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Hinweisbeschluss

5 U 106/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0331.5U106.24.00
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Leitsätze

Im Falle einer Unterbringung und Behandlung nach PsychKG richten sich mögliche Ersatzansprüche des Untergebrachten und Patienten nicht gegen die behandelnden Ärzte und die - privatrechtlich organisierte - Klinik, da sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig werden.

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 21.08.2024 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 25 O 305/22 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle einer Unterbringung und Behandlung nach PsychKG richten sich mögliche Ersatzansprüche des Untergebrachten und Patienten nicht gegen die behandelnden Ärzte und die - privatrechtlich organisierte - Klinik, da sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig werden. 1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 21.08.2024 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 25 O 305/22 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Hinweis: Die Klägerin hat zu dem Hinweisbeschluss des Senats keine Stellungnahme abgegeben, worauf die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e : I. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 I ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 II 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 II 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat die Klage aus den zutreffenden Gründen, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt, als unbegründet abgewiesen, weil Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten nicht bestehen. Die Berufung, mit der sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage wendet, gibt ergänzend nur zu folgenden Ausführungen Anlass: 1. Gegen die Verneinung vertraglicher Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten durch das Landgericht (vgl. Seite 6 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 473 d.A.) wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung zu Recht nicht, sondern stützt sich in der Berufungsbegründung allein auf deliktische Anspruchsgrundlagen. Unstreitig wurde zwischen der Klägerin und den Beklagten ein Behandlungsvertrag nicht geschlossen. Die Klägerin wurde nach dem PsychKG auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage im Haus der Beklagten zu 1) untergebracht und verließ es nach dem Ablauf des Unterbringungsbeschlusses unter Ablehnung einer Fortführung der Behandlung auf freiwilliger Basis. Eine Behandlung auf der Grundlage eines zwischen den Parteien abgeschlossenen privatrechtlichen Behandlungsvertrages fand daher zu keinem Zeitpunkt des streitgegenständlichen Behandlungsgeschehens statt. Dass die zwangsweise Unterbringung und Behandlung eines Patienten nicht privatrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich erfolgt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG München, Urteil vom 29.03.2012, Az. 1 U 4444/11, Rn. 27 m.w.N., zitiert nach juris; BGH VersR 2013, 718 Rn. 13; vgl. auch Grüneberg-Sprau, BGB 83. Auflage, § 839 Rn. 24, 95 m.w.N.; vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 8. Auflage, A II Rn. 85, 89 m.w.N.). Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. 2. Zu Recht hat das Landgericht auch deliktische Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten verneint (vgl. Seiten 6 ff. des landgerichtlichen Urteils, Bl. 473 ff. d.A.). Dabei kann die sachliche Berechtigung der von der Klägerin gegen die Beklagten erhobenen Vorwürfe dahinstehen. Sie bedarf weder einer Sachaufklärung noch einer abschließenden Entscheidung durch den Senat. Denn auf die von der Klägerin in der Berufungsbegründung erneut thematisierte Frage, ob ihre seinerzeitige Behandlung im Jahr 2011 medizinisch indiziert war und entsprechend dem fachärztlichen Standard erfolgte (vgl. Seite 2 der Berufungsbegründung, Bl. 192 BA), kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die Beklagten mit der der Klägerin zuteil gewordenen Behandlung die von ihnen wahrgenommenen hoheitlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllten oder nicht (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 194 BA). Denn auch bei vollumfänglicher Unterstellung