Beschluss
2 Wx 181/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0210.2WX181.24.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 11.09.2024 wird der am 03.09.2024 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Bonn, GO-N01-3, vom 02.09.2024 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 11.09.2024 wird der am 03.09.2024 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Bonn, GO-N01-3, vom 02.09.2024 aufgehoben. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin der im Rubrum bezeichneten Miteigentumsanteile. Mit notariellem Bauträgervertrag vom 22.09.2021 – UR.Nr. 1304/2021 G des Notars P. in A. . - Bad X. - hat der Beteiligte zu 2) die beiden Miteigentumsanteile mit der von der Beteiligten zu 1) noch zu errichtenden Wohnung und dem PKW-Abstellplatz von der Beteiligten zu 1) gekauft; zugleich ist die Auflassung erklärt worden. Zugunsten des Beteiligten zu 2) ist am 26.07.2022 eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden. Mit am 26.01.2024 beim Grundbuchamt eingereichtem notariellem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24.01.2024 haben die Beteiligten u.a. unter Beifügung einer von einem niederländischen Notar beglaubigten Erklärung der Beteiligten zu 2) und 3) vom 10.01.2024 mit Apostille des Gerichts K. vom 11.01.2024 u.a. beantragt, die im Rubrum bezeichneten Miteigentumsanteile im Wege der Grundbuchberichtigung auf die Beteiligten zu 2) und 3) umzuschreiben, und zwar zu Gesamtgut nach den Regeln des gesetzlichen Güterstandes des niederländischen Rechts (Bl. 30 ff. d.A.). Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass sie am 00.12.2020 in den Niederlanden ohne Abschluss eines Ehevertrages die Ehe geschlossen hätten. Da sie beide ausschließlich niederländische Staatsangehörige seien, seien sie in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht miteinander verheiratet. Nach Art. 1:94 des Z. Y. umfasse das Gesamtgut alle gegenwärtigen und zukünftigen Vermögenswerte der Ehegatten. Durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts - Bonn vom 26.02.2024, 96 IN 156/23, ist im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) Rechtsanwältin V. D. als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt und angeordnet worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts ist der Insolvenzvermerk am 04.03.2024 im Grundbuch eingetragen worden. Mit Verfügung vom 19.03.2024 hat das Grundbuchamt den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten darauf hingewiesen, dass es noch der Vorlage einer Eintragungsbewilligung der Beteiligten zu 2) und 3) in grundbuchmäßiger Form bedürfe, d.h. mit einer durch das niederländische Notariat veranlassten urkundlichen Verbindung der beiden Seiten des Antrags vom 10.01.2024, die derzeit nicht gegeben sei. Zudem sei die Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin nebst Bestellungsnachweis zu vorgenannter Urkunde beizubringen, da zwischenzeitlich die absolute Verfügungsbeschränkung gem. § 21 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 InsO eingetragen sei. Dem ist der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schriftsatz vom 27.03.2024 entgegengetreten. Er hat vorgetragen, dass es eine dem § 44 BeurkG vergleichbare Vorschrift in den Niederlanden nicht gebe. Einer Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin bedürfe es gem. § 878 BGB nicht, weil der Berichtigungsantrag schon am 26.01.2024 beim Grundbuchamt eingegangen, die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im Insolvenzeröffnungserfahren aber erst durch Beschluss vom 26.02.2024 erfolgt sei. Mit am 03.09.2024 erlassener Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt beanstandet, dass der Eintragungsbewilligung nicht in grundbuchmäßiger Form, d.h. unter Verbindung der Papierseiten mit Schnur und Siegel gem. § 44 BeurkG, vorliege, und zur Beseitigung des Hindernisses eine Frist bis zum 02.10.2024 gesetzt. Mit Schriftsatz vom 11.09.2024, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 117 ff. d.A.), haben die Beteiligten Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 03.09.2024 eingelegt, der das Grundbuchamt mit am 15.10.2024 erlassenem Beschluss nicht abgeholfen und die es dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt hat. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist von dem vorliegenden Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. II. Die gem. § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere in rechter Form eingelegt worden. Die Beschwerde hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg. Die Zwischenverfügung vom 03.09.2024 ist aufzuheben. Das in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 03.09.2024 aufgeführte Eintragungshindernis besteht nicht. Unabhängig davon bedurfte es einer Zwischenverfügung auch deshalb nicht, weil der Antrag ohne Weiteres zurückzuweisen ist. Einer Verbindung der beiden Papierseiten der notariell beglaubigten Berichtigungsbewilligungen der Beteiligten zu 2) und 3) mit Schnur und Prägesiegel gem. § 44 BeurkG bedarf es entgegen der in der Zwischenverfügung vertretenen Auffassung im vorliegenden Fall nicht, weil es sich nicht um eine Beglaubigung eines deutschen Notars handelt, so dass § 44 BeurkG hier keine Anwendung findet. Der Nachweis der Echtheit einer ausländischen Urkunde ist grundsätzlich mittels Legalisation durch die zuständige ausländische Auslandsvertretung zu erbringen; vorliegend reicht indes aufgrund des Haager Abkommens über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961 BGBl. 1965 II S. 876), dem sowohl Deutschland wie auch die Niederlande beigetreten sind, eine Apostille, d.h. eine Echtheitsbestätigung der zuständigen Stelle des Errichtungsstaates, die hier vorliegt. Die Apostille begründet die Vermutung für die Echtheit der Urkunde sowie dafür, dass der Aussteller, hier der niederländische Notar, den Beglaubigungsvermerk in seiner amtlichen Eigenschaft gefertigt hat (Demharter, GBO, 33. Aufl. 2023, § 29 Rn. 51, 53). Zwar besagt die Apostille nichts darüber, ob die niederländischen Formvorschriften beachtet worden sind. Es entspricht jedoch einem im internationalem Rechtsverkehr anerkannten Erfahrungssatz, dass eine ausländische Urkunde mit Apostille nicht kompetenzwidrig und fehlerhaft aufgenommen wurde (OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 86; LG Kleve RNotZ 2008, 30; Demharter, aaO, Rn. 51; Winkler, Beurkundungsgesetz, 21. Aufl. 2023, Einl. Rn. 67). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Erfahrungssatz hier nicht greift, werden vom Grundbuchamt nicht aufgeführt und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit sich das Grundbuchamt auf die Kommentierung bei Demharter (aaO, Rn. 27b) bezieht, ergibt sich daraus nichts anderes. Es bestehen letztlich auch keine Bedenken, von der Gleichwertigkeit der Beglaubigung durch den niederländischen Notar mit einer Beglaubigung durch einen deutschen Notar auszugehen, weil die Niederlande zum Bereich des sogenannten lateinischen Notariats gehören (LG Kleve, aaO). Hierauf kommt es letztlich aber nicht an. Denn der Antrag vom 24.01.2024 auf Umschreibung des Eigentums an dem im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes von der Beteiligten zu 1) auf die Beteiligten zu 2) und 3) ist ohne Zwischenverfügung zurückzuweisen, weil allein der Beteiligte zu 2) als Eigentümer im Grundbuch einzutragen ist. Allerdings gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass die Beteiligten zu 2) und 3) im Güterstand der Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht verheiratet sind. Zwar beinhaltet § 2 ihres Grundbuchberichtigungsantrags vom 10.01.2024 entgegen der Überschrift zu § 2 keine Rechtswahl für das niederländische Recht. Es kommt entgegen den Ausführungen der Beteiligten zu 2) und 3) in ihrem Berichtigungsantrag auch nicht darauf an, dass sie beide zum Zeitpunkt der Eheschließung niederländische Staatsangehörige waren. Art. 15 EGBGB a.F., der vorrangig auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung abstellt, ist auf Eheschließungen nach dem 28.01.2019 nicht mehr anwendbar. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben aber erst am 21.12.2020 geheiratet. Die Anwendbarkeit des niederländischen Güterrechts ergibt sich demnach gem. Art. 26 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstandes (EuGüVO), weil aufgrund der derzeitigen Anschriften der Beteiligten zu 2) und 3) sowie dem Eheschließungsort der Eheleute davon auszugehen ist, dass die Eheleute ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in den Niederlanden hatten (und auch heute noch haben). Art. 26 EuGüVO ist gem. Art. 69 Abs. 3 EuGüVO auf Eheschließungen anwendbar, die - wie hier – ab dem 29.01.2019 erfolgt sind. Bei der Verweisung in das niederländische Recht handelt es sich gem. Art. 32 EuGüVO um eine Verweisung unmittelbar in die niederländischen Sachvorschriften ohne Berücksichtigung des Internationalen Privatrechts (sog. Sachnormverweisung). Das niederländische Recht sieht für Eheleute in Art. 1: 93 BW vom Augenblick der Eheschließung an kraft Gesetzes die „allgemeine Gütergemeinschaft“ vor. Das Gesamtgut umfasst hinsichtlich der Aktiva grundsätzlich alle gegenwärtigen