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Beschluss

2 Ws 147/25

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0618.2WS147.25.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft F. gegen den Beschluss des Landgerichts J. vom 09.12.2024 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft F. gegen den Beschluss des Landgerichts J. vom 09.12.2024 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe I. 1. Unter dem 10.02.2021 hat die Staatsanwaltschaft F. (AZ.) gegen den Angeschuldigten Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts J. wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in 34 Fällen, davon in 21 Fällen im Versuch, erhoben. Zusammengefasst ist dem Angeschuldigten zur Last gelegt worden, im Zeitraum von März 2015 bis zum 15.01.2020 als Staatsanwalt in der Abteilung N01 der Staatsanwaltschaft J. in 34 Fällen vorsätzlich elementare Rechtsverstöße bei der Bearbeitung der in seine Zuständigkeit fallenden Verfahren begangen zu haben, wodurch die Verfahren teilweise zu verjähren drohten oder verjährt sind. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautete im Wesentlichen, der Angeschuldigte habe erfolgversprechende Ermittlungen nicht angestellt, Verfahren über längere Zeiträume nicht gefördert (sondern „verfristet“) oder sie auf unzutreffender oder nicht vorhandener Rechtsgrundlage eingestellt (dies teils auch nur, um sie einer Aktenkontrolle durch Vorgesetzte zu entziehen) und bei den Einstellungsverfügungen gesetzliche Mitteilungspflichten missachtet, um Betroffenen die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung (durch Beschwerden, Gegenvorstellungen u.ä.) zu nehmen. Er habe dabei in dem Wissen gehandelt, dass es durch die Nichtbearbeitung der Verfahren bzw. die unterbliebene Strafverfolgung mit zunehmendem Zeitablauf zwangsläufig zu einer Besserstellung der jeweiligen Beschuldigten kommen und der staatliche Strafanspruch vereitelt werden würde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 10.02.2021 (Bl. 194ff. d. HA) Bezug genommen. 2. Die mit der Sache befasste 24. große Strafkammer des Landgerichts J. hat im Zwischenverfahren mit Beschluss vom 07.06.2021 die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeschuldigten angeordnet. Der hiermit beauftragte Sachverständige Dr. C. reichte nach Exploration des Angeschuldigten ein unter dem 29.09.2021 erstelltes psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Akte, wonach aus forensisch-psychiatrischer Sicht mangels Vorliegens eines Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB von einer voll erhaltenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeschuldigten im Tatzeitraum auszugehen sei. Das bei dem Angeschuldigten Wahrzunehmende entspreche „nicht einer per se depressiven Entwicklung, sondern vielmehr einer sich langsam anschoppenden Anpassungsstörung vor dem Hintergrund einer chronischen Belastungs- und Überforderungssituation“. Die Entwicklung sei psychodynamisch nachzuvollziehen und wirke aus psychiatrischer Sicht hinsichtlich ihrer Intentionalität ungerichtet, eher geprägt von Überforderung und hieraus resultierender Nachlässigkeit, ohne intrinsische kriminogene Aktivität (vgl. SH „Attest und Gutachten“, dort insbesondere die Ausführungen unter Ziffer V ab S. 31 des Gutachtens). Nachdem der Angeschuldigte ein von ihm selbst in Auftrag gegebenes Gutachten der Sachverständigen Dr. W. vom 04.12.2021 zur Akte gereicht und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden hatte, so dass der Sachverständige Dr. C. auch zwischenzeitlich zur Akte gereichte fremdärztliche Informationen verwerten konnte, hat er am 23.10.2022 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme gefertigt (Bl. 336ff. d. HA), in der er an seiner Einschätzung festgehalten hat, dass kein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB erfüllt (gewesen) sei. Er würde zwar die Ausführungen der Sachverständigen Dr. W. dazu, dass es fernliege, der Angeschuldigte habe die ihm zur Last gelegten Taten in bewusster Abkehr von Recht und Gesetzt begangen, teilen. Er halte auch auf seinen eigenen Ausführungen zur ungerichteten Intentionalität, Überforderung und Nachlässigkeit auf S. 33 des Gutachtens fest. Dies führe jedoch nicht zu einer Schmälerung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Der Angeschuldigte hat im Februar 2024 eine von ihm unterzeichnete, auf den 07.02.2024 datierende, acht Seiten umfassende „schriftliche Äußerung“ zur Akte gereicht (Bl. 349 ff. d. HA), in der er insbesondere Ausführungen zu seiner beruflichen Tätigkeit, der Geschäftsverteilung und dem Geschäftsanfall bei der Staatsanwaltschaft J. sowie seiner persönlichen Arbeitsbelastung und Arbeitsweise im Tatzeitraum gemacht hat. Im Hinblick auf die subjektive Tatseite hat er sich dahingehend eingelassen, er sei stets bestrebt gewesen, die Aktenbearbeitung regelkonform zu erledigen. Er sei rückblickend (partiell) verwundert über die dokumentierte Art seiner Bearbeitung; es seien ihm anscheinend „massive Fehler“ unterlaufen. Er sei sich seinerzeit allerdings der Unzulänglichkeit seiner Arbeit nicht bewusst gewesen und gehe heute davon aus, dass er der enormen Arbeitsbelastung nicht gewachsen gewesen sei. Die weit überwiegende Zahl der von ihm im Tatzeitraum bearbeiteten (wohl über 5.000) Verfahren habe er „vielleicht im Detail suboptimal, aber grundsätzlich verfahrenskonform bearbeitet“. Die enorme Belastung in seinem Dezernat und der täglich sehr hohe Aktenumlauf habe eine täglich vertiefte Einarbeitung in die jeweilige Akte unmöglich gemacht und eine häufig nur oberflächliche und flüchtige Bearbeitung zur Folge gehabt, was er heute sehr bedaure. Eine Rechtsbeugung habe ihm ferngelegen. Mit Beschluss vom 21.03.2024 (Bl. 368f. d. HA) hat die Kammer gemäß § 202 StPO die Einholung einer Auskunft des Leitenden Oberstaatsanwaltes in J. zur Arbeitsbelastung des Angeschuldigten im angeklagten Zeitraum angeordnet, die unter dem 23.08.2024 (Bl. 387ff. d. HA) erteilt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die zusammenfassende Darstellung im angefochtenen Beschluss (dort S. 5f.) Bezug genommen. 