des klägerischen Sachvortrages sind die Beklagten jedenfalls die falschen Anspruchsgegner und für etwaige Amtshaftungsansprüche der Klägerin nicht passivlegitimiert. Diese Ansprüche wären allein gegenüber dem Staat geltend zu machen. Im Einzelnen: (a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 2) und 3) als behandelnde Ärzte im Zusammenhang mit der Unterbringung der Klägerin im Haus der Beklagten zu 1) vom 16.06.2011 bis zum 09.08.2011 in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 S. 1 GG handelten. Maßnahmen der gegen den Willen des Betroffenen erfolgenden Unterbringung und ärztlichen Zwangsbehandlung aufgrund der landesrechtlichen Unterbringungsgesetze – vorliegend des PsychKG NRW – sind stets öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGH VersR 2013, 718 Rn. 13 zum BayUnterbrG m.w.N.; OLG München, Urteil vom 29.03.2012, Az. 1 U 4444/11, Rn. 27; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.07.2019, Az. 8 U 59/18, beide zitiert nach juris; OLG Karlsruhe VersR 2016, 254 Rn. 27). Dies folgt bereits daraus, dass die Unterbringung von psychisch Kranken zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine genuin staatliche Aufgabe ist (vgl. BGH VersR 2013, 718 Rn. 18; OLG München, Urteil vom 29.03.2012, Az. 1 U 4444/11 Rn. 31; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.07.2019, AZ. 8 U 59/18 Rn. 68 m.w.N., beide zitiert nach juris). Wird eine Person – wie vorliegend die Klägerin – auf der Grundlage des Landesunterbringungsrechts in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, erfolgen die dort von den Behandlern konkret ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Patienten vor sich selbst nicht vorrangig im Rahmen des Betriebs der Einrichtung, sondern in Erfüllung der bestehenden Pflicht des Krankenhauses, denjenigen aufzunehmen, der auf Veranlassung der zuständigen Behörde untergebracht werden muss und damit in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Das Krankenhaus wird hierdurch unmittelbar in die Unterbringung eingebunden; die Maßnahmen der behandelnden Ärzte im Zusammenhang mit der Behandlung des Untergebrachten stellen sich im Rahmen eines einheitlichen Vollzugs der staatlichen Unterbringung gleichsam als Fortsetzung der durch die Polizei erfolgten Einlieferung des Untergebrachten dar (vgl. BGH VersR 2013, 718 Rn. 21). Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflichten, so trifft die Verantwortlichkeit gemäß Art. 34 S. 1 GG grundsätzlich nicht ihn selbst, sondern den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Es handelt sich dabei um eine befreiende gesetzliche Schuldübernahme, die die persönliche Haftung des Amtsträgers ausschließt (vgl. Grüneberg-Sprau, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab scheidet eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3), die im Zeitraum des streitgegenständlichen Unterbringungsgeschehens als angestellte Ärzte im Dienst der Beklagten zu 1) standen und aufgrund des Anstellungsverhältnisses tätig wurden, aus. Aber auch eine Haftung der Beklagten zu 1) als Anstellungskörperschaft ist nicht gegeben. Zwar ist die Beklagte zu 1) die Arbeitgeberin der Beklagten u 2) und 3). Sie ist jedoch privatrechtlich in der Rechtsform einer gGmbH organisiert und als juristische Person des Privatrechts anerkanntermaßen keine Anstellungskörperschaft im Sinne des Art. 34 S. 1 GG. Rechtssubjekte des Privatrechts scheiden generell aus dem Kreis der nach Art. 34 GG haftpflichtigen Körperschaften aus. Dies gilt auch dann, wenn sie – wie vorliegend – als beliehene Unternehmer im öffentlich–rechtlichen Aufgabenkreis tätig werden (vgl. BGH VersR 2013, 718 Rn. 14 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 29.03.2012, AZ. 1 U 4444/11 Rn. 28; OLg Frankfurt, Urteil vom 16.07.2019, Az. 8 U 59/18 Rn. 65 f., beide zitiert nach juris; vgl. auch Grüneberg-Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 25). (b) Ist ein Haftungssubjekt nicht existent, ist für Amtshaftungsansprüche des Geschädigten derjenigen Träger öffentlicher Gewalt passivlegitimiert, der dem hoheitlich Handelnden die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Pflichtverletzung begangen worden ist, übertragen bzw. anvertraut hat (vgl. BGH VersR 2013, 718 Rn. 16 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 