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Beschluss

4 U 23/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0226.4U23.23.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2022 – 19 O 255/22 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels und der Nebenintervention des Herrn I. R. trägt der Kläger. Die Kosten der Nebenintervention der Frau F. E. trägt diese selbst.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 14.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2022 – 19 O 255/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels und der Nebenintervention des Herrn I. R. trägt der Kläger. Die Kosten der Nebenintervention der Frau F. E. trägt diese selbst. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 14.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313 Abs. 1 ZPO) I. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24. Januar 2025 Bezug genommen. Die hierzu erfolgten Stellungnahmen des Klägers vom 14. Februar 2025 (OLGA 1046 ff.) und vom 24. Februar 2025 (OLGA 1198 ff) rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht, sondern geben lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: 1. Der Senat hat im Hinweisbeschluss im Kern darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig ist, weil für die Anrufung staatlicher Gerichte kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, solange das Mitglied die satzungsmäßigen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft hat und dass grundsätzlich nur die letztinstanzlichen Entscheidungen der Parteigerichte den Gegenstand einer Klage vor den Zivilgerichten bilden können. Eine Ausnahme davon ist zwar zu machen, wenn dem klagenden Parteimitglied das Beschreiten des parteiinternen Rechtswegs nicht zumutbar ist, etwa weil dem Kläger das Zuwarten in seinem Verfahren – etwa wegen Zeitablaufs – nicht zumutbar ist oder effektiver Rechtsschutz im Allgemeinen vor den Parteigerichten der W. nicht zu erwarten ist. Der Senat hält daran fest, dass der Kläger beides nicht dargetan hat. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, das Prozessverhalten des Klägers lasse den Rückschluss zu, dass er zumindest seit der Entscheidung des Kreisparteigerichts vom 7. Februar 2022 – KPG 15/21 – eine verfahrensabschließende Entscheidung der Parteigerichte nicht herbeiführen, sondern verhindern möchte. Diese Überzeugung vermögen auch die umfangreichen weiteren Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 14. und 24 Februar 2025 nicht zu erschüttern. Diese geben aber Anlass zu einer ergänzenden Stellungnahme, bei welcher der Senat sich an der Reihenfolge des klägerischen Vorbringens orientiert: 2. Einwendungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 14. Februar 2025 a) Soweit der Kläger unter I.1. seine Ansicht wiederholt, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2022 – 1 BvR 2103/16 – ergebe sich, dass die Parteigerichte rechtsstaatlichen Anforderungen deshalb nicht genügten, weil die Verhandlungen nicht öffentlich seien, hat der Senat in dem Hinweisbeschluss Stellung dazu genommen, weshalb der vorliegende Sachverhalt sich von dem Sachverhalt unterscheidet, der Gegenstand der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war. Der Senat ist wie der Kläger der Ansicht, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist, der in staatlichen Gerichtsverfahren und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch in Verfahren des Internationalen Sportschiedsgerichtshofs in Lausanne (CAS) unverzichtbar ist. Er hält aber an der im Hinweisbeschluss geäußerten Ansicht fest, dass für Parteigerichte nicht per se die gleichen Anforderungen gelten und der Kläger sich freiwillig für eine Mitgliedschaft in der W. entschieden hat. Anders als Y. G., die nur im sportverbandlichen Rahmen Eisschnelllauf betreiben konnte, muss der Kläger nicht Mitglied der W. sein, um seinen Beruf ausüben zu können. b) Der Kläger wiederholt unter I.2. weiter seine Ansicht, ihm sei die (weitere) Inanspruchnahme parteigerichtlichen Rechtsschutzes nicht zumutbar. aa) Soweit er meint (I.2.a), die Annahme des Senats, er habe durch das bloße Stellen eines Antrags das Verfahren bei dem Landesparteigericht verzögern können, sei prozessrechtlich nicht möglich und verstoße gegen Denkgesetze, verkennt er den Maßstab bei der Prüfung der Zulässigkeit seiner Klage. Wie der Senat im