3. Mit Beschluss 09.12.2024 hat die Kammer den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, es bestünde unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses in keinem der angeklagten Fälle ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO. Zur Begründung hat die Kammer zusammengefasst ausgeführt, die jeweiligen Einstellungsverfügungen seien größtenteils sachgerecht bzw. (jedenfalls im Ergebnis) vertretbar gewesen. Soweit es sich in Einzelfällen um nicht sachgerechte Entscheidungen gehandelt habe, habe es sich entweder nicht um elementare Rechtsverstöße gehandelt oder es sei kein vorsätzliches Handeln des Angeschuldigten – dies gelte im Übrigen für alle angeklagten Fälle – ersichtlich. Wegen der am jeweiligen Einzelfall ausgerichteten Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 4. Gegen diesen Beschluss hat die Staatanwaltschaft F. mit Verfügung vom 12.12.2024, die am 13.12.2024 bei dem Landgericht J. per Fax eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und diese am 21.02.2025 (Bl. 496ff. d. HA) begründet und dabei sowohl generelle Ausführungen zum tatbestandsmäßigen Handeln in objektiver und subjektiver Hinsicht gemacht als auch zum Teil einzelfallbezogene (zu den Fällen 1, 2, 4, 8, 10, 11, 13, 14, 18, 21, 22, 25, 28, 31 und 32). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 10.03.2025, die dem Angeschuldigten über seine Verteidiger bekannt gemacht worden ist, beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Der Angeschuldigte hat hierzu über seinen Verteidiger Rechtsanwalt Y. mit Schriftsatz vom 04.06.2025 Stellung genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 210 Absatz 2 StPO statthaft, form- und fristgerecht gemäß §§ 306, 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. a) Nach § 203 StPO ist das Hauptverfahren zu eröffnen, wenn aufgrund vorläufiger Tatbewertung hinreichender Tatverdacht besteht. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung zwar nicht den Grad des dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO erreichen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens kommt aber andererseits nicht in Betracht, wenn bei unterstellt konstanter Beweislage ein Freispruch wahrscheinlicher ist als eine Verurteilung (Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Auflage 2023, § 203, Rz. 4). Für den Zweifelssatz ist bei dem Wahrscheinlichkeitsurteil noch kein Raum (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 203, Rz. 2). Schwierige und zweifelhafte Tatfragen dürfen nicht nach Aktenlage im Wege der nichtöffentlichen, lediglich vorläufigen Tatbewertung des Gerichts endgültig entschieden werden. Die Eröffnungsentscheidung soll (nur) erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2017, 2 Ws 528-577/16, BeckRS 2017, 110244 m.w.N.). Grundlage für die Entscheidung, ob hinreichender Tatverdacht besteht, sind nicht nur die in der Anklageschrift bezeichneten Tatsachen und Beweismittel, sondern die gesamten in den Akten dokumentierten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N.). b) Im Hinblick auf den im hiesigen Verfahren maßgeblichen Tatbestand der Rechtsbeugung gilt in rechtlicher Hinsicht Folgendes: aa) Täter einer Rechtsbeugung kann auch ein Staatsanwalt sein, wenn er wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt, was für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen und Anklageerhebungen höchstrichterlich anerkannt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2017, 4 StR 274/16). bb) Tathandlung im Sinne von § 339 StGB ist eine Verletzung von Recht und Gesetz. Dies setzt eine Rechtsanwendung voraus, die im Ergebnis nicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 22.01.2014, 2 StR 479/13). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH verwirklicht allerdings nicht schon jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung eine Beugung des Rechts. Vielmehr wird zusätzlich – und insofern den weit gefassten Tatbestand durch ein normatives Element einschränkend – vorausgesetzt, dass der Amtsträger sich bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet. Ob ein solch elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 29.11.2022, 4 StR 149/22). Kriterien können dabei das objektive Gewicht und das Ausmaß des Rechtsverstoßes sein sowie die Motive, von denen der Entscheider geleitet wurde. Das Recht kann dabei grundsätzlich auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht gebeugt werden. Für die Frage eines insoweit elementaren Rechtsverstoßes kann dabei vor allem Bedeutung erlangen, welche Folgen der Verstoß für eine Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter oder Amtsträger bei der Entscheidung hat leiten lassen. Für den Eintritt des Taterfolgs ist es in dieser Konstellation erforderlich, aber auch ausreichend, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass ein endgültiger Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss. Die Verletzung von Verfahrensrecht durch Unterlassen kommt nur in Betracht, wenn eine rechtlich eindeutig gebotene Handlung unterblieben ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Staatsanwalt bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht (etwa eine Anklageerhebung bei Anklagereife im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO oder ein Tätigwerden bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine verfolgbare Straftat gemäß § 152 Abs. 2 StPO). Allein eine verzögerte, den Maßstäben des Art. 6 EMRK widersprechende Sachbehandlung durch einen Staatsanwalt erfüllt dagegen regelmäßig nicht die strengen Anforderungen an einen elementaren Rechtsverstoß im Sinne des § 339 StGB. Zwar gehört zu den Normen des Verfahrensrechts, durch deren Verletzung Rechtsbeugung begangen werden kann, auch das Verbot rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen. Es ist aber grundsätzlich dem Entscheider überlassen, welchen der von ihm zu erledigenden vielfältigen Dienstgeschäften er den Vorrang vor anderen einräumt. Strafrechtlich relevante Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz kommen deshalb nur dann in Betracht, wenn gegen zwingende Vorschriften verstoßen wird, in denen der Gesetzgeber das Beschleunigungsgebot konkretisiert hat (z.B. § 115 StPO), wenn besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten oder wenn die zögerliche Bearbeitung auf sachfremden Erwägungen zum Vor- oder Nachteil einer Partei beruht (BGH, Beschluss vom 14.09.2017, 4 StR 274/16). cc) Auf subjektiver Tatbestandsebene genügt hinsichtlich des (einfachen) Rechtsverstoßes zum Vor- oder Nachteil einer Partei bedingter Vorsatz; es reicht insofern also, dass der Täter die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, wobei insoweit jedoch ein strenger Maßstab anzulegen ist. Hinsichtlich der Schwere des Rechtsverstoßes ist sogar Bedeutungskenntnis im Sinne direkten Vorsatzes erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2014, 2 StR 479/13); er muss sich mithin der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein. 2. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht J. zu Recht und mit sorgfältiger Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausgeführt, dass dem Angeschuldigten bei wertender Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände in keinem der angeklagten Fälle ein vorsätzlicher elementarer Rechtsverstoß voraussichtlich nachgewiesen werden kann. Ein zumindest hinreichender Tatverdacht ist somit nicht feststellbar. a) Das Landgericht hat sämtliche der Anklage zugrundeliegenden 34 Ursprungsverfahren sorgfältig ausgewertet, einer differenzierten Betrachtung unterzogen und dabei insbesondere auch die im Zwischenverfahren aufgrund von ihm gemäß § 202 StPO veranlasster Ermittlungen neu gewonnenen Erkenntnisse zum Arbeitsumfeld des Angeschuldigten, seine Einlassung und das Ergebnis des Sachverständigengutachtens in ihre Betrachtung und Entscheidung mit einbezogen. Die Kammer hat auf dieser Grundlage in zahlreichen Fällen mit nachvollziehbarer Begründung erläutert, weshalb sich die Vorgehensweise des Angeschuldigten als sachgerecht bzw. jedenfalls nicht unvertretbar erweist. Teilweise hat sie dabei allerdings auch eine sachwidrige Behandlung für gegeben erachtet, etwa weil der Angeschuldigte trotz hinreichenden Tatverdachts eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO vorgenommen hat (Anklagefälle 3 – dort in Bezug auf Fallakte 2 –, 10, 22, 25, 31), weitere Tatverdächtige nicht erfasst hat (Anklagefälle 12 und 31), Verfahren fehlerhaft nach § 154 StPO eingestellt hat (etwa in den Anklagefällen 16 und 20, weil sich das Bezugsverfahren nicht gegen den Beschuldigten richtete oder in den Anklagefällen 19 und 27, in denen das Bezugs- mit dem eigenen Verfahren identisch war), oder keine Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren veranlasst hat (Anklagefälle 23, 24 und 32). In diesen Fällen hat es die Verstöße mit nachvollziehbarer Begründung jedoch entweder nicht als elementaren Rechtsverstoß erachtet oder jedenfalls keinen hinreichenden Tatverdacht für ein vorsätzliches Handeln zu erkennen vermocht. Die Kammer hat bei ihrer Prüfung sowohl die den Angeschuldigten belastenden Indizien sowie die ihn entlastenden Umstände aufgelistet und abwägend gewürdigt. Dies erfolgte weder lückenhaft noch entbehrt die Würdigung einer umfassenden Gesamtbetrachtung. Vielmehr hat die Kammer nicht nur jeden Einzelfall einer Betrachtung unterzogen, sondern auch die Gesamtheit der Fehler in der Aktenbearbeitung in Zusammenschau und unter Einbeziehung der im Zwischenverfahren erfolgten Einlassung des Angeschuldigten gewürdigt. Durchgreifende Fehler bei der Rechtsanwendung waren hierbei nicht auszumachen. b) Insbesondere ist auch mit Blick auf die – vereinzelt gegebene – Schwere der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Rechtsverstöße und die Gesamtheit der konkreten Tatumstände nicht zu beanstanden, dass das Landgericht insgesamt keinen hinreichenden Tatverdacht bezogen auf vorsätzliches Handeln des Angeschuldigten im Sinne einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz festzustellen vermochte. Das Landgericht hat mit nachvollziehbarer Begründung nämlich auch andere mögliche und realistisch in Betracht kommende Beweggründe für die Vorgehensweise des Angeschuldigten in den Blick genommen, alle für und gegen eine vorsätzliche Rechtsbeugung sprechenden Aspekte gegeneinander abgewogen und dabei insbesondere die im Zwischenverfahren erfolgte Einlassung berücksichtigt. aa) Der Angeschuldigte selbst hat in seiner schriftlichen Einlassung vorsätzliches Handeln von sich gewiesen. Er hat angegeben, es sei stets sein Streben gewesen, die Akten gesetzeskonform zu bearbeiten. Er sei auch davon ausgegangen, dies getan zu haben. Soweit Verfahren verfristet worden seien, habe er immer die Hoffnung und Absicht gehabt, die Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt (wenn eine vertiefte Bearbeitung möglich war) zu bearbeiten. Rückblickend sei er zum Teil verwundert über die ihm mit der Anklageschrift aufgezeigte Bearbeitung der Verfahren; im Zeitpunkt der Befassung mit den Verfahren sei ihm die Unzulänglichkeit seiner Arbeit nicht bewusst gewesen. Beschwerden von Verfahrensbeteiligten habe es nicht gegeben. Auch seine dienstlichen Bewertungen hätten ihm ein regelkonformes Verhalten und Arbeiten gespiegelt. Die aufgezeigten Fehler dürften Folge seiner (sich schleichend anbahnenden) Überlastung, des Zeitdrucks (der häufig eine nur oberflächliche Bearbeitung ermöglicht habe) und einer daraus resultierenden Flüchtigkeit gewesen sein. Das Recht zu beugen habe ihm vollkommen ferngelegen. Seine schriftlichen Angaben sind konstant zu denen, die er gegenüber dem Sachverständigen Dr. C. im Explorationsgespräch am 11.09.2021 gemacht hat, was grundsätzlich für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Dort hat er unter anderem geschildert, der teilweisen Fehlerhaftigkeit seines beruflichen Handelns sei er sich nicht bewusst gewesen. Eine Vergegenwärtigung diesbezüglich sei erst erfolgt, als er die in Rede stehenden Akten selber gesichtet habe. bb) Insofern ist auch die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C. in den Blick zu nehmen, ausweislich derer das Verhalten des Angeschuldigten von Überforderung und hieraus resultierender Nachlässigkeit geprägt und ohne intrinsische kriminogene Aktivität erscheine. Aus psychiatrischer Sicht sei am ehesten anzunehmen, dass es – im Kontext der bei dem Angeschuldigten grundsätzlich bestehenden persönlichen Werte- und Normenstruktur – zu einer zunehmenden Überforderung bei der Arbeitsbewältigung gekommen sei, ohne dass er sich dessen bewusst gewesen sei. Es dürfte ein „schleichend progredienter Prozess“ stattgefunden haben, der von alltäglich routiniertem Handeln geprägt gewesen sei, ohne dass sich der Angeschuldigte darüber bewusst geworden sei, dem „Workload“ nicht mehr wirklich zu entsprechen. Diese fachkundige, eingehend begründete und auch für den Senat überzeugende Einschätzung des Sachverständigen begründet – neben der Einlassung – durchgreifende Zweifel an einem vorsätzlichen Handeln des Angeschuldigten. cc) Für die Richtigkeit der Angaben des Angeschuldigten, insbesondere die von ihm ausführlich dargestellte Be- bzw. Überlastungslage, spricht das von der Kammer angeforderte und analysierte Zahlenmaterial, welches eine hohe (stets über 100% liegende) durchschnittliche Belastungsquote bei der Staatsanwaltschaft J. im angeklagten Zeitraum ausweist, die im hier zu beurteilenden individuellen Fall sogar noch durch Besonderheiten, wie sie der Angeschuldigte in seiner Einlassung darlegt hat, höher gewesen