Beschluss
2 AR 1/25
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0131.2AR1.25.00
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Tenor
Das Verfahren über die Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG wird an das zuständige Oberlandesgericht Hamm abgegeben.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren über die Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG wird an das zuständige Oberlandesgericht Hamm abgegeben. G r ü n d e: I. Für den Beteiligten zu 1) wurde vor dem Jahr 2013 eine Betreuung eingerichtet. Der erste bekannte Vergütungsantrag seiner damaligen Betreuerin ist am 14.01.2013 bei dem Amtsgericht Blomberg eingegangen (zum dortigen Aktenzeichen 3 XVII C 2252; vgl. Bl. 1 Vergütungsheft – Papierakte). Sodann wurde das Betreuungsverfahren zeitweise bei dem Amtsgericht Holzminden (Niedersachsen) und dem Amtsgericht Korbach (Hessen) sowie dem Amtsgericht Lemgo geführt. Zumindest ab dem Jahr 2022 war das Amtsgericht Detmold (zum dortigen Aktenzeichen 23 XVII 119/22 C) zuständig (vgl. Bl. 513ff. d. Duplikat-Akten AG Köln, 56 XVII 80/23). Mit Beschluss vom 13.01.2023 hat das Amtsgericht Detmold das Verfahren wegen Wohnsitzwechsels des Beteiligten zu 1) an das Amtsgericht Köln abgegeben (Bl. 551f. d. Duplikat-Akten AG Köln, 56 XVII 80/23). Die Übernahme durch das Amtsgericht Köln erfolgte mit Beschluss vom 28.04.2023 (Bl. 582 d. Duplikat-Akten AG Köln, 56 XVII 80/23). Von dem Amtsgericht Köln ist das Verfahren wegen erneuten Wohnsitzwechsels mit Beschluss vom 15.05.2024 an das Amtsgericht Schwelm abgegeben worden (Bl. 660 d. Duplikat-Akten AG Köln, 56 XVII 80/23). Eine erneute Abgabe erfolgte am 05.06.2024 (Bl. 662, 664, 668 d. Duplikat-Akten AG Köln, 56 XVII 80/23). Das Amtsgericht Schwelm hat das Verfahren mit Beschluss vom 12.06.2024 übernommen (Bl. 676 d. A. 82 XVII 176/24 C, AG Schwelm). Sodann hat das Amtsgericht Schwelm wegen erneuten Wohnsitzwechsels mit Beschluss vom 21.11.2024 (Bl. 708 d.A. 82 XVII 176/24 C, AG Schwelm) das Verfahren an das Amtsgericht Wuppertal abgegeben. Nachdem das Amtsgericht Wuppertal die Übernahme unter Berufung auf eine ungeordnete Aktenführung mit Verfügung vom 02.12.2024 (Loseblattsammlung im 2. Band der Papierakten 23 XVII 119/22 C, AG Detmold) abgelehnt hatte, hat das Amtsgericht Schwelm mit Beschluss vom 03.01.2025 (Bl. 710f. d. A. 82 XVII 176/24 C, AG Schwelm) dem Oberlandesgericht Köln das Betreuungsverfahren zur Bestimmung über die Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG vorgelegt. Der Wohnsitzwechsel des Beteiligten zu 1) in den Bezirk des Amtsgerichts Wuppertal stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 4 FamFG dar, weswegen eine Abgabe nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG zu erfolgen habe; der Grund für die Verweigerung der Aktenübernahme greife nicht durch. Da das nächsthöhere Gericht der Bundesgerichtshof wäre, sei dasjenige Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk das als erstes mit der Sache befasste Gericht seinen Sitz habe, dies sei das Amtsgericht Köln. II. Der Zuständigkeitsstreit zwischen dem Amtsgericht Schwelm, das seinen Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm hat, und dem Amtsgericht Wuppertal, das seinen Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat, über die Abgabe aus wichtigem Grund gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG ist entsprechend § 5 Abs. 2 FamFG durch das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden. Soll eine Abgabe aus wichtigem Grund erfolgen und können sich Gerichte nicht einigen, so wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG). Ist das nächsthöhere Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (§ 5 Abs. 2 FamFG). Unter Sache ist in diesem Zusammenhang eine Angelegenheit zu verstehen, die Gegenstand eines selbstständigen und einheitlichen Verfahrens sein kann. Gemeint ist damit nicht der Zuständigkeitsstreit, sondern das auf die Entscheidung oder das sonstige Tätigwerden des Gerichts in der Sache selbst gerichtete Verfahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.11.2020 – 1 AR 30/20 (SA Z) –, zitiert nach juris; BeckOK FamFG/ Perleberg-Kölbel, FamFG § 5 Rn. 17; Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 5 Rn. 33). Das ist in Antragsverfahren regelmäßig der auf eine bestimmte Sachentscheidung gerichtete Antrag. Befasst ist das Gericht mit der Sache in einem solchen Antragsverfahren schon dann, wenn dieser Antrag bei einem Gericht eingeht, unabhängig von der Frage, ob dieses Gericht in der Folge überhaupt (noch) an dem Zuständigkeitsstreit beteiligt ist. In Amtsverfahren, bei denen es auf eine konkrete Antragstellung nicht ankommt, ist ein Gericht in dem Moment mit einer Sache befasst, wenn es amtlich von Tatsachen Kenntnis erlangt, die Anlass für ein gerichtliches Tätigwerden geben, wie z.B. die Anordnung einer Pflegschaft oder Betreuung (vgl. a.a.O.). In diesem Sinne ist nicht das Amtsgericht Köln als erstes befasstes Gericht zu verstehen, sondern – soweit aus den fragmentarisch vorliegenden Akten ersichtlich – das Amtsgericht Blomberg; zumindest aber war das Amtsgericht Detmold noch vor dem Amtsgericht Köln mit der Betreuungssache befasst. Sowohl das Amtsgericht Blomberg als auch das Amtsgericht Detmold liegen im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm. Zudem ist eine Ausnahme von dem zuständigen Bestimmungsgericht im Sinne der vorstehenden Ausführungen bei einer Abgabe aus wichtigem Grund (Abs. 1 Nr. 5) in sog. einheitlichen Verfahren, die auf eine längere Dauer ausgelegt sind (wie z.B. Betreuungs-, Pflegschafts-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsverfahren), angezeigt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.11.2020 – 1 AR 30/20 (SA Z) –, zitiert nach juris; Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 5 Rn. 35). Stellte man bei der Frage des zuständige Bestimmungsgerichts auf das mit der Sache zuerst befasste Gericht ab, könnte dies dazu führen, dass auch bei langjährigen Verfahren mit einer Vielzahl von Aufenthaltswechseln und entsprechenden Abgaben nach § 4 stets das Oberlandesgericht zur Bestimmung berufen wäre, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem erstmals ein Bedürfnis für ein Tätigwerden aufgetreten ist, obwohl dieses Gericht möglicherweise seit Jahren oder sogar Jahrzehnten nicht mehr in der Sache tätig war. Daher ist in diesen Fällen eine Bestimmung durch dasjenige Oberlandesgericht angezeigt, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem das Bedürfnis für die nun maßgebliche Abgabe aus wichtigen Grund im Sinne von § 4 FamFG entstanden ist. Letzteres ist das Amtsgericht Schwelm, weil dort aufgrund des Wohnsitzwechsels des Beteiligten zu 1) das Bedürfnis entstanden ist, das Betreuungsverfahren nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 4 FamFG an das wohnortnahe Amtsgericht Wuppertal abzugeben. Auch das Amtsgericht Schwelm liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.