29.03.2012, Az. 1 U 4444/11 Rn. 30 m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.07.2019, Az. 8 U 59/18, Rn. 67 beide zitiert nach juris; Grüneberg-Sprau, a.a.O., § 829 Rn. 28). Der vorliegend zur Entscheidung stehende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung für eine Erörterung und abschließende Entscheidung der Frage, welcher konkrete Träger öffentlicher Gewalt dies im Falle der Klägerin ist (vgl. hierzu BGH VersR 2013, 718 Rn. 17 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.07.2019, Az. 8 U 59/18, Rn. 62 ff. zitiert nach juris). Denn die Klägerin hat ihre Klage allein gegen die ersichtlich nicht passivlegitimierten Beklagten gerichtet, deren Eigenhaftung gemäß Art. 34 GG ausgeschlossen ist. Insoweit kommt es – entgegen der in der Berufungsbegründung anklingenden Rechtsauffassung der Klägerin (vgl. Seite 3 der Berufungsbegründung, Bl. 193 BA) – auch nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Beklagten zu 2) und 3) vorsätzlich handelten. Für den Fall einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Amtsträgers enthält Art. 34 S. 2 GG lediglich einen Rückgriffsvorbehalt des Staates gegen diesen, begründet aber keinen unmittelbaren Anspruch des Geschädigten gegen den Amtsträger persönlich. (c) Aus den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen ergibt sich für den vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nichts Gegenteiliges, worauf auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hingewiesen hat (vgl. Seiten 7 f. des landgerichtlichen Urteils, Bl. 474 f. d.A.). Der Entscheidung des OLG Karlsruhe lag eine Klage gegen die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Rechtsträgerin der beklagten Klinik zugrunde (OLG Karlsruhe VersR 2016, 254 Rn. 1, 27), die vom OLG Frankfurt a.M. entschiedene Klage richtete sich unmittelbar gegen das Land Hessen. Dessen Passivlegitimation für das Handeln der in einem privatrechtlich organisierten hessischen Krankenhaus tätigen Ärzte wurde im Einklang mit den vorstehenden Erwägungen und Grundsätzen vom OLG Frankfurt a.M. bejaht (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 16.07.2019, Az. 8 U 59/18 Rn. 1, 62 ff., zitiert nach juris). 3. Eine von der Klägerin in der Berufungsbegründung thematisierte Eigenhaftung der Beklagten gemäß § 839 I 2 BGB (vgl. Seite 1 der Berufungsbegründung, Bl. 191 BA) scheidet ebenfalls aus. Der Vorschrift des § 839 BGB liegt ein engerer Beamtenbegriff zugrunde als der Vorschrift des Art. 34 GG. Während Art. 34 GG alle Personen erfasst, die in Ausübung eines ihnen im Einzelfall anvertrauten öffentlichen Amtes handeln (sog. erweiterter haftungsrechtlicher Beamtenbegriff, vgl. hierzu Grüneberg-Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 1, 13; Mayen in: Erman, BGB 17. Auflage, § 839 Rn. 30 ff.), trifft die Eigenhaftung nach § 839 I 1, 2 BGB nur Beamte im staatsrechtlichen Sinne, d.h. Beamte nach Beamtenrecht (vgl. Grüneberg-Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 16; Mayen in: Erman, a.a.O., § 839 Rn. 25). Das sind die Beklagten zu 2) und 3) als Angestellte der privatrechtlich organisierten Beklagten zu 1) ersichtlich nicht. 4. Auch konkurrierende Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus den von ihr in der Berufungsbegründung weiterhin thematisierten Vorschriften der §§ 823 I, 826, 831 BGB (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 194 BA) scheiden bei dieser Sachlage aus, dies wiederum unabhängig von der sachlichen Berechtigung der klägerseits erhobenen Vorwürfe. Wenn und soweit eine Person nicht privatrechtlich, sondern in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt, entfällt ihre persönliche Haftung nach den vorstehenden Vorschriften (vgl. Grüneberg-Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 16). Die §§ 823 ff. BGB werden in diesem Fall durch die Haftung des Staates gemäß Art. 34 GG verdrängt. Lediglich dann, wenn festgestellt werden kann, dass der Schädiger bei der in Rede stehenden schädigenden Handlung im privatrechtlichen Rechtskreis tätig geworden ist, haftet er persönlich gemäß den §§ 823 ff. BGB für von ihm begangene unerlaubte Handlungen (vgl. Grüneberg-Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 16). Ob ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes vorliegt oder im privatrechtlichen