Hinweisbeschluss dargelegt hat, ist die Anrufung staatlicher Gerichte zur Überprüfung parteigerichtlicher Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich unzulässig, solange das Parteimitglied nicht die satzungsmäßig vorgesehenen Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, wenn dem Mitglied die Verweisung auf das parteiinterne Verfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit muss der Kläger darlegen. Bringt der Kläger wie hier durch sein Prozessverhalten zum Ausdruck, dass er eine verfahrensabschließende Entscheidung des Parteigerichts nicht herbeiführen, sondern verhindern möchte, ist seine Klage nicht zulässig. Ob das Parteigericht den Antrag an die Gegenseite übermittelt, spielt für den in dem Antrag des Klägers zum Ausdruck kommenden Willen des Klägers keine Rolle. bb) Der Kläger behauptet zwar (I.2.b), er habe in Folge des angegriffenen Urteils immer wieder versucht, Erkenntnisse über den Fortgang des parteigerichtlichen Verfahrens zuerlangen und dadurch deutlich gemacht, dass er eine baldige Entscheidung erwarte. Es bleibt insoweit aber in dem Schriftsatz vom 14. Februar 2025 bei pauschalen Behauptungen. Der Kläger trägt nicht konkret vor, wann und in welcher Weise er sich um den Fortgang seines konkreten Verfahrens bei dem Landes- oder Bundesparteigericht erfolglos bemüht haben will. In Bezug auf sein eigenes Verfahren legt er weder Sachstandanfragen noch sonstige Schriftstücke vor, aus denen sich sein gegenüber den Parteigerichten geäußerter Wille zum Betreiben des Verfahrens eindeutig ersehen lässt. Das einzige konkrete Vorbringen des Klägers bezieht sich auf sein Schreiben vom 17. Juli 2022. Dem Senat erschließt sich insoweit nicht, weshalb der Kläger das Schreiben – dessen Existenz von dem Beklagten bestritten wird – nicht – wie die Vielzahl von Schreiben in Parallelverfahren – als Anlage zur Gerichtakte reicht. Der Senat hat im Hinweisbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Schreiben zur Akte zu reichen oder in sonstiger Weise Beweis anzubieten ist. Dem in den Schriftsatz kopierten Wortlaut des Schreibens lässt sich weder der Adressat noch das Datum oder die Unterschrift entnehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Bestreiten der Gegenseite in diesem Punkt keineswegs unzulässig. Ungeachtet dessen ist alleine das Schreiben vom 17. Juli 2022 nicht geeignet, den Eindruck des Senats, dass der Kläger eine verfahrensabschließende Entscheidung der Parteigerichte gar nicht begehrt, zu erschüttern. Wie im bisherigen Verfahren erschöpft sich sein Vortrag im Schriftsatz vom 14. Februar 2025 im Wesentlichen in Ausführungen zu Parallelverfahren. Keines der als Anlage übermittelten sieben Schriftstücke (Anlagen BK 67-72, OLGA 1085-1140) betrifft das streitgegenständliche Verfahren. cc) Der Kläger meint unter I.2.c und I.10, es sei rechtmissbräuchlich, dass der Beklagte keinen Verzicht auf den Vorrang der Parteigerichtsbarkeit erkläre. Zum einen ist entgegen der Ansicht des Klägers – auch im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 31. Dezember 2024 zur Streitverkündung an Herrn I. R. – nicht unstreitig, dass die Klage begründet ist. Zum anderen verkennt er, dass durch den Vorrang der Parteigerichtsbarkeit auch vermieden werden soll, dass staatliche Gerichte unnötig angerufen werden und in die Selbstverwaltung des Vereins eingreifen, solange es zu keiner abschließenden Entscheidung der zuständigen Vereinsorgane gekommen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2006 – 2 BvR 1416/06, juris Rn. 4). dd) Die Ausführungen des Klägers zum Schutzzweck der Parteigerichtsbarkeit unter I.2.d verhelfen ihm auch nicht zum Erfolg. Selbstverständlich trifft es zu, dass Art. 21 GG nicht nur die Parteifunktionäre, sondern auch die Mitglieder schützt und deshalb keine überlange Dauer der parteigerichtlichen Verfahren hingenommen werden muss. Entgegen der Ansicht des Klägers ist aber keineswegs unstreitig, dass die Parteigerichtsbarkeit der W. NRW nicht die Grundanforderungen an ein faires Verfahren bietet, mit denen wirkungsvoller Rechtsschutz erreicht werden kann. ee) Zu der Annahme des Klägers unter I.2.e, dem Beklagten obliege die Darlegungs- und Beweislast für das Funktionieren der Parteigerichtsbarkeit, hat der Senat sich im Hinweisbeschluss geäußert. Anlass von den dortigen Ausführungen abzuweichen, gibt das Vorbringen des Klägers nicht. c) Keinen Erfolg hat der Kläger mit seiner unter I.3.a vorgebrachten Rüge, dass ihm die mit Schriftsatz vom 4. Februar 2025 (OLGA 996) beantragte Fristverlängerung bis zum 24. Februar 2025 nicht gewährt worden sei. Der Senat hat die Frist mit Beschluss vom 7. Februar 2025 – wie beantragt – bis zum 24. Februar 2025 verlängert (OLGA 999). Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des „ab“-Vermerks der Geschäftsstelle vom 10. Februar 2025 per beA/EGVP übermittelt (OLGA 1000). Die klägerischen Ausführungen zur Untätigkeit der Parteigerichte in dem parallelen Verfahrenskomplex „Wahlanfechtung Bundestagswahl 2021“ vermögen seiner Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. d) Hinsichtlich seiner Befangenheitsgesuche gegen die Mitglieder des Landesparteigerichts führt der Kläger unter II.4. aus, er habe in erster Linie den Richter J. und die Richterin X. abgelehnt und die Mitrichter insoweit, als diese die ihnen bekannten Ablehnungsanträge sehenden Auges übergangen hätten. Damit entkräftet er entgegen seiner Vorstellung nicht die im Hinweisbeschluss geäußerte Annahme des Senats, er habe alle Mitglieder des Landesparteigerichts als befangen abgelehnt. Vielmehr räumt er mit dem Zitat aus seinem Schreiben vom 24. April 2022 an das Landesparteigericht ein, alle Richter als befangen abgelehnt zu haben. Sein Vortrag zu den Gründen der Ablehnung gibt dem Senat auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs keinen Anlass, von seiner Ansicht, es handele sich in dem konkreten Einzelfall um eine unzulässige Pauschalablehnung, abzurücken. Soweit der Kläger unter II.4. weiter meint, die Ausführungen des Senats zu dem klägerischen Prozessverhalten im Zusammenhang mit dem Termin vor dem Bundesparteigericht vom 3. März 2023 würden den Anspruch des Klägers auf einen Verfahrensbeistand verkennen, bleibt der Senat bei seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung. e) Der Kläger rügt unter II.5., es treffe nicht zu, dass sein primäres Begehren darauf gerichtet sei, die sich aus der Wahl ergebenden Wirkungen und Folgen zu beseitigen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit diese Rüge seiner Berufung zum Erfolg verhelfen soll. Der Kläger räumt selbst ein, dass Sekundäransprüche bzw. parteiinterne Sanktionen nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits seien. f) Soweit der Kläger unter II.6.a zur Begründung grundlegender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung und Praxis der Parteigerichtsbarkeit der W. Deutschland Teile der Berufungsbegründung in einem Verfahren vor dem Landgericht Köln – 13 S 124/24 – in seinen Schriftsatz kopiert, verhilft ihm das aus den Gründen des Hinweisbeschlusses nicht zum Erfolg. Hinsichtlich des Einwands (II.6.b), der Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer funktionierenden Parteigerichtsbarkeit, erlaubt der Senat sich erneut, auf die in diesem Verfahren geltenden Grundsätze des Zivilprozessrechts hinzuweisen. Soweit der Kläger unter II.6b außerdem die Gegenseite auffordert, diverse Unterlagen vorzulegen, und das Berufungsgericht auffordert, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Funktionsfähigkeit der Parteigerichtsbarkeit einzuholen, ist eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. g) Hinsichtlich der Rüge fehlender Öffentlichkeit im Parteiverfahren unter I.5. [sic!] (OLGA 1076) verweist der Senat auf die obigen Ausführungen unter 1a). Auch zur Überprüfbarkeit parteigerichtlicher Entscheidungen durch staatliche Gericht bleibt der Senat bei seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Ansicht. h) Mit seiner Rüge der Behandlung der Feststellungsanträge durch den Senat unter I.7. äußert der Kläger lediglich seine abweichende Würdigung des Sachverhalts ohne sich mit den Ausführungen des Senats zu § 256 ZPO auseinanderzusetzen. Damit kann er keinen Erfolg haben. i) Betreffend die Klageerweiterung (Vorbringen unter I.8.) wiederholt der Senat seinen Hinweis, dass diese mit Zurückweisung der Berufung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert. Anlass für eine Verweisung an das Landgericht Köln oder eine Aussetzung des Verfahrens sieht der Senat insoweit nicht. Sollten die Anträge bereits Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Köln – 133 C 149/24 – sein, stünde ihnen überdies der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen. Soweit