sein dürfte. Als weiteres Anzeichen für ein Arbeiten unter stetem hohen Zeitdruck bei der Dezernatsarbeit mag auch die Art der Aktenführung in Gestalt von stets handschriftlichen, nur schwer leserlichen und aufs Maximale abgekürzten Verfügungen sprechen. dd) Darüber hinaus sprechen die folgenden Umstände gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns: (1) Bei den anklagegegenständlichen Ursprungsverfahren handelt es sich überwiegend um Verfahren mit nicht besonders gewichtigem Tatvorwurf, überschaubarem Sachverhalt und eher geringem Aktenumfang sowie vergleichsweise geringerem Ermittlungsaufwand, mithin um rechtlich und tatsächlich nicht besonders schwierige Fälle, die mit teils nur unwesentlich höherem, teils sogar mit geringerem zusätzlichen Aufwand einer sachgerechten und vor allem das Ermittlungsverfahren beendenden Erledigung hätten zugeführt werden können, etwa durch Fertigung einer kurzen Anklageschrift ohne Erforderlichkeit der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen. Eigene Arbeitserleichterung scheint somit als Beweggrund eher fernzuliegen, zumal sich der Angeschuldigte durch die von ihm in den angeklagten Fällen nicht selten gewählte Vorgehensweise (Einstellungen verknüpft mit engmaschigen Wiedervorlagen) letztlich sogar einer höheren Belastung ausgesetzt hat, da diese Verfahren sein tägliches Pensum in der Gesamtschau erhöhten. (2) Es spricht auch nichts dafür, dass der Angeschuldigte sein Verhalten systematisch statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausgerichtet hat. Insbesondere finden sich keine Hinweise darauf, dass er ausschließlich oder überwiegend Verfahren, die bestimmte Straftatbestände zum Gegenstand oder einen bestimmten (größeren) Umfang hatten, auf unvertretbare Weise bearbeitet hat. Vielmehr ergibt sich bei einem Blick auf die den 34 Anklagefällen zugrundeliegenden Verfahren, dass diesen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lagen. Ein „Muster“, das Rückschlüsse darauf zuließe, dass der Angeschuldigte etwa bestimmte strafbewehrte Verhaltensweisen für nicht strafwürdig erachtet und sich von seinem eigenen Gerechtigkeitsempfinden hat leiten lassen, lässt sich dem nicht entnehmen. (3) Dafür, dass die von der Staatsanwaltschaft aufgezeigte fehlerhafte Bearbeitung wohl nicht Ausdruck einer kategorisch verweigerten Verfahrensbearbeitung war, bei der jede Verfahrensbearbeitung endgültig abgelehnt wird (so wie es etwa in der Entscheidung des BGH vom 06.11.2007, 1 StR 394/07 der Fall war, in der die Untätigkeit des Staatsanwaltes auf Verärgerung und mangelnder Akzeptanz einer Weisung seines Dienstvorgesetzten beruhte), spricht schließlich auch, dass der Angeschuldigte in einigen der angeklagten Verfahren zunächst die erforderlichen Ermittlungstätigkeiten veranlasste und diese erst später nicht mehr stringent fortführte, wobei er sich die Akten jedoch in kurzen Abständen wieder vorlegen ließ. Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass bei Vorliegen einer entsprechenden Motivation es näher gelegen hätte, sich der Verfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt und dann auch endgültig zu entledigen, wenn er dies von Beginn an vorgehabt hätte. Der Senat ergänzt insoweit, dass auch überwiegend die recht kurzen Wiedervorlagefristen, die eine ständige (wenn auch nur kurze) Neubefassung mit der Akte zur Folge hatten, gegen eine solche Verweigerungshaltung sprechen. Es wäre in einem solchen Fall naheliegender gewesen, größere Intervalle zu bestimmen, um den Aktenumlauf zu reduzieren. Zudem weisen einige in Klammern gesetzte Stichwörter der Verfügungen des Angeschuldigten, in denen zumindest im Ansatz seine Überlegungen zum jeweiligen Fall dokumentiert sind, darauf hin, dass er – wenngleich vereinzelt in irriger Annahme – auf ausstehende Untersuchungsergebnisse wartete („DNA“ in Fall 19“, „Kripo“ in Fall 19 und 22, „Videoaufzeichnung“ in Fall 3), neue Erkenntnisse abwarten wollte („neue Erk“ in den Fällen 2, 4, 13, 17, 19, 28, 30) oder er noch eine zeitaufwändige Datenauswertung vornehmen wollte (Auswertung eines Datenträgers in Fall 13, Sichtung von Unterlagen in den Fällen 22 und 30), was ein belastbares Indiz dafür ist, dass er die Verfahren weiterhin fördern wollte. Auch soweit einzelne Verfristungen mit dem Klammerzusatz „Verj.“ versehen waren (z.B. Bl. 26R Fall 7; Bl. 33 Fall 28), lässt sich daraus nicht schließen, der Angeschuldigte habe die Verfahren bis zur Verjährung unbearbeitet lassen wollen. Üblicherweise dienen solche Zusätze nämlich als Erinnerungsstütze für wichtige, bei der nächsten Befassung mit der Akte zu berücksichtigende Aspekte, hier naheliegend etwa als Hinweis auf eine alsbald drohende Verjährung. (4) Konkrete Hinweise darauf, dass der seit dem Jahr 1992 als Staatsanwalt tätige Angeschuldigte die Rechtsordnung (ganz oder teilweise) in Frage gestellt oder auch nur vereinzelt unsachliche Kritik daran geübt hat, was für eine generelle Verweigerungshaltung sprechen könnte, haben die Ermittlungen nicht ergeben. c) Der Senat schließt sich nach dem Vorgenannten den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss in eigener Würdigung an. Er führt ergänzend aus, dass nicht zuletzt auch das Verhältnis der beanstandeten Fälle zu den von dem Angeschuldigten im Tatzeitraum (März 2015 bis Mitte Januar 2020) bearbeiteten Fällen in den Blick zu nehmen war. Anklagegegenständlich sind 34 Fälle, wovon es sich in 21 Fällen um Versuchsfälle handeln soll. Bei unterstellt rund 1000 Js-Verfahren pro Jahr ergibt dies fast 5.000 von dem Angeschuldigten zu bearbeitende Verfahren im Tatzeitraum; auf diese Zahl bezogen beläuft sich die Quote der Anklagefälle auf 0,0068. Selbst in Anbetracht weiterer, vor Anklageerhebung gemäß § 154 StPO eingestellter Verfahren wäre die Quote immer noch äußerst gering. Dies gilt umso mehr, als den 34 Verfahren nach sorgfältiger Prüfung des Landgerichts lediglich etwa zur Hälfte eine objektiv betrachtet nicht (mehr) sachgerechte Behandlung zugrunde lag. 3. Die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung. a) Dass die Kammer in einer Vielzahl von Fällen zugunsten des Angeschuldigten nach Dafürhalten der Staatsanwaltschaft unstatthafte hypothetische Gedankengänge, Überlegungen und Erwägungen unterstellt haben soll, um dessen Entscheidungen oder seine Untätigkeit noch als vertretbar bzw. strafrechtlich irrelevant einzustufen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Kammer hatte in einem ersten Schritt zu prüfen, ob – bei rein objektiver Betrachtung – überhaupt ein Rechtsverstoß durch den Angeschuldigten in jedem der 34 Anklagefälle auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse angenommen werden kann. Dabei hat sie hinreichend deutlich gemacht, in welchen Fällen dies bereits nicht der Fall war, da sich die Entscheidung nach Dafürhalten der Kammer als vertretbar darstellte. Der Heranziehung etwaiger Erwägungen, die der Angeschuldigte bei der Sachbearbeitung angestellt haben könnte, bedurfte es insoweit nicht. Das Vorstellungsbild des Angeschuldigten erlangt erst bei der Frage nach der Schwere des Rechtsverstoßes Relevanz. Dieses hat die Kammer sowohl aus der Einlassung als auch aus konkreten Indizien hergeleitet. