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Beschluss

21 U 4/25

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0502.21U4.25.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23. Januar 2025 – 1 O 34/24 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23. Januar 2025 – 1 O 34/24 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe: I. Die Parteien streiten über das Bestehen von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen den Beklagten infolge des Versperrens der Grundstückseinfahrt des Klägers durch den Pkw der Beklagten. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen N01 vor der Toreinfahrt des Hauses E.-straße 00, 00000 P. im Bereich des dortigen Feuerwehrzugangs abzustellen. 2. den Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass in sämtlichen Fällen, in denen er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N01 nicht selbst führt, das Fahrzeug vor der Toreinfahrt des Hauses E.-straße 00, 00000 P., im Bereich des dortigen Feuerwehrzugangs abgestellt wird. 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 242,20 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat die fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat den Streitwert des Rechtsstreits mit Beschluss vom 28.02.2024 (Bl. 48 f. eA I) mit bis 500,00 € bewertet und die Klage mit Urteil vom 23.01.2025 (Bl. 208 f. eA I) als unzulässig abgewiesen. Hierauf wird verwiesen. Die Entscheidung ist dem Kläger, der sich in eigener Sache vertritt, am 28. Januar 2025 zugestellt worden. Mit am 26. Februar 2025 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schreiben hat der Kläger Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Mai 2025 mit fristgerecht eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Er hält einen Streitwert von 5.005,10 € für korrekt und die vom Landgericht vorgenommene Wertfestsetzung auf bis 500,00 € für objektiv willkürlich. Er beanstandet, dass das Landgericht trotz höherer Wertfestsetzungen in anderen Verfahren keine Berufung zugelassen habe. Der Kläger beantragt, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verfahrens an das Landgericht Aachen zurückzuverweisen. Der Senat hat den Streitwert mit Beschluss vom 10. April 2025 (Bl. 151 ff. eA II) auf bis zu 500,00 € festgesetzt und darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 07. April 2025 (Bl. 141 ff. eA II) und seine Stellungnahme vom 15. April 2025 (Bl. 164 ff. eA II) Bezug genommen. II. 1. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 522 Absatz 1 Satz 1, 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die erforderliche Mindestbeschwer des Klägers von 600,00 € gemäß § 511 Absatz 2 Nummer 2 ZPO nicht überschritten wird und das Landgericht die Berufung im Urteil auch nicht gemäß § 511 Absatz 2 Nummer 1 ZPO zugelassen hat. Hinsichtlich des vom Senat festgesetzten Streitwertes von bis zu 500,00 € wird auf den Beschluss vom 10. April 2025 (Bl. 151 ff. eA II) verwiesen. Die weiteren Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15. April 2025 geben keine Veranlassung zu einer Heraufsetzung des Streitwertes und der Beschwer. Der Senat folgt mit der Bezugnahme auf die im Falle einer Blockierung des Stellplatzes festgesetzten Streitwerte lediglich den vom Kläger selbst herangezogenen Vergleichsfällen (siehe Parkplatzdiebe). Für den Senat ist zudem nicht nachvollziehbar, dass die drei weiteren Parkplätze nachts für Mitarbeiter oder Mandanten vorgehalten werden müssen. Da der Kläger mit der Klageschrift dargelegt hat, es habe nach seinem Hupen „ca. 5 Minuten“ gedauert, bis der Fahrer erschienen sei, hat der Senat diesen Umstand zugrunde gelegt. Um welchen Zeitraum der Diskussion zwischen Kläger und Fahrer die Räumung der Durchfahrt verzögert wurde, ist nicht dargetan. Hinsichtlich der vorangegangenen Schrankmontage hat der Beklagte mit der Klageerwiderung vorgetragen, der Fahrer habe sich (nur) wenige Minuten in der Wohnung eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite wohnenden Bekannten aufgehalten, als er von der Straße her ein „Hupen“ wahrgenommen, aus dem Fenster geschaut, den Kläger neben dem geparkten Pkw gesehen und sofort zu dem Fahrzeug gegangen sei. Gegenteilige Umstände der Schrankmontage hat der Kläger nicht vorgetragen. Da der Fahrer selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers bereits ca. fünf Minuten nach seinem Hupen an dem geparkten Fahrzeug erschienen war, konnte er bei Eintreffen des Klägers nicht weit entfernt gewesen sein. Der Senat hält daher auch unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers am unverzögerten Befahren des Hofgrundstücks und seines hiervon unabhängigen Interesses daran, die Versperrung der als Feuerwehrzugang dienenden Einfahrt als von einer feuerpolizeilichen Auflage betroffenem Miteigentümer des Grundstücks zu untersagen, die Festsetzung eines Streitwertes von mehr als 500,00 € (einschließlich der geltend gemachten Auskunftskosten) nach wie vor nicht für gerechtfertigt. Angesichts des einmaligen Vorfalls und der nur einige Minuten andauernden Beeinträchtigung erscheint die Gefahr künftiger Beeinträchtigungen äußerst gering. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in seinem Schreiben vom 21.12.2023 (von dem Kläger in der Klageschrift in Bezug genommen und als Anlage K4, Bl. 14 eA I, zur Akte gereicht) betont hat, dass es ihm aufrichtig leid tue, falls jemand bei der Einfahrt des Klägers geparkt habe, und dem Kläger versichert hat, dass „entsprechende Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass ein solcher Vorfall nicht wieder vorkommt. Die betreffenden Fahrer wurden bereits entsprechend ermahnt und angewiesen, derartige Handlungen zu unterlassen.“ Keine wesentliche Bedeutung für die Bewertung des Anspruchs gegen die Beklagte als Zustandsstörerin kommt dem unangemessenen Verhalten des nicht in Anspruch genommenen Fahrzeugfahrers bei der Entfernung des Fahrzeugs und den tragischen Folgen des früheren Brandereignisses zu. Letzteres folgt aus der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit einer erneuten Beeinträchtigung durch das Fahrzeug des Beklagten und der noch geringeren Gefahr, dass gerade während einer solchen Beeinträchtigung ein Brand ausbricht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.