und zukünftigen Vermögenswerte der Ehegatten. Dabei stehen Gegenstände des Gesamtguts unter der Verwaltung des Ehegatten, von dessen Seite sie in das Gesamtgut gefallen sind (Art. 1:97 BW). Erst mit Auflösung der Gemeinschaft erlangen die Ehegatten gleichen Anteil an der aufgehobenen Gemeinschaft (Art. 1:100 BW). Die Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht begründet kein Gesamthandseigentum, sondern eine Art Miteigentum mit Bindungen und Verfügungsbeschränkungen. Dieses Miteigentum kennt allerdings vor der Auflösung der Gemeinschaft keine bestimmten Anteile und entspricht daher nicht dem deutschen Miteigentum. Jedoch kann jeder Ehegatte über die von ihm in die Gemeinschaft eingebrachten Güter allein verfügen. Ein Vermögensgegenstand wird mangels anderer Vereinbarung von demjenigen Ehegatten verwaltet, von dessen Seite er in das Gesamtgut gefallen ist. Nach niederländischer Notariatspraxis wird dies dadurch im Grundbuch zum Ausdruck gebracht, dass derjenige Ehegatte, der allein erwirbt, auch allein als Eigentümer eingetragen wird und folglich allein verfügungsberechtigt ist. Sind hingegen beide Ehegatten mit dem Zusatz „in allgemeiner Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht“ eingetragen, liegt dem ein gemeinsamer Erwerbsvorgang zugrunde. Aus der Eintragung ergibt sich zugleich die gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2022, 3 Wx 137/20, FGPrax 2021, 60-61, Rn. 16-18nach juris; OLG München, Beschluss vom 16.02.2009, 34 Wx 95/08, Rn. 16 ff. nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.02.2019, 12 W 143/17, FGPrax 2019, 122-125). Nach niederländischem Güterrecht ist demnach danach zu differenzieren, ob das Grundstück von einem Ehegatten allein oder von beiden gemeinsam erworben wurde. Im ersteren Fall behält der erwerbende Ehegatte zunächst die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Grundstück, bei einem gemeinschaftlichen Erwerb sind beide Ehepartner verfügungsbefugt. Diese Differenzierung würde im Grundbuch nicht abgebildet, wenn in beiden Fällen die Ehepartner unter Angabe ihres Gemeinschaftsverhältnisses in das Grundbuch einzutragen wären. Das hätte zur Folge, dass der nicht erwerbende Ehegatte Rechte an dem Grundstück erhielte, die er nach dem niederländischen Recht tatsächlich nicht erhalten soll, etwas dass er einer Weiterveräußerung oder Belastung des Grundstücks zustimmen müsste. Darüber hinaus führt die Eintragung der Ehegatten in Gütergemeinschaft dazu, dass der erwerbende Ehegatte die nach niederländischem Recht vorgesehene alleinige Verfügungsbefugnis nicht erwerben kann. Denn diese setzt voraus, dass das Grundstück auf seinen Namen registriert ist. Es erscheint danach sachgerecht, in diesem Fall nur den erwerbenden Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch einzutragen. Die nach niederländischem Recht bestehenden Bindungen und Verfügungsbeschränkungen, die sich aus dem qualifizierten Miteigentum ergeben, lassen sich durch den Hinweis nach § 47 GBO, dass der Erwerber in Gütergemeinschaft lebt, abbilden (OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist allein der Beteiligte zu 2) als Eigentümer des Grundbesitzes einzutragen, weil er den Grundbesitz auch allein erworben hat. Allerdings ist die Eintragung mit einem Zusatz zu versehen, wonach der Beteiligte zu 2) im niederländischen gesetzlichen Güterstand verheiratet ist. Eine Eintragung auch der Beteiligten zu 3) als Eigentümerin scheidet aus, weil sie den Grundbesitz nicht gemeinsam mit dem Beteiligten zu 2) erworben hat. Die vorgelegte Berichtigungsbewilligung greift schon deshalb nicht, weil das Grundbuch infolge der Eintragung des Beteiligten zu 2) als Eigentümer nicht unrichtig wird. Insoweit ist der niederländische gesetzliche Güterstand auch nicht vergleichbar mit dem deutschen Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft. Dem steht auch nicht entgegen, dass im Güterstand der Gütergemeinschaft lebende Eheleute, die ein Grundstück zu gleichen Teilen erworben haben, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen sind, Eigentum zu Bruchteilen erwerben zu können, vor Eintragung der Umschreibung des Eigentums durch bloße Erklärung, tatsächlich im Güterstand der Gütergemeinschaft zu leben, die zutreffende Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses auch ohne weitere Auflassung herbeiführen können (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 10.12.1981, V ZB 12/81). Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der Beteiligte zu 2) das Grundstück allein erworben hat. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.