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, es hätten sich keine schriftlichen Begründungen, Vermerke u.ä. in der Akte finden lassen, aus denen man auf die Beweggründe des Angeschuldigten habe schließen können, trifft dies in dieser Pauschalität nicht zu. Der Angeschuldigte hat zwar anlässlich der Einstellungsverfügungen keine einzelfallbezogenen Erwägungen aktenkundig gemacht, sondern sich auf die Benennung der einschlägigen strafprozessualen Norm (z.B. § 170 Abs. 2 StPO, § 154f StPO) beschränkt. In einigen Fällen hat er seine Gedanken aber durchaus – wie bereits unter Ziffer 2 ausgeführt – in Klammerzusätzen zumindest stichwortartig dokumentiert (z.B. Kripo, Unterlagen, CD) oder durch handschriftlichen Anstreichungen bzw. Markierungen in der Akte eine Grundlage für Rückschlüsse auf seine fallbezogenen Erwägungen geschaffen (z.B. Fall 30, Markierungen im Schlussbericht). Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Kontext darauf hinweist, der Angeschuldigte habe sich im Rahmen seiner Einlassung nicht zu den einzelnen Anklagefällen und seinen insoweit angestellten Überlegungen geäußert, trifft dies zwar zu. Angesichts des langen Zeitablaufs und der Vielzahl der Verfahren (teils aus dem Bereich der Bagatellkriminalität), die er im Tatzeitraum zu bearbeiten hatte, dürfte eine derartige einzelfallbezogene Einlassung indes nur schwer möglich und auch kaum zu erwarten gewesen sein. Ungeachtet dessen hat sich der Angeschuldigte zu den Gesamtumständen geäußert, was jedenfalls einen Einblick in seine grundsätzliche innere Einstellung bei der Sachbearbeitung zulässt. b) Soweit mit der Beschwerdebegründung außerdem eingewendet wird, die Erwägungen der Kammer zur Vertretbarkeit der Entscheidungen seien (ihrerseits) „unvertretbar“, setzt die Staatsanwaltschaft damit zum einen lediglich ihre eigene Würdigung an diejenige der Kammer. Zum anderen teilt der Senat diese Einschätzung wie bereits ausgeführt nicht. Die Kammer hat sich vor allem nicht darauf beschränkt, aus der späteren Behandlung der Sache durch andere Staatsanwälte pauschal auf die Vertretbarkeit der ursprünglichen Entscheidung zu schließen, sondern hat insoweit eine eigene Bewertung anhand der Urkundenlage vorgenommen. Dass sie dabei den tatsächlichen Verfahrensausgang ergänzend mit in den Blick genommen hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Kammer hat auch nicht lediglich geprüft, ob jeweils eine Pflicht zur Anklageerhebung bestand. Sie hat vielmehr darauf abgestellt, ob die von dem Angeschuldigten gewählte Vorgehensweise (sei es durch (vorläufige) Einstellung, sei es durch Verfristung) vertretbar war. Dabei hat sie in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass dem Entscheider – sofern keine Besonderheiten zu beachten sind – grundsätzlich eine Priorisierung der Verfahren zugestanden wird. Sie hat aus ex-post-Sicht auch geprüft, ob seinerzeit Anlass zu weiteren erfolgversprechenden Ermittlungen bestand und dies mit nachvollziehbarer Begründung verneint (z.B. in den Fällen 13, 14 und 31). c) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer der durch unterlassene Mitteilungen an Verfahrensbeteiligte und (Schein-)Verfügungen faktisch unterlaufenen Überprüfung der Entscheidungen hinreichend Bedeutung beigemessen. Diese beiden Aspekte wurden im angefochtenen Beschluss sowohl bei den Einzelfällen als auch bei der Gesamtwürdigung erörtert. aa) Dabei hat die Kammer die unterlassenen Mitteilungen teilweise als vertretbar gewertet, jedoch keinen Zweifel daran gelassen, dass diese Praxis in einer Vielzahl der Fälle auch „zu beanstanden“ war (vgl. S. 77 des Beschlusses). Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, durch die unterlassene Mitteilung von Einstellungsnachrichten an Anzeigenerstatter seien deren verfahrensrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten verkürzt worden, weil keine Rechtsmittel zu erwarten gewesen seien und somit eine Kontrolle durch die Dienstaufsicht unterlaufen worden sei, dürfte dies in der Sache zwar zutreffen, stellt sich aber auch nach Dafürhalten des Senats für sich betrachtet nicht als elementarer Rechtsverstoß dar, zumal den Betroffenen auf konkrete Nachfrage durchaus Auskunft über den Verfahrensstand erteilt worden ist (vgl. Bl. 49 in Fall 26). bb) Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Kammer die besondere Bedeutung der sog. „Neun-Monats-Resteliste“ nicht in dem erforderlichen Maße erkannt hat. Dabei teilt er die Einschätzung der Staatsanwaltschaft und auch der Kammer, dass nach bisherigem Erkenntnisstand konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeschuldigte in einigen Fällen bewusst eine Vorgehensweise gewählt hat, um Verfahren statistisch als erledigt erscheinen zu lassen und die Aufnahme der – noch nicht ausermittelten – Verfahren auf der Liste, die seinen Vorgesetzten einen Überblick über mehr als neun Monate andauernde Verfahren ermöglicht, damit verhindert hat. Einen plausiblen Grund, ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Verfahren weiterhin im Geschäftsgang zu halten, anstatt das Weglegen des Vorgangs zu verfügen, vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Diese Vorgehensweise ergibt nur dann Sinn, wenn der Entscheider entgegen der dokumentierten Abschlussreife des Verfahrens von weiterem Bearbeitungsbedarf ausgeht, den er zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen gedenkt. Durch eine derartige Vorgehensweise beeinträchtigte der Angeschuldigte zwar die Möglichkeit der Justizverwaltung, angemessene Bearbeitungszeiträume von Strafverfahren zu sichern und Verzögerungen frühzeitig entgegenzuwirken. Ein eigenständiger Rechtsverstoß im Sinne einer Beugung des Rechts kann hierin aber nicht gesehen werden (so auch BGH, Beschluss vom 14.09.2017, 4 StR 274/16, Rz. 28), denn die Liste ist – wie die Kammer zutreffend konstatiert hat (vgl. S. 10 unten des Beschlusses) – ein rein behördeninternes Instrumentarium der Überprüfung, das