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Beschluss

14 WF 8/25

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0131.14WF8.25.00
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Leitsätze

1. Im Verfahren nach §§ 155 b, 155c FamFG geht es nicht um die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer, sondern die Verfahren haben das Ziel, anhängige Verfahren zu beschleunigen, um der sich aus den Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, bei denen das betroffene Kind fremduntergebracht ist, ergebenden Gefahr der Entfremdung vorzubeugen.

2. Dieses Rechtsschutzziel hat sich jedoch in dem Moment erledigt, in dem  das Ausgangsgericht alle zur beschleunigten Verfahrensführung notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, so dass eine Beschleunigungsbeschwerde unzulässig wird.

Tenor

1. Die Beschleunigungsbeschwerde des Antragstellers vom 20.01.2025 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren nach §§ 155 b, 155c FamFG geht es nicht um die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer, sondern die Verfahren haben das Ziel, anhängige Verfahren zu beschleunigen, um der sich aus den Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, bei denen das betroffene Kind fremduntergebracht ist, ergebenden Gefahr der Entfremdung vorzubeugen. 2. Dieses Rechtsschutzziel hat sich jedoch in dem Moment erledigt, in dem das Ausgangsgericht alle zur beschleunigten Verfahrensführung notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, so dass eine Beschleunigungsbeschwerde unzulässig wird. 1. Die Beschleunigungsbeschwerde des Antragstellers vom 20.01.2025 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Beschleunigungsbeschwerde in einem Verfahren vor einem anderen Senat des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht (im Folgenden: Erstgericht). Das Hauptsacheverfahren des Erstgerichts mit dem Aktenzeichen 27 UF 13/23 betrifft die Beschwerde des hiesigen Antragstellers (im Folgenden: Kindesvater) vom 13.01.2023 und die separat eingelegte Beschwerde der Kindesmutter vom 05.01.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 06.12.2022 (323 F 100/21). In diesem Beschluss hat das Amtsgericht den Kindeseltern das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Schul- und Kindergartenangelegenheiten für A. Q. W. R., geboren am 00.00.2021, und V. H. J. R., geboren am 00.00.2019, entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt der Stadt L. angeordnet. Das Erstgericht hat am 13.12.2023 einen Beweisbeschluss erlassen im Hinblick auf die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens. In der Folgezeit hat die Sachverständige mit Schreiben vom 26.04.2024 mitgeteilt, dass aus von den Kindeseltern zu vertretenden Gründen bislang keine Gesprächstermine stattgefunden hätten. Dem Kindesvater seien mit entsprechendem Vorlauf weitere Gesprächstermine in K. am 18.04.2023, 23.04.2023 oder 25.04.2023 angeboten worden; der Kindesvater habe sich zu den angebotenen Terminen nicht geäußert und zur Vertrauensbildung „Beweise" über Inhalte der Gerichtsakten verlangt. Das Erstgericht hat daraufhin mit Schreiben vom 03.05.2024 alle Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf das anliegende Schreiben der Sachverständigen vom 26.04.2024 dringend aufgefordert, weitere Verzögerungen bei der Erstellung des Gutachtens zu vermeiden. Mit Schreiben vom 07.06.2024 und 30.07.2024 hat die Sachverständige mitgeteilt, dass es ihr immer noch nicht gelungen sei, Termine mit dem Kindesvater zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 06.08.2024 und 27.08.2024 hat das Erstgericht erneut den Kindesvater aufgefordert, an der Begutachtung mitzuwirken. Mit Schreiben vom 19.09.2024 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters mitgeteilt, dass dieser sich seit dem 13.09.2024 in Strafhaft befinde. Kurz darauf hat die Sachverständige mitgeteilt, dass die Kinder am 27.08.2024 plötzlich und unerwartet in eine andere Erziehungsstelle hätten wechseln