Beschluss
4 W 6/25
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0224.4W6.25.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 20. Februar 2023 gegen die Streitwertfestsetzung der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2022 – 19 O 255/22 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers vom 20. Februar 2023 gegen die Streitwertfestsetzung der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2022 – 19 O 255/22 – wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers vom 20. Februar 2023 (OLGA 55 ff.) gegen die Streitwertfestsetzung in dem Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2022 (LGA 422 ff.) hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Rechtstreit der Parteien ist nichtvermögensrechtlicher Art. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen auf dem Kreisparteitag einer politischen Partei ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, weil die Mitgliedschaft in einer politischen Partei nicht in erster Linie wirtschaftlichen Zwecken dient (für die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses aus einem Idealverein BGH, Urteil vom 17. November 2015 – II ZB 8/14, BeckRS 2015, 20207 Rn. 10). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der Klage im Wesentlichen wirtschaftliche Zwecke verfolgt, sind nicht ersichtlich. 2. Davon ausgehend hat das Landgericht den Streitwert zutreffend auf 9.000 € festgesetzt. a) In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Streitwert nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Partei nach Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Streitwert in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 5.000 €, je nach Lage des Falls niedriger oder höher, anzunehmen (BGH, Urteil vom 17. November 2015 – II ZB 8/14, BeckRS 2015, 20207 Rn. 13). b) Gemessen daran beträgt der Wert für den ursprünglichen Klageantrag 4.000 €. Wie das Amtsgericht – wenn auch zum Zuständigkeitsstreitwert nach § 3 ZPO im Rahmen des Verweisungsbeschlusses vom 15. Juli 2022 (LGA 333 f.) – zutreffend ausgeführt hat, war der § 23 Abs. 3 S. 2 RVG entnommene durchschnittliche Wert von 5.000 € auf 4.000 € herabzusetzen, weil zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits ein Viertel der Amtszeit des Vorstands abgelaufen war. Diese Sichtweise der Ansicht des Klägers, der den Wert seiner Klage in der Klageschrift selbst mit 4.000 € angegeben hat (LGA 19 ff.). Sie berücksichtigt insbesondere sein Vorbringen, ein anderer Ansatz würde dazu führen, dass eine Vielzahl von vereinsrechtlichen Streitigkeiten der Zuständigkeit des Amtsgerichts und der dort gegebenen Möglichkeit, sich ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts vor Gericht zu vertreten, entzogen würden (LGA 86 f., OLGA 56). Soweit der Kläger mit der Beschwerde vorbringt, der Streitwert sei auf 2.000 € zu reduzieren, da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mehr als die Hälfte und zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung ¾ der Amtszeit des Vorstands abgelaufen seien, hat er damit keinen Erfolg. Für die Wertbestimmung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, mithin der Eingang der Klageschrift in der ersten Instanz. Wertveränderungen, denen keine Änderung des Streitgegenstands zugrunde liegen, sind unbeachtlich. Insofern verbleibt es für das erstinstanzliche Verfahren bei dem Wert der Klage bei Eingang der Klageschrift iHv 4.000 €. c) Der Wert der Klageerweiterung vom 28. April 2022 beträgt 5.000 €. Mangels Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse ist von dem sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ergebenden durchschnittlichen Wert auszugehen. Die nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG gebotene Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse gebieten weder einen höheren noch ein niedrigeren Wert. Weder der Umfang der Sache, der in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht nach dem Aufwand des Gerichts zu beurteilen ist, noch die Bedeutung der Sache, die sich aus den rechtlichen und tatsächlichen, insbesondere gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen des Verfahrens ergeben (Schneider/Volpert/Fölsch/Kurpat KostR § 48 GKG Rn. 16 f.; BeckOK KostR/Toussaint § 48 GKG Rn. 42 f.; jeweils mwN), bieten Anhalt für eine Abweichung von dem Wert für ein durchschnittliches Verfahren. Zwar haben die Gerichtsakten in tatsächlicher Hinsicht einen beachtlichen Umfang. Die rechtliche Beurteilung beschränkt sich aber auf wenige Rechtsfragen, die höchstrichterlich geklärt sind. Die gesellschaftlichen Folgen sind im Hinblick darauf, dass die Klage einerseits die Feststellung der Nichtigkeit der PGO der S. Deutschland zum Gegenstand hat, sich andererseits aber nur gegen den Kreisverband Köln richtet, durchschnittlich. Anhaltspunkte die eine von durchschnittlichen Verfahren abweichende Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen erlauben würden, auch Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, sind nicht vorgetragen. d) Die Werte dieser beiden Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Soweit der Kläger meint, der Streitwert sei auf 0 € festzusetzen, da es bei der Klageerweiterung um „Zwischenfeststellungsanträge“ handele, trifft das nicht zu. Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage kann nach § 256 Abs. 2 ZPO nur ein Rechtsverhältnis sein, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt. Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne wird durch die einem konkreten Lebenssachverhalt entspringenden Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet. Einzelne rechtserhebliche Elemente oder Vorfragen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil 19. November 2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873, 875; Urteil vom 29. November 2011 – II ZR 306/09, ZIP 2012, 326, 327; jeweils mwN). Mit der Klageerweiterung vom 28. April 2022 begehrt der Kläger im Kern die Feststellung, dass die PGO und deren Anwendung durch die Parteigerichte der S. gegen rechtsstaatliche Grundsätze und das Parteiengesetz verstoße. Die Frage nach der Wirksamkeit, Anwendung und Auslegung der PGO durch die Parteigerichte betrifft kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, sondern eine abstrakte Rechtsfrage, die allenfalls als Vorfrage hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage Bedeutung haben kann. e) Soweit der Kläger meint, zwischen dem Gegenstand seines ursprünglichen Klageantrags und der Klageerweiterung bestehe wirtschaftliche Identität, trifft auch das nicht zu. Der Kläger verfolgt mehrere prozessuale Ansprüche, deren Gegenstände ideell nicht identisch sind und insofern kein einheitliches Interesse bilden. Gegenstand der ursprünglichen Klage ist die Feststellung der Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen auf einem Kreisparteitag der S. Köln, wohingegen Gegenstand der Klageerweiterung die Feststellung ist, dass die PGO und deren Anwendung durch die Parteigerichte der S. gegen rechtsstaatliche Grundsätze und das Parteiengesetz verstoßen. f) Soweit der Kläger meint, die Beschwerde sei geboten, weil das Landgericht sich die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts ohne eigene Begründung zu eigen gemacht habe, dringt er damit nicht durch. Das Amtsgericht hat seine Streitwertentscheidung ausführlich und zutreffend begründet. Da das Landgericht daran festgehalten hat, war eine eigene Begründung entbehrlich. II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.