unmittelbar keinen Vor- oder Nachteil für eine Partei bringt, insbesondere die Ermittlungen nicht beschleunigt. Eine derartige heimliche bzw. verschleierte Vorgehensweise kann jedoch ein Beleg dafür sein, dass der Angeschuldigte die Nachbehandlung ausschließlich an eigenen Maßstäben ausgerichtet hat (BGH, a.a.O.). Im hier zu beurteilenden Einzelfall war jedoch zusätzlich in den Blick zu nehmen, dass der Angeschuldigte sich dadurch nur bedingt und jedenfalls nicht in der von der Staatsanwaltschaft behaupteten Allgemeinheit „die alleinige Verantwortung für den weiteren Fort- und Ausgang der Verfahren übertragen“ hat. Dies mag zwar auf Konstellationen, in denen die Akte zugleich dem Geschäftsgang entzogen wird (etwa durch Verwahrung der Akte im Dienstzimmer des Entscheiders oder gar außerhalb desselben), zutreffen. Vorliegend hat der Angeschuldigte die betreffenden Akten aber durchgängig im regulären Geschäftsgang belassen, was den Aspekt der Heimlichkeit deutlich relativiert. Die betroffenen Akten wurden auf der Geschäftsstelle, der die Fristenkontrolle oblag, verwahrt und in kurzen Intervallen erneut vorgelegt, so dass sie Bestandteil des regelmäßigen Pensums waren. Zudem bestand auf diese Weise jederzeit das Risiko, dass andere Entscheider mit der Sache befasst wurden. Soweit die Staatsanwaltschaft insoweit einwendet, der Angeschuldigte habe es selbst in der Hand gehabt, Verfahren so zu verfristen, dass sie nicht während seiner Urlaubsabwesenheit einem Vertreter vorgelegt wurden, verfängt das Argument allenfalls auf den ersten Blick. Zum einen berücksichtigt dies nämlich weder unerwartete Erkrankungen des Angeschuldigten noch andere Unwägbarkeiten (etwa einen zeitnahen Dezernatswechsel, eine abteilungsinterne Umverteilung der Zuständigkeiten oder einen unerwarteten Eingang/eine Sachstandsanfrage, der die vorzeitige Vorlage der Akte erfordert). Ferner werden auch versehentliche Fehlzuträge, die tatsächlich vorkamen (so verfügte etwa Staatsanwalt Kraft jeweils am 18.03.2019 in den Akten zu Anklagefall 1 (dort Bl. 28) und Anklagefall 19 (dort Bl. 15R) die Vorlage an den Angeschuldigten unter Hinweis auf einen derartigen Fehlzutrag), insoweit außer Acht gelassen. Zum anderen hat eine Auswertung sämtlicher dem Senat vorliegender Akten ergeben, dass verschiedene Staatsanwälte im Tatzeitraum durchaus häufiger mit der Dezernatsarbeit des Angeschuldigten befasst waren. Die von den Vertretern vorgenommenen Verfügungen hatten Wiedervorlagen an den Angeschuldigten zum Gegenstand und reihten sich zum Teil auch in dessen zahlreiche Verfristungen ein (vgl. exemplarisch Bl. 95R in Fall 3; Bl. 46 und Bl. 47R in Fall 5; Bl. 43R, Bl. 48 und Bl. 52R in Fall 6; Bl. 30R und Bl. 32R in Fall 15; Bl. 76R in Fall 25; Bl. 39R in Fall 26; Bl. 241R und Bl. 250R in Fall 27; Bl. 30 und 32R in Fall 28). Durch die von dem Angeschuldigten in den angeklagten Fällen regelmäßig gewählte engmaschige Wiedervorlage in einem Rhythmus zwischen einem und drei Monaten war das „Entdeckungsrisiko“ zudem gegenüber Wiedervorlagen in größeren Intervallen (etwa ein Jahr) deutlich erhöht, was gegen ein allein von taktischen Erwägungen geprägtes Vorgehen des Angeschuldigten und gegen eine generelle Absicht, seine Aktenbearbeitung gegenüber jedermann zu verheimlichen, spricht. d) Soweit es die unterlassenen Umtragungen von UJs- in Js-Verfahren trotz Ermittlung eines Tatverdächtigen betrifft, hat die Kammer dies durchaus – ebenso wie die Staatsanwaltschaft – als elementaren Rechtsverstoß gewertet, eine Strafbarkeit aber mangels Vorsatzes in vertretbarer Weise verneint. e) Soweit in den Verfahren fehlerhaft nach § 154 StPO eingestellt worden ist (seien es Zirkeleinstellungen in den Fällen 19 und 27 oder Einstellungen mit Blick auf sich gegen andere Personen richtende Bezugsverfahren in den Fällen 16 und 20), hat die Kammer hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass es sich naheliegend um (typische) Irrtümer bzw. Flüchtigkeitsfehler aufgrund (zu) oberflächlicher Durchdringung der Akte gehandelt haben dürfte. Irrtümer sind jedoch nicht geeignet, den Entscheidungen den Charakter elementarer Rechtsbrüche zu verleihen. Dies gilt umso mehr, als die sog. Zirkeleinstellungen offenkundig – so auch in Fall 27 für die Geschäftsstelle – zur Erledigung einer Sache ungeeignet sind. Im Hinblick auf die Einbindung der Geschäftsstelle bei der Bearbeitung von sinnlosen Sachstandsanfragen an das „Bezugsverfahren“ liegt vorsätzliches Handeln sogar eher fern. f) Soweit die Staatsanwaltschaft schließlich mit der Beschwerdebegründung darauf hinweist, dass bedingter Vorsatz genügen kann, greift dies zu kurz, da in Bezug auf die grundlegende Bedeutung der verletzten Rechtsregel direkter Vorsatz („Bedeutungskenntnis“) erforderlich ist (vgl. statt vieler: BeckOK StGB, 64. Edition Stand 01.02.2025, § 339, Rz. 18). Dass dieser vorgelegen haben und woran dies festzumachen sein soll, zeigt die Anklageschrift nicht auf. Sie beschränkt sich auf die allgemeine Feststellung, dass der Angeschuldigte „eine Vielzahl von Vorgängen in einer Weise, die elementare Rechtsverstöße beinhalten und sich als strafwürdig darstellen“ (S. 2), begangen haben soll sowie eine (objektive) Zusammenfassung des Inhalts der Ursprungsverfahren. Auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen finden sich keine Ausführungen zum Vorsatz, obwohl dieser im vorliegenden Fall keinesfalls auf der Hand liegt. Gleiches gilt mit Blick auf die Beschwerdebegründung, die die inzwischen vorliegende Einlassung des Angeschuldigten unberücksichtigt lässt. 4. Soweit mit der Beschwerdebegründung spezifische Einwände betreffend die Anklagefälle 1, 2, 4, 8, 10, 11, 13, 14, 18, 21, 22, 25, 28, 31 und 32 erhoben worden sind, greifen diese im Ergebnis nach dem Vorgenannten – insbesondere bzw. jedenfalls mit Blick auf den von der Kammer rechtsfehlerfrei abgelehnten hinreichenden Tatverdacht vorsätzlichen Handelns – sowie in Ansehung der Ausführungen im Schriftsatz der Verteidigung vom 04.06.2025 nicht durch. a) In den Fällen 1, 4, 8, 10, 11, 13, 14 und 31 handelt es sich um jeweils vertretbare Sachbehandlungen durch den Angeschuldigten, die schon den objektiven Tatbestand einer Rechtsbeugung nicht erfüllen. Im Einzelnen: aa) Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO in Fall 1 erweist sich auch nach Überprüfung durch den Senat als vertretbar. Ungeachtet der Frage, ob der Beschuldigte Z. in Anbetracht seiner aktenkundigen Einkommenslage überhaupt objektiv leistungsfähig war, was ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 170 Abs. 1 StGB ist, lässt sich den Angaben des Beschuldigten Z. jedenfalls entnehmen, dass er zur Unterhaltszahlung grundsätzlich gewillt war und dieser – jedenfalls im Rahmen der von ihm subjektiv (mit Blick auf bestehende Schulden) angenommene Leistungsfähigkeit – auch durch Barzahlungen an die Kindsmutter, die von dieser bestätigt worden sind, nachgekommen ist. Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass ein (hier naheliegender) Irrtum über die eigene Leistungsfähigkeit als Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz entfallen lässt. bb) Auch die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO vom 02.07.2019 in Fall 4 ist vertretbar. Ein möglicherweise im Datum manipulierter Kaufvertrag begründet für sich betrachtet noch keinen hinreichenden Tatverdacht eines Kennzeichendiebstahls bzw. einer Urkundenfälschung in Gestalt der Verbindung der gestohlenen Kennzeichen mit dem Kraftfahrzeug. In Bezug auf eine Fälschung des Kaufvertrags durch Vordatierung drängte sich weder eine Durchsuchung bei dem Käufer zwecks Auffindens einer weiteren Ausfertigung des Kaufvertrags zu Vergleichszwecken noch die erneute Vernehmung des Beschuldigten bzw. die erstmalige Vernehmung des (wohl umfassend nach § 55 StPO zu belehrenden) Käufers als erfolgversprechende Maßnahmen auf. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Vertragspartnern um (bereits einschlägig in Erscheinung getretene) Bekannte handelte, so dass es fernlag, dass sie sich wechselseitig belasten würden. Ausführungen dazu, weshalb die Vorgehensweise des Angeschuldigten in diesem Fall einen schwerwiegenden Rechtsverstoß begründet haben soll, vermag der Senat der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. cc) In Bezug auf Fall 8, in dem das Landgericht mit ausführlicher Begründung von einer vertretbaren Entscheidung des Angeschuldigten ausgegangen ist, ergibt sich aufgrund der Beschwerdebegründung kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Verteidigung weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe als Person aus dem Drogenmilieu die lebensbedrohliche Intoxikation des Verstorbenen erkennen müssen, allenfalls eine Strafbarkeit wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts begründen kann. Soweit die Staatsanwaltschaft erstmals mit der Beschwerdebegründung auf eine mögliche Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen abstellt (bislang war sie von einem hinreichenden Tatverdacht wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB ausgegangen), stellt sich dem Senat – ebenso wie der Verteidigung – die Frage, welche „entsprechenden“ Nachermittlungen der Angeschuldigte hätte veranlassen sollen, nachdem der Leichnam obduziert und der Beschuldigte zur Nachvernehmung nicht erschienen war, mithin offensichtlich keine weiteren Angaben machen wollte. dd) In Fall 10 kann dahinstehen, ob es – wie die Verteidigung vorträgt – bereits an der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Sinne des § 113 StGB fehlt. Zwar ergibt sich aus der Strafanzeige selbst nicht, dass dem dortigen Beschuldigten N. vor Beginn der Identitätsmaßnahme eröffnet worden ist, welcher konkreten Straftat er verdächtig ist; dies mag aber durchaus geschehen sein und hätte durch eine Nachfrage bei den ermittelnden Polizeibeamten unschwer in Erfahrung gebracht werden können. Die Einstellung des Verfahrens stellt sich aber jedenfalls im Ergebnis – wenngleich auf anderer Rechtsgrundlage (§ 153 StPO) – als sachgerecht dar. ee) Soweit die Staatsanwaltschaft in Fall 11 einen elementaren Rechtsverstoß darin begründet sieht, dass der Angeschuldigte mit Blick auf die Fallakte 1 (Tatvorwurf: Entwendung von Kupferkabeln) keine „erfolgversprechende“ Durchsuchung bei den Beschuldigten U. und M. angeordnet hat, vermag der Senat dies nicht zu teilen. Zu Recht weist die Verteidigung mit Schriftsatz vom 04.06.2025 darauf hin, dass weder davon auszugehen war, dass die Beschuldigten etwaig noch vorhandene Kupferkabel derart verwahren, dass sie der hiesigen Tat hätten zugeordnet werden können, noch dass das Vorfinden einer geordnete Buchhaltung mit Abrechnungen von Altwarenhändlern zu erwarten war. Dies gilt umso mehr, als sich der Diebstahl im Zeitraum vom 28.02.2013 bis zum 12.04.2013 ereignet haben soll, die Beschuldigten jedoch erst aufgrund eines Ermittlungshinweises (DNA-Treffer) Anfang Dezember 2013 unter Tatverdacht gerieten, eine Durchsuchungsmaßnahme daher zusätzlich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erfolgversprechend gewesen wäre. Soweit die Staatsanwaltschaft außerdem der Ansicht ist, der bislang fehlende Strafantrag gemäß § 123 Abs. 2 StGB hätte von dem Angeschuldigten „eingeholt werden können und auch müssen“, weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass es sich bei einer derartigen Anfrage bei dem Geschädigten um eine Ermessensentscheidung (Nr. 6 Abs. 2 RiStBV) handelt. ff) Bzgl. Fall 13 teilt der Senat ungeachtet der Ausführungen der Kammer die Bedenken der Verteidigung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 StPO (Auskunftsersuchen über Postsendungen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind), da nach Aktenlage nichts dafür spricht, dass der unbekannte Tatverdächtige die 181 Paketmarken ausnahmslos für sich verwendet hat. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, weshalb zwischen der letzten Wiedervorlage der Akte am 03.02.2020 und dem Eintritt der Verfolgungsverjährung am 21.06.2020, mithin erst mehr als vier Monate später, „verjährungsunterbrechende Maßnahmen […] realistischerweise nicht zu bewerkstelligen“ gewesen sein sollen. gg) Den in Fall 14 von der Staatsanwaltschaft in dem Unterlassen verfahrensfördernder Maßnahmen gesehenen elementaren Rechtsverstoß vermag der Senat nicht zu erkennen, da nicht ersichtlich ist, dass der Angeschuldigte eine rechtlich eindeutig gebotene Handlung unterlassen hat. Der Senat schließt sich den Ausführungen der Verteidigung an, dass die bis dahin angestellten Ermittlungen in dem Verkaufsshop nicht ergiebig und weitere Ermittlungen bei der Firma, die eines der Mobiltelefone bei eBay verkauft hat, aus den von der Kammer und der Verteidigung genannten Gründen ebenfalls nicht erfolgversprechend waren. hh) Dem mit der Beschwerdebegründung zu Fall 31 erhobenen Einwand der Staatsanwaltschaft, die Nachvernehmung des Beschuldigten E. hätte „eine konkrete Zuordnung der bestellten Waren auf einfache Weise ermöglicht“, ist entgegenzuhalten, dass dieser in seiner Vernehmung vom 27.05.2016 bereits angegeben hatte, nicht mehr aufklären zu können, „wer [er oder seine Ehefrau] wann was wo“ bestellt hat. Überdies erachtet der Senat – ebenso wie die Kammer – die Einstellung des Verfahrens im Ergebnis, wenn auch auf anderer Rechtsgrundlage, für sachgerecht. b) In den Fällen 2, 18, 21, 22 und 25 bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen elementaren Rechtsverstoß im Sinne des § 339 StGB. Im Einzelnen: aa) In Fall 2 stellt sich für den Senat ebenso wie für das Landgericht die zunächst am 11.12.2019 nicht sachgerechte Einstellung „auf sonstige Weise“ mit der Folge, dass sie auf der „9-Monats-Resteliste“ nicht erschien, aus den bereits unter II. 3. c) bb) genannten Gründen nicht als elementarer Verstoß gegen die Rechtsordnung dar. Soweit der Vorwurf im Übrigen dahingehend lautet, der Angeschuldigte habe die Sachbehandlung danach durch Verfristung (zuletzt am 15.01.2020 für einen Monat) verzögert, weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die in diesem Verfahren sofortiges Handeln zwingend geboten hätten, zumal die Tat erst am 03.09.2020 zu verjähren drohte. bb) Zu Fall 18 merkt der Senat an, dass die zeitnahe Durchführung einer Wahllichtbildvorlage – ungeachtet der Diskrepanz in der wechselnden Beschreibung der Haarfarbe des Tatverdächtigen Nr. 2 als „dunkelbraun“ bzw. „schwarz“, wobei dies naheliegend auf eine unzutreffende schriftliche Zuordnung zu den beiden Tatverdächtigen zurückgehen könnte, da die Haarfarben spiegelbildlich wechseln – schon zum Zweck einer Beweissicherung nahegelegen hätte, sich das Absehen hiervon jedoch jedenfalls nicht als elementarer Rechtsverstoß darstellt, da die Wahllichtbildvorlage in einer Gesamtschau vorliegend keine rechtlich eindeutig gebotene Handlung war. cc) In Fall 21 erschließt sich dem Senat ebenso wenig wie der Verteidigung, weshalb eine ergänzende Vernehmung des Geschädigten zwingend geboten gewesen sein soll, wozu auch mit der Beschwerdebegründung nicht näher ausgeführt worden ist. Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass eine Mitteilung an den Anzeigenerstatter unterblieben ist, obschon dieser um Unterrichtung über den Ausgang des Verfahrens gebeten hatte, ist dies zwar zu beanstanden, vermag aber für sich betrachtet – wie bereits unter Ziffer II. 3. c) aa) ausgeführt – einen schweren Verstoß gegen Verfahrensrecht nicht zu begründen. dd) In Fall 22 weist die Verteidigung Recht darauf hin, dass mangels insoweit erfolgter schriftlicher Begründung des Urteils nicht ersichtlich ist, dass sich die Verfahrensverzögerung in der Strafzumessung zugunsten des dortigen Angeklagten tatsächlich ausgewirkt hat. Im Übrigen erfüllt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot regelmäßig nicht die strengen Anforderungen an einen elementaren Rechtsverstoß im Sinne des § 339 StGB. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise andere Bewertung in diesem Einzelfall werden von der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. ee) Der Senat schließt sich in Fall 25 zwar der Auffassung der Kammer an, dass es sich bei der Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit Blick auf die zwei vorliegenden Geständnisse um eine nicht sachgerechte Behandlung handelte, die naheliegend dazu diente, die behördliche Überprüfung der Verfahrensdauer zu verhindern. Insoweit gilt jedoch das bereits unter Ziffer II. 3. c) bb) Ausgeführte. Im Übrigen hat die Verteidigung mit Schriftsatz vom 04.06.2025 zutreffend darauf hingewiesen, dass eine zwingende Handlungspflicht mangels konkreter Hinweise auf einen drohenden Beweismittelverlust, der im weiteren Verfahrensverlauf überdies auch tatsächlich nicht eingetreten ist, nicht bestand. c) Bei den beiden verbleibenden, von der Beschwerdebegründung explizit aufgegriffenen Fällen 28 und 32 besteht zwar hinreichender Tatverdacht in Bezug auf eine objektiv erfolgte Beugung des Rechts in schwerwiegender Weise. Eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht gleichwohl nicht, da dem Angeschuldigten insoweit voraussichtlich kein vorsätzliches Handeln nachzuweisen sein wird. Im Einzelnen: aa) In Fall 28 teilt der Senat die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass die Nichtbeachtung von Ermittlungshinweisen (u.a. ein mehrere Seiten starker Nachtrag) als elementarer Rechtsverstoß gewertet werden kann, was auch die Kammer nicht in Abrede stellt, wobei sie sich darauf beschränkt auszuführen, es fehle „jedenfalls“ an hinreichendem Tatverdacht des vorsätzlichen Handelns. Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Ziffer II. 2. b) an. bb) Fall 32 hat eine von dem Angeschuldigten offensichtlich erkannte, aber gleichwohl unterlassene Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren zum Gegenstand. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Kenntlichmachung des ermittelten Tatverdächtigen auf Bl. 52 d. A. gegen die Annahme eines bloßen Flüchtigkeitsfehlers spricht. Diese Art der Sachbehandlung stellt in objektiver Hinsicht einen elementaren Rechtsverstoß im Sinne des § 339 StGB dar. Es fehlt jedoch auch in diesem Fall an einem hinreichenden Tatverdacht für ein vorsätzliches Handeln, insbesondere für eine bewusste Entfernung von Recht und Gesetz, denn aus den weiteren Verfügungen ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass der Angeschuldigte das Verfahren – wenngleich unter dem „Deckmantel“ eines UJs-Verfahrens – durchaus als Js-Verfahren bearbeiten wollte und es ihm nicht darum ging, sich des Verfahrens auf möglichst zügige Weise zu entledigen, um sich weitere Arbeit damit zu ersparen. Die Verteidigung weist insoweit zu Recht auch darauf hin, dass der Angeschuldigte das Verfahren bei einer derartigen Motivlage wegen des jungen Alters des Beschuldigten unschwer an eine andere Abteilung hätte abgeben können. 5. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Beweisaufnahme zu weitergehenden Erkenntnissen führen könnte, auf deren Grundlage die für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, sind nicht ersichtlich. Soweit sich nach Anklageerhebung noch Ermittlungsansätze ergeben haben (insbesondere die Beleuchtung der konkreten Arbeitsbedingungen bei der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen und im Dezernat des Angeschuldigten im Besonderen), ist die Kammer diesen von Amts wegen im Zwischenverfahren nachgegangen, so dass die angefochtene Entscheidung auf einer ausreichend fundierten Tatsachengrundlage basiert. 6. Im Hinblick auf den ebenfalls anklagegegenständlichen Tatvorwurf der Strafvereitelung im Amt hat die Kammer zutreffend auf die insoweit zu berücksichtigende Sperrwirkung des § 339 StGB abgestellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.