müssen, was erhebliche Auswirkungen auf den Begutachtungsprozess haben werde. Mit Schreiben vom 22.10.2024 hat die Sachverständige das Erstgericht über den Stand der Begutachtung informiert, worauf das Erstgericht mit Schreiben vom 23.10.2024 reagiert hat. Mit Schreiben vom 20.12.2024 hat die Sachverständige sodann ein an ihre Person gerichtetes Schreiben des Kindesvaters vom 25.10.2024 dem Erstgericht übersandt, aus welchem sich ergab, dass der Kindesvater nunmehr doch zur Mitwirkung an der Begutachtung bereit sein könnte. Das Schreiben des Kindesvaters ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters am 27.12.2024 übersandt und gebeten worden, dem Erstgericht mitzuteilen, in welcher Justizvollzugsanstalt sich der Kindesvater derzeit befindet. Dieser Bitte ist der Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters mit Schriftsatz vom 06.01.2025 nachgekommen. Unter dem 07.01.2025 hat der Senat der Sachverständigen die aktuelle Adresse des Kindesvaters übersandt, verbunden mit der Bitte zu versuchen, nunmehr einen Termin mit dem Kindesvater zu vereinbaren. Parallel hat der Kindesvater mit am 19.12.2024 beim Erstgericht eingegangenem Schreiben Verzögerungsrüge eingelegt und gerügt, dass die Niederschrift des Gutachtens seit einigen Monaten überfällig sei. Mit Beschluss vom 15.01.2025, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Erstgericht die Beschleunigungsrüge unter ausführlicher Darlegung des Verlaufs des Verfahrens seit Erlass des Beweisbeschlusses und der sich hieraus ergebenden mangelnden Mitwirkung des Kindesvaters zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 24.01.2025 eingegangene Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 20.01.2025, mit der er erneut die mangelnde Fristsetzung zur Erstellung des Gutachtens rügt und behauptet, er habe stets an der Begutachtung mitgewirkt. Weiter rügt er, dass die Zuerkennung von Pflegegraden bzgl. seiner Kinder im Rahmen dieses Verfahrens diesem die Legitimität entzogen haben könnte. Ferner könnten die zuständigen Gerichte ihre seit 24 Monaten währende Fürsorgepflicht für die beiden Kinder außeracht gelassen haben. Es wäre wünschenswert, wenn insbesondere der erste Mangel zeitnah behoben werden könnte, damit die Untersuchung ein Ende finde. II. Die Beschleunigungsbeschwerde ist vorliegend unzulässig, weil ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an einer Sachentscheidung fehlt. 1. a. Ein Rechtsschutzinteresse ist nach allgemeiner Ansicht zunächst zu verneinen, wenn eine Beschwer nicht oder nicht mehr besteht, zum Beispiel weil das Gericht in der Hauptsache bereits entschieden hat (vgl. BT-Drucksache 18/9092, S. 19). Zur Überzeugung des Senats fehlt eine Beschwer indes auch dann, wenn das Gericht inzwischen geeignete Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung ergriffen hat. In diesen Fällen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis (ggf. nachträglich ), da Sinn und Zweck der Beschleunigungsbeschwerde nicht die bloße Feststellung eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot ist, sondern der effektiven Durchsetzung eines beschleunigten Verfahrens dient ( MüKoFamFG/Schumann, 3. Aufl. 2018, FamFG § 155c, Rn. 13). Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verzögerungsrüge oder -beschwerde entfällt, wenn im laufenden Rüge- bzw. Beschwerdeverfahren eine das Verfahren beendende Entscheidung ergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.08.2018 – 1 BvR 700/18, FamRZ 2018, 1761, m.w.N.). In diesen Fällen kann der Verfahrenszweck der Beschleunigung nicht mehr erreicht werden und das von dem Beschwerdeführer verfolgte Beschleunigungsbegehren hat sich erledigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.08.2018 – 1 BvR 700/18, FamRZ 2018, 1761, m.w.N.). b. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Den Verfahren nach §§ 155b, 155c FamFG kommt kein Selbstzweck zu (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 155c, Rn. 8; BeckOK FamFG/Schlünder, 40. Ed. 1.10.2021, FamFG § 155c, Rn. 8). Der Verfahrenszweck der Beschleunigung kann auch dann nicht (mehr) erreicht werden, wenn das Ausgangsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nichts weiter veranlassen könnte, um dem Verfahren beschleunigt Fortgang zu geben. Im Verfahren nach §§ 155 b, 155c FamFG geht es ausdrücklich nicht um die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer, sondern die Verfahren haben das Ziel, anhängige Verfahren zu beschleunigen, um der sich aus den Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, bei denen das betroffene Kind fremduntergebracht ist, ergebenden Gefahr der Entfremdung vorzubeugen. Dieses Rechtsschutzziel hat sich jedoch in dem Moment erledigt, in dem das Ausgangsgericht alle zur beschleunigten Verfahrensführung notwendigen Maßnahmen ergriffen hat (BeckOK FamFG/Schlünder, 40. Ed. 1.10.2021, FamFG § 155c, Rn. 8), weil dann „zeitlich notwendige oder überfällige“ (vgl. BT-Drucks. 18/9092, 19) Amtshandlungen gerade nicht mehr vorzunehmen sind (MüKoFamFG/Schumann, 4. Aufl. 2025, FamFG § 155b Rn. 9, 10 m.w.N.). c. Auch verlangen weder der grundrechtlich gesicherte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, noch das sich aus Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK ergebende Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung eine Auslegung des § 155c FamFG dahingehend, dass ein Rechtsschutzbedürfnis (fort-) besteht, wenn verfahrensfördernde Handlungen weder geboten, noch ersichtlich sind. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des einzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, der gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.93 - 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118 = NJW 1993, 1635). Dieser Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfährt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Verfahren betreffend das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern eine besondere Ausgestaltung. In ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes obliegt den Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Verfahren, die das Verhältnis einer Person zu ihrem Kind betreffen und in denen die Gefahr besteht, dass allein der fortschreitende Zeitablauf eines Verfahrens irreparable Folgen für das Verhältnis zwischen dem Kind und den Eltern haben und zu einer faktischen Entscheidung der Sache führen kann, die Verpflichtung zur besonderen Förderung solcher Verfahren (std. Rspr., vgl. für I.: EGMR, Urteile vom 15.01.2015, Nr. 62198/11, C. gg. I., www.hudoc.com, Rn. 102 m.w.N.; und Urteil vom 06.10.2016, 23280/08 2334/10, Rechtssache U. gg. I., www.hudoc.com ; vgl. auch BGH, Urteil vom 06.05.2021 − III ZR 72/20, FamRZ 2021, 1302). Ausgehend von dieser sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Verpflichtung der Gerichte, Verfahren in Kindschaftssachen effektiv zu führen, verlangt der Gerichtshof deshalb bei diesen Verfahren zur effektiven Rüge der Verfahrensdauer im Sinne des Art. 13 EMRK einen Rechtsbehelf, der zugleich präventiv wirkt (vgl. Urteile des EGMR vom 15.01.2015, Rechtssache C. gg. I., EGMR NJW 2015, Nr. 62198/11, Rn. 137; NJW 2015, 1433; vom 22.10.2010 in der Rechtssache N. gg. E., Nr. 4824/06 15512/08 und vom 27.10.2011 in der Rechtssache X. gg. E., Nr. 8857/08, jeweils zu finden auf der homepage des EGMR www.hudoc.com). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang deshalb ausdrücklich festgestellt, dass die in den §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vorgesehene Verzögerungsrüge mit anschließender Entschädigungsklage in diesen Verfahren nicht den Anforderungen genügt, die sich aus Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK ergeben. Um dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entsprechen, hat der deutsche Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG sowie zur Änderung des SGG, der VwGO, der FGO und des GKG vom 11.10.2016 (BGBl. 2016 I S. 2222) die Bestimmungen der § 155 b und § 155 c FamFG in das FamFG eingefügt. 