der Kläger sich gegen die Ausführungen des Senats, die „ Verpflichtung nach § 14 PartG richte sich an die Partei “, wendet, hat er damit aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts der Vorschrift keinen Erfolg. Der ganz überwiegende Vortrag des Klägers hat die – aus seiner Sicht – verfassungswidrige Ausgestaltung und Praxis des Landesparteigerichts und des Bundesparteigerichts zum Gegenstand, die von der W. NRW bzw. der W. Deutschland und damit jedenfalls nicht von dem Beklagten eingerichtet worden sind. Auch die Parteigerichtsordnung wurde als Bestandteil des Statuts der W. Deutschland und nicht von dem Beklagten erlassen. j) Das Vorbringen unter I.9. gibt dem Senat keinen Anlass von seinen Ausführungen betreffend die Akteneinsicht abzuweichen. 3. Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 24. Februar 2025 a) Hinsichtlich der Vielzahl neu gestellter Hilfsanträge unter I. 1., 2.a, b, c und d, 3., 4., 5., 7. und 8. des Schriftsatzes vom 24. Februar 2025 weist der Senat darauf hin, dass diese Klageerweiterungen darstellen, die im Falle der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verlieren (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2). Das Berufungsverfahren im Zivilprozess dient der Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung und nicht der Bescheidung neuer Streitgegenstände. Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, die einem Zivilgericht gestatten würde, festzustellen, dass „ die Parteigerichte des Beklagten und der ihm zuzurechnenden übergeordneten Gebietsverbände “ zu bestimmten Verfahrensweisen und Handlungen verpflichtet sind. Staatliche Gerichte überprüfen Verfahrensfehler der Parteigerichte im Rahmen der nachgeordneten Überprüfung von deren Entscheidungen. Ohne verfahrensabschließende Entscheidung der Parteigerichte ist eine Anrufung der staatlichen Gerichte nur möglich, wenn das Ausschöpfen des parteiinternen Instanzenzugs – wie hier nicht – unzumutbar ist. Soweit der Kläger unter I.6. auf das Urteil des Kammergerichts vom 30. Oktober 1987 – 13 U 111/87 – verweist, kann er daraus für die Berufung nichts herleiten. Der Senat hat diese Rechtsprechung – wie der Kläger selbst erkennt – bei Erlass des Hinweisbeschlusses berücksichtigt, kommt aber zu einem anderen Ergebnis als der Kläger wünscht. b) Unter II.1. rügt der Kläger, dass ihm durch das Landes- und Bundesparteigericht auf seinen nach Zugang des Hinweisbeschlusses gestellten Antrag vom 14. Februar 2025 bislang keine Akteneinsicht gewährt worden sei, weshalb ihm kein weiterer Vortrag möglich sei. Dieser Einwand verhilft seiner Berufung nicht zum Erfolg, weil er nicht darlegt, welches Vorbingen er auf die parteigerichtlichen Akten zu stützen beabsichtigt. Um die Annahme des Senats, er habe die Verzögerung des Verfahrens verursacht, zu entkräften, müsste er lediglich darlegen, dass er sich nach seinen Schreiben vom 13. April 2022 und 9. Mai 2022 um den Fortgang des Verfahrens bemüht hat. Der Kläger führt unter II.2. aus, das Landesparteigericht habe in drei Verfahren betreffend Beschwerden aus den Jahren 2020 und 2021 Ladungen an Herrn U. A. für den 11. März 2025 versandt, womit die vom Senat erwogene Kausalität seines Ruhensantrags für die Verzögerung des vorliegenden Verfahrens widerlegt sei. Dieses Vorbingen vermag nicht zum Erfolg der Berufung führen, weil nicht erkennbar ist, weshalb die Verfahrensdauer in anderen Verfahren Einfluss auf die Kausalität des klägerischen Prozessverhaltens für die Verzögerung seines eigenen Verfahrens haben könnte. Unter II.3. wiederholt und ergänzt der Kläger seinen Vortrag hinsichtlich der Parallelverfahren des Herrn Q. S. vor den Parteigerichten. Er äußert auch hinsichtlich dieser Verfahren die Ansicht, dass deren Dauer jede Kausalität seiner Anträge für Verfahrensverzögerungen widerlege, was aus den o.g. Gründen nicht zutrifft. Wenn er weiter meint, der Senat übergehe bei seinen Überlegungen zum Einfluss des klägerischen Verhaltens auf die Verfahrensführung und -dauer bei den Parteigerichten, dass das Bundesparteigericht den Termin am 14. Dezember 2022 wegen der Erkrankung eines oder mehrerer Richter aufgehoben habe, trifft das nicht zu. Der Senat hat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, misst ihm aber keine wesentliche Bedeutung bei. Die Aufhebung eines Termins wegen Erkrankung eines oder mehrerer Richter