Urteil
3 U 91/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0429.3U91.24.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das am 08.08.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen, Az. 1 O 133/22, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das am 08.08.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen, Az. 1 O 133/22, abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die durch die Beklagte zu 3) und zugleich als Streithelferin für die Beklagte zu 1) eingelegte Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus dem behaupteten Unfall vom 07.01.2022 aus §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG nicht zu. 1. Dabei kann es dahinstehen, ob der streitgegenständliche Unfall abgesprochen war und daher ein Anspruch auf Ersatz des hierbei entstandenen Schadens mangels Rechtswidrigkeit der Beschädigungshandlung dem Grunde nach ausscheidet. Diese Frage bedarf hier deshalb nicht der Entscheidung, weil sich entgegen der Wertung des Landgerichts auf Grundlage der vom Kläger angeführten Indizien bereits nicht mit ausreichender Gewissheit feststellen lässt, dass der Unfall wie vom Kläger geschildert stattgefunden hat. Es liegen konkrete Anhaltpunkte gem. § 529 Abs.1 Nr. 1 ZPO vor, die eine Bindung des Senats an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen: Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Für diesen Kausalzusammenhang ist der geschädigte Kläger mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO beweispflichtig. Er muss im – vorliegend gegebenen – Falle des Bestreitens durch den Gegner nachweisen, dass der Unfallhergang, d. h. der äußere, die Ersatzpflicht begründende Schadenshergang, tatsächlich wie behauptet stattgefunden hat. Dieser Nachweis ist insbesondere nicht geführt, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich so zugetragen hat, selbst wenn die Schäden kompatibel sein mögen. Nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage, dessen tatsächliches Vorliegen der Kläger auch im Anwendungsbereich des § 7 StVG mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss. Mithin ist auch der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen und die geltend gemachten Sachschäden an seinem Fahrzeug nachweislich verursacht hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75, Rn. 34, juris; OLG Köln, Urteil vom 22. Juni 2017 – I-8 U 19/16 –, Rn. 43, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 16. Mai 2013 – 4 U 461/11 -143 –, Rn. 25f, juris). In der Regel hängt der Nachweis des Schadensereignisses entscheidend von der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Unfallgeschehens durch die Unfallbeteiligten ab, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht gewöhnlich nur dann zweifeln wird, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Allerdings können solche hinreichend konkreten Anhaltspunkte im Einzelfall auch Umstände sein, die nach anerkannter Rechtsprechung Indizien dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (OLG Köln, a.a.O.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 4 U 462/10 - 140 –, Rn. 24-26, juris). Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze kann der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die Tatsächlichkeit des behaupteten Unfallereignisses nicht führen. Der Kläger hat zuletzt angegeben, sein Fahrzeug sei durch das Beklagtenfahrzeug beim Rückwärtsrangieren zweimal touchiert worden. Er stützt seinen Vortrag hierzu mangels eigener Wahrnehmung des behaupteten Unfallereignisses ausschließlich auf Indizien: einerseits die polizeiliche Unfallanzeige vom 07.01.2022, andererseits das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Q. vom 11.01.2023. Beide Indizien überzeugen in der Gesamtschau jedoch nicht. Zwar ist der Senat aufgrund der Unfallanzeige davon überzeugt, dass das Klägerfahrzeug am bezeichneten Unfalltag in der Straße M.