahr wirksam zu beenden. Dem Umstand, dass sich C. in einer bindungsrelevanten Phase seines Lebens befindet, muss vor diesem Hintergrund durch die Regelung von Umgängen, soweit diese nicht das Kindeswohl gefährden, begegnet werden. 3. Eine erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Senat war nicht geboten, da das Amtsgericht die Beteiligten vor seiner Entscheidung angehört hat und neue Tatsachen nicht zu erwarten waren, schon, weil seit der amtsgerichtlichen Entscheidung nur ein sehr geringer Zeitraum vergangen ist. Der Entscheidung über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren steht auch nicht die Regelung in § 68 Abs. 5 FamFG entgegen. Denn wegen der besonderen Eilbedürftigkeit und Vorläufigkeit der Maßnahmen gilt diese Vorschrift nicht in Verfahren der einstweiligen Anordnung (BT-Drucks. 19/23707, 52). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.