2. Vor diesem Hintergrund gebieten weder der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, noch Art. 8 EMRK die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses im vorliegenden Fall. a. Das Erstgericht hat nach Eingang der Beschleunigungsrüge erfahren, dass sich der Kindesvater in Haft befindet. Es hat nach Erhalt dieser Information unverzüglich verfahrensleitende Maßnahmen ergriffen, um die Begutachtung des Kindesvaters in Haft zu ermöglichen. Soweit der Kindesvater als verfahrensfördernde Maßnahme eine Fristsetzung an die Sachverständige fordert, ist ihm zwar insoweit zuzustimmen, als dass nach § 30 Abs. 1 i.V.m. § 411 Abs. 1 ZPO das Gericht im Fall der Anordnung einer schriftlichen Begutachtung dem Sachverständigen zwingend eine Frist für die Einreichung des Gutachtens setzen muss. Eine solche Frist hat das Erstgericht jedoch gesetzt. Die gesetzte Frist des 30.06.2024 konnte jedoch maßgeblich deshalb nicht eingehalten werden, weil der Kindesvater an der Begutachtung nicht mitgewirkt hat. Das Erstgericht hat hierauf reagiert, indem es mit Schreiben vom 17.07.2024 die Sachverständige gebeten hat mitzuteilen, bis wann mit der Fertigstellung gerechnet werden könne. Da es erneut die mangelnde Mitwirkung des Kindesvaters war, die die Gutachtenfertigstellung verhindert hat, hätte eine weitere Fristsetzung durch das Erstgericht die Erstattung des Gutachtens nicht beschleunigt. Hinzu kam im weiteren Verlauf, dass bis Januar 2025 unbekannt war, in welcher Haftanstalt sich der Kindesvater befindet, und dass er erst Ende des Jahres der Sachverständigen gegenüber mitgeteilt hat, nunmehr doch zur Begutachtung bereit zu sein. Darüber hinaus haben sich durch den Wechsel der Pflegestelle weitere neue Umstände ergeben, die die Gutachtenerstellung verzögern, ohne dass eine Fristsetzung hieran etwas ändern würde. Die geforderte (erneute) Fristsetzung war damit keine geeignete Maßnahme, das Verfahren zu fördern. Soweit der Kindesvater in einem Satz trotz der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung des Erstgerichts behauptet hat, er hätte verfahrensfördernd an der Begutachtung mitgewirkt, besagt der Inhalt der Verfahrensakte – wie dargelegt – explizit etwas Anderes. Es wäre an ihm gewesen, darzutun, dass er wann konkret seine Mitwirkung erklärt und auch umgesetzt haben will, um die dort getroffenen Feststellungen anzugreifen. Da das Erstgericht unmittelbar nach Erhalt der entsprechenden Informationen alle möglichen Maßnahmen zeitlich zusammenfallend mit dem Eingang der Verzögerungsrüge ergriffen hat, sind weitere verfahrensbeschleunigende Maßnahmen derzeit weder ersichtlich, noch dargelegt. Der Gefahr, dass allein der fortschreitende Zeitablauf irreparable Folgen für das Verhältnis zwischen dem Kind und den Eltern haben und zu einer faktischen Entscheidung der Sache führen kann, kann im Ergebnis damit durch weitere Maßnahmen im sorgerechtlichen Verfahren nicht begegnet werden. b. Dem Kindesvater fehlt weiter auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für die Verzögerungsbeschwerde, als dass er die Konsequenzen der Zuerkennung eines Pflegegrades bei den Kindern beanstandet. Denn Rügeinhalt einer Beschleunigungsrüge und -beschwerde muss mit hinreichender Deutlichkeit die Rüge sein, dass die Verfahrensdauer dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nicht genügt und hierüber eine Entscheidung des Gerichts anstrebt wird (BT-Drucks. 18/9092 S. 17). Bei der weiter vom Kindesvater erhobenen Rüge geht es jedoch nicht um die Frage der ausreichend beschleunigten Verfahrensführung, sondern um die Auswirkungen weiterer neuer Umstände auf den Ausgang des Verfahrens. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG (OLG Bremen, Beschluss vom 12.10.2017 – 4 UF 107/17 –, FamRZ 2018, 450; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2021 – 9 WF 167/21 –, BeckRS 2021, 21410 = FamRZ 2021, 1818). Rechtsbehelfsbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.