-straße stand und beschädigt war und dass der ehemals Beklagte zu 2) vor Ort angegeben hat, gegen das Fahrzeug gefahren zu sein. Jedoch impliziert dies weder den Unfallhergang als solchen, noch, dass die am klägerischen Fahrzeug bestehenden oder behaupteten Schäden tatsächlich Folge des geschilderten Unfallereignisses waren. Im Einzelnen: a) Die Indizwirkung der polizeilichen Unfallanzeige trägt Feststellungen zum tatsächlichen Unfallhergang nur in Teilen. Zwar handelt es sich bei der polizeilichen Unfallanzeige um eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 Abs. 1, § 418 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen erbringt (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2004 - 11 LA 380/03 -, Rn. 4f, juris; Anders/Gehle/ Gehle , 83. Aufl. 2025, ZPO § 418 Rn. 5). Soweit die Beweiskraft reicht, darf der Urkundeninhalt somit nicht frei gewürdigt, müssen Zweifel an seiner Richtigkeit zurückgestellt werden. Bewiesen ist aber nur, dass die Erklärung, wie in der Urkunde bezeugt, abgegeben worden ist (MüKoZPO/ Schreiber , 6. Aufl. 2020, ZPO § 415 Rn. 26, 27). Aufgrund der Niederschrift der Polizeibeamten in der Unfallanzeige ist demnach hier (ausschließlich) bewiesen, dass bei ihrem Eintreffen das klägerische Fahrzeug geparkt in der Straße M.-straße stand und zu diesem Zeitpunkt beschädigt war und dass der vormalige Beklagte zu 2) ihnen gegenüber erklärt hat, „beim Parken gegen das andere Auto gekommen“ zu sein. Nur hinsichtlich dieses Teils der Unfallanzeige handelt es sich um eine öffentliche Urkunde über eigene Wahrnehmungen einer Behörde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die Richtigkeit der Feststellung erbringt (§ 418 II ZPO; vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 418 Rn. 1, 3, 4). Alle weiteren in der Unfallanzeige getroffenen Angaben beruhen nicht auf eigenen Wahrnehmungen der Beamten oder sind – bezüglich der Angabe, auf welcher Seite das klägerische Fahrzeug beschädigt wurde – widersprüchlich. Deshalb steht nach der Unfallanzeige weder fest, ob der Beklagte zu 2) tatsächlich gefahren ist, noch ob und wenn ja wie es durch einen vom Beklagten zu 2) verursachten Unfall zu den Schäden (wo und welchen genau?) am Klägerfahrzeug gekommen ist. Insoweit ist die Unfallanzeige nicht aussagekräftig. Die protokollierte Aussage des Beklagten zu 2) – „ich bin beim Parken gegen das andere Auto gekommen“– sagt nicht einmal, mit welchem Fahrzeugteil dies geschehen ist, geschweige denn enthält sie Angaben zu einem konkreten Geschehen (wo angestoßen? wie oft? wie kam es dazu?). Die Unfallskizze sowie die kurze Beschreibung lassen eher den Rückschluss auf einen einzelnen, nicht aber auf mehrere Zusammenstöße in verschiedenen Anstoßwinkeln zu, die es nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Erklärung des Schadensbildes gegeben haben muss. Fotos von den Fahrzeugen und der Unfallörtlichkeit, die den Vortrag des Klägers zu stützen vermögen, wurden von den Beamten vor Ort nicht gefertigt. b) Auch das Sachverständigengutachten vermag Zweifel am behaupteten Unfallhergang nicht zu entkräften. Zwar stellt der Sachverständige grundsätzlich fest, dass sich die Beschädigungen am Kläger-PKW geometrisch mit Schäden am Beklagten-PKW vereinbaren lassen. Weiter stellt er dar, inwieweit die Schäden durch mehrfaches Rangieren mutmaßlich entstanden sein könnten; ein solches Rangieren sei „an der angegebenen Örtlichkeit möglich“ (Gutachten vom 11.01.2023, Bl. 238-239 LG-A). Gleichzeitig zeigt der Sachverständige auf, dass und warum ihm eine eindeutige Unfallrekonstruktion aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist. Hierzu führt er u.a. aus (Gutachten vom 11.01.2023, Bl. 238-241 LG-A): „Ein Vergleich der Feinspurencharakteristik ist aufgrund der unzureichenden Schadendokumentation am Kläger-PKW nicht möglich. Ein eindeutiger Verursachungsnachweis ist folglich nicht zu führen.“ „Mit den beigereichten Anknüpfungstatsachen ist eine Rekonstruktion des vermeintlichen Unfallhergangs nicht möglich. … Aufgrund fehlender objektivierbarer Anknüpfungstatsachen ist eine spurenbasierte Rekonstruktion jedoch nicht möglich. Auch die klägerischen Einlassungen sind dahingehend nicht verwertbar, da lediglich vorgetragen wurde, dass die Schäden im Zuge eines Rangiervorgangs des Beklagten-PKW verursacht wurde. Eine weitere Konkretisierung war dem Vortrag nicht zu entnehmen.“ „Der Hergang des vermeintlichen Verkehrsunfalls ist vorliegend spurenbasiert nicht rekonstruierbar. Weder dem Kläger-Vortrag sind ausreichende Informationen zu dem Unfallablauf zu entnehmen noch fand eine hinreichende Spurensicherung statt.