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Beschluss

6 W 6/25

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0219.6W6.25.00
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Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wird der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Bochum vom 27.01.2025 (19 O 79/24) insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Rechtssache dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Bochum vom 27.01.2025 (19 O 79/24) insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Rechtssache dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Gründe: Die Antragstellerin erstrebt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin verschiedene Äußerungen aus einem privaten Chat auf L. gegenüber einer Patientin der Antragstellerin untersagt werden sollen. Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 20.12.2024 den Antrag zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 07.01.2025 mit Beschluss vom 27.01.2025 nicht abgeholfen. Außerdem hat das Landgericht Bochum die Sache dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zuständiges Beschwerdegericht sei im Streitfall gemäß § 13a Abs. 1 GVG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 JustG NRW und § 1 der ZustKonzVO das Oberlandesgericht Köln, da dort die Zuständigkeit für Berufungen in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen i.S.d. § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG konzentriert sei. Erfasst würden auch Veröffentlichungen in den digitalen Medien bzw. im Internet, mithin auch die streitgegenständlichen Äußerungen in einem L.-Chat. Diese Vorlageentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Sie verletzt die Verfahrensbeteiligten in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Oberlandesgericht Köln für das mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 07.01.2025 eingeleitete Beschwerdeverfahren nicht zuständig ist. Die Spezialzuständigkeit nach § 1 der ZustKonzVO bzw. jetzt § 9 JuZuVO greift nicht. Das Oberlandesgericht Köln war und ist danach zwar für Berufungs- und Beschwerdeverfahren in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen i.S.d. § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG zuständig, wozu auch Veröffentlichungen im Internet gehören, streitbefangen sind vorliegend jedoch nicht (auch) Äußerungen in einer Veröffentlichung im Internet, sondern (nur) Äußerungen in einem L.-Chat zwischen der Antragsgegnerin und der Patientin der Antragstellerin „D.“. Der Chat war für die Öffentlichkeit nicht einsehbar. Aus dem in der Nichtabhilfeentscheidung zitierten Beschluss des OLG Nürnberg vom 11.03.2021 folgt bezüglich der Zuständigkeitsfrage nichts Anderes; die Entscheidung betraf eine öffentliche S.-Seite. Im Umfang der Aufhebung macht der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen von seiner Möglichkeit Gebrauch, die Rechtssache an das Landgericht zurückzuverweisen, damit es die Sache aufgrund einer neuen Vorlageentscheidung dem zuständigen Beschwerdegericht vorlegen kann. Ob der Senat in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO berechtigt wäre, die Sache unmittelbar an das nach Ansicht beider Beteiligten zuständige Oberlandesgericht Hamm zu verweisen, kann dahinstehen.