Geschäftskreis bemisst sich nach der eigentlichen Zielsetzung, mit der der Schädiger tätig wird (vgl. Grüneberg-Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 18). Besteht ein enger innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der Amtsausübung und dem schädigenden Verhalten, ist eine einheitliche Betrachtung und Beurteilung der gesamten Tätigkeit des Amtsträgers geboten. Eine willkürliche Aufspaltung in Einzelakte teils hoheitlicher, teils privatrechtlicher Art verbietet sich in derartigen Fällen (vgl. Grüneberg-Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 19 m.w.N.; BGHZ 42, 176 Rn. 2 m.w.N.; BGH NJW 2002, 3172 Rn. 8 m.w.N.). Die Unterbringung der Klägerin im Haus der Beklagten zu 1) diente ihrer Zielrichtung nach – wie bereits ausgeführt – dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und war neben der Gefahrenabwehr zugleich auch darauf gerichtet, durch die Behandlung der Klägerin ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen (vgl. § 3 PsychKG; vgl. auch OLG München, Urteil vom 29.03.2012, Az. 1 U 4444/11 Rn. 31 zum BayUnterbrG). Diese hoheitliche Aufgabe umfasste nicht nur die eigentliche Unterbringung der Klägerin selbst, sondern gleichermaßen auch ihre (Zwangs-)Behandlung im Unterbringungszeitraum (vgl. OLG München, Urteil vom 29.03.2012, Az. 1 U 4444/11 Rn. 31; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.07.2019, Az. 8 U 59/18 Rn. 64, beide zitiert nach juris). Die klägerseits monierte Anordnung der Fixierung wie auch die medikamentöse Behandlung der Klägerin dienten bei der gebotenen einheitlichen Betrachtungsweise unmittelbar dem Vollzug der staatlichen Unterbringung selbst. Sie stellten sich gleichsam als Fortsetzung der erfolgten Einlieferung der Klägerin in das Haus der Beklagten zu 1) dar (vgl. auch BGH VersR 2013, 718 Rn. 21; vgl. auch OLG München, Urteil vom 29.03.2012, Az. 1 U 4444/11 Rn. 31; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.07.2019, Az. 8 U 59/18, beide zitiert nach juris). Eine Aufspaltung in Einzelakte kommt daher ersichtlich nicht in Betracht, dies unabhängig von der jeweiligen medizinischen Indikation und Notwendigkeit sowie der fachlichen Richtigkeit und rechtlichen Zulässigkeit der getroffenen einzelnen Behandlungsmaßnahmen. Denn jedenfalls standen sämtliche Einzelbehandlungsmaßnahmen unbestreitbar in einem engen inneren wie äußeren Zusammenhang zu der Gesamtbehandlung der Klägerin. Sie erfolgten – anders als die Klägerin meint – keineswegs nur „bei Gelegenheit“ derselben. Dies würde selbst dann gelten, wenn entsprechend der klägerischen Behauptung ein Missbrauch des Amtes durch die Beklagten zu eigenmächtigen, schikanösen oder strafbaren Zwecken vorliegen würde. Auch ein solcher schließt den inneren Zusammenhang zwischen Amtsausübung und schädigendem Verhalten nicht aus (vgl. Grüneberg-Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 19; BGH NJW 2002, 3172 Rn. 12 m.w.N.). Ein Zusammenhang fehlt nur dort, wo Verhaltensweisen des Amtsträgers in Rede stehen, die aus persönlichen Gründen und ohne jeden inneren Bezug zur hoheitlichen Aufgabe erfolgen (vgl. Grüneberg-Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 19). Für eine solche Bewertung lässt der Sachvortrag der Klägerin in beiden Instanzen aber keine Anhaltspunkte erkennen. Angesichts der mit der Unterbringung und Behandlung der Klägerin verfolgten umfassenden hoheitlichen Aufgabe ist für die Annahme eines daneben noch bestehenden privatrechtlichen Rechtskreises kein Raum. 5. Die vorstehend skizzierte Rechtslage führt keineswegs dazu, dass ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten der Beklagten unsanktioniert bliebe und die Klägerin rechtlos gestellt wäre. Sie bedeutet lediglich, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Eigenhaftung der Beklagten nicht besteht und die Klägerin auf die Inanspruchnahme des Staates verwiesen wird. Dessen Haftung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Ausführungen des Senates dazu sind daher ebenso wenig veranlasst wie eine Sachaufklärung in Bezug auf die klägerseits erhobenen Vorwürfe. II. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren (statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an - Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) wird ausdrücklich hingewiesen.