“ Der Sachverständige verweist mithin deutlich darauf, dass sowohl die Spurensicherung am konkreten Unfallort, als auch die Schadendokumentation im Verlauf unzureichend für eine eindeutige Schadenrekonstruktion sind. Weder vermag der Sachverständigen den Unfall anhand der konkreten Örtlichkeit konkret zu rekonstruieren bzw. die Plausibilität des behaupteten Hergangs festzustellen. Noch sind die von Kläger zur Verfügung gestellten Anknüpfungstatsachen ausreichend, um eine spurenbasierte Rekonstruktion zu ermöglichen. Anhaltspunkte dafür, dass die nachvollziehbaren und in jeder Hinsicht überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen von anderen als ausschließlich fachlichen Erwägungen getragen sind, sind schon nicht im Ansatz zu erkennen. Den Feststellungen des Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, ist der Kläger weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung entgegengetreten. c) Zweifel an der Unfalldarstellung des Klägers verbleiben zudem, weil sein Vortrag an mehreren Punkten widersprüchlich ist bzw. im Verfahren umgestellt wird: Zunächst trägt der Kläger in der Klageschrift vom 11.04.2022 vor, er habe das Fahrzeug selber in der Straße M.-straße geparkt. Mit der Replik vom 18.07.2022 (Bl. 99 ff LG-A) korrigiert er dies und trägt vor, seine Ehefrau sei den Wagen am 07.01.2022 gefahren und habe ihn geparkt. In der Replik vom 18.07.2022 führt er an, sein Fahrzeug sei ordnungsgemäß repariert worden; keinesfalls handele es sich um eine „Billigreparatur“. Gleichzeitig rechnet er unverändert auf Gutachtenbasis ab. Nach Durchführung der Beweisaufnahme und der vom Sachverständigen Q. festgestellten nicht sach- und fachgerechten Lackierung (Gutachten vom 11.01.2023, Bl. 230 LG-A) passt der Kläger seinen Vortrag erneut an und erklärt, das Fahrzeug sei „keinesfalls repariert oder instandgesetzt. Es erfolgte lediglich eine Oberflächenlackierung.“. Ferner ist – auch aufgrund der mangelnden Angaben des Klägers zur konkreten Unfallörtlichkeit – das behauptete, unfallkausale Fahrverhalten als solches nicht einsichtig. Dass der ehemals Beklagte zu 2) nicht nur einmal, sondern beim rückwärts Rangieren gleich zweimal gegen das Klägerfahrzeug gestoßen sein will, ist ohne Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten kaum plausibel zu erklären. Auch das Verhalten des Klägers nach dem behaupteten Unfallgeschehen mindert die Glaubhaftigkeit seines Vortrags. Einerseits gibt er an, penibel auf sein – hochwertiges – Fahrzeug zu achten. Andererseits veranlasst er eine Lackierung, welche ein grobes, mit einer Orangenhaut vergleichbares Oberflächenbild abgibt, Staubeinschlüsse enthält und welche der Sachverständige als „nicht sach- und fachgerechte Lackierung“ qualifiziert. Gleichzeitig verhindert diese Lackierung – wie dargelegt – eine vollständige Rekonstruktion des Unfallhergangs. Schließlich lässt der sein Fahrzeug angeblich tadellos pflegende Kläger eine vollständige und aussagekräftige Fotodokumentation der behaupteten Schäden vermissen. 2. Zudem bestehen auch durchgreifende Zweifel an der Schlüssigkeit des Klägervortrags zur Schadenshöhe. Der Kläger behauptet nach wie vor, sein Fahrzeug sei vor dem 07.01.2022 unfall- und schadenfrei gewesen und er gebe sich nur deshalb mit einem geringeren Schadensersatz zufrieden, weil er keinerlei Möglichkeit sehe zu beweisen, dass sämtliche von ihm geltend gemachte Schäden auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien (s. Berufungserwiderung vom 07.01.2025, Bl. 268 OLG-A). Nach den Feststellungen des Sachverständigen Q. liegt es indes nicht fern, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden teilweise um Vorschäden handelt. So hat der Sachverständige eine Kompatibilität des Schadensbildes am Außenspiegel mit einem Anstoß durch das Beklagtenfahrzeug verneint (Gutachten vom 11.01.2022, Bl. 238 LG-A). Zudem macht der Kläger weiter Schäden geltend, zu welchen der Sachverständige keine Feststellungen zu treffen vermochte, weil sie für ihn, auch mangels hinreichender Anknüpfungspunkte in Form von qualitativ ausreichenden Fotos, nicht festzustellen waren. Soweit die schlecht dokumentierten Schäden an den linken Fahrzeugtüren als kompatibel angesehen wurden, war der Bereich bereits notdürftig repariert und überlackiert. Da der Kläger unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten Becker, Bl. 11 ff. LG-A, einen „Streifschaden“ an der gesamten linken Seite des Fahrzeugs geltend macht, ist es nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO ausgeschlossen, dass auch an den kompatiblen Schadensstellen im Bereich der Türen ein Vorschaden vorlag. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 6.784,31 festgesetzt.