ist im Alltag eines (Partei-)Gerichts ein normaler Vorgang. Weiter widerspricht der Kläger der Formulierung des Senats, er habe „ Befangenheitsanträge gegen alle Mitglieder des Landesparteigerichts “ gestellt. Vielmehr habe er mit Schriftsatz vom 30. Mai 2023 an das Bundesparteigericht (OLGA 441 ff.) folgendes geschrieben: „ Insoweit ist zunächst richtig zu stellen, dass der Beschwerdeführer nicht (nur) „Befangenheitsrügen“ erhoben hat (wie es fälschlicherweise mehrfach im Beschluss heißt), sondern in Bezug auf den Richter J. und die (damals Vorsitzende?) Richterin X. deren Ausschluss vom Richteramt i.S.v. § 15 Parteigerichtsordnung i. V. m. § 41 Nr. 2 ZPO geltend gemacht hatte .“ Inwieweit sich daraus ein Widerspruch zu den diesbezüglichen Ausführungen des Senats ergeben soll, erschließt sich nicht. Aus dem in Bezug genommen Schreiben des Klägers ergibt sich gerade, dass er die Befangenheit des gesamten Gerichts, dh aller Richter des Landeparteigerichts, gerügt hat, wobei er seine Rüge betreffend die Richter J. und X. auf § 15 PGO iVm § 41 Nr. 2 ZPO und betreffend die übrigen Richter auf deren Vorgehen im Zusammenhang mit den Ablehnungsgesuchen stützt. c) Auch aus den als Anlagen BK73-75 zur Akte gereichten Anlagen, ergeben sich für den Senat keine Anhaltspunkte für die Begründetheit der Berufung. Sie betreffen sämtlich nicht das klägerische Verfahren vor den Parteigerichten (KPG 15/21, LPG 2/22, BPG 5/22). II. Der Streitwert wird auf 14.000 € festgesetzt. In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten wie der vorliegenden ist der Streitwert nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Partei nach Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Streitwert in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 5.000 €, je nach Lage des Falls niedriger oder höher, anzunehmen (BGH, Urteil vom 17. November 2015 – II ZB 8/14, BeckRS 2015, 20207 Rn. 13). Für die Wertbestimmung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, mithin der Eingang der Berufungsbegründung in zweiter Instanz. Der Wert mehrerer Streitgegenstände ist nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Ausgehend davon setzt der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren für den ursprünglichen Klageantrag im Hinblick auf den weiteren Zeitablauf auf 3.000 € und für die Klageerweiterung vom 28. April 2022 mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Abweichung vom Durchschnittswert auf 5.000 € fest. Für die Klageerweiterungen im Berufungsverfahren vom 6. Juni 2023 und 30. Dezember 2024 sowie die Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 24. Februar 2025 setzt der Senat insgesamt 6.000 € fest. III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Rechtsanwendung des Senats stützt sich auf die besonderen Umstände des Einzelfalles. Soweit der Kläger eine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1988 – II ZR 96/88 – sieht, verkennt er, dass der Senat die Grundsätze dieser Entscheidung angewendet hat, aber in diesem konkreten Einzelfall die Auffassung vertritt, dem Kläger sei aufgrund seines eigenen Prozessverhaltens das weitere Zuwarten auf den Abschluss des parteigerichtlichen Verfahrens nicht unzumutbar. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Frage, wer die Beweislast für das Funktionieren der Parteigerichtsbarkeit trägt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist keiner allgemeingültigen Klärung zugänglich, sondern im jeweiligen Einzelfall anhand der Grundätze der Zivilprozessordnung zu beantworten. Wenn der Kläger meint, einen Widerspruch in der Senatsrechtsprechung zwischen dem Hinweisbeschluss vom 18. Januar 2025 – I-4 U 137/24 – und dem vorliegenden Hinweisbeschluss zu erkennen, trifft das nicht zu. Zum einen gibt es keinen Hinweisbeschluss, sondern nur eine Verfügung der Vorsitzenden Richterin des 4. Zivilsenats vom 18. Januar 2025. Zum anderen wurde die dortige Berufung zurückgenommen, nachdem der Senat auf die Unzulässigkeit mangels fristgerechter Berufungsbegründung hingewiesen hatte. Das Rechtsschutzbedürfnis war dort deshalb nicht zu prüfen. Auch die Frage, ob neben einem zulässigerweise eingeleiteten zivilgerichtlichen Verfahren das parteigerichtliche Verfahren im Hinblick auf die damit verbundene Doppelbelastung fortgeführt werden darf, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713, § 544 Abs. 2 ZPO.