Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 13.12.2024 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 4.12.2024 (28 O 270/24) aufgehoben und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet: Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, untersagt, in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie geschehen in der Veröffentlichung „ „Zitat wurde entfernt“ “ auf www.Z.-B..de wie folgt: „Darstellung wurde entfernt“ Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Verfügungsbeklagte. Gründe: Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnenden Beschluss des Landgerichts hat Erfolg. 1. Der Senat hat über die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers durch Urteil zu entscheiden, weil er – ein Ausnahmefall im Sinne des insofern eng auszulegenden § 937 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.3.2024 – 1 BvR 605/24, juris) lag hier nicht vor – nach Beschwerdeeingang terminiert hat. Ordnet das Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung an, wechselt damit der Verfahrensgang dahingehend, als ob in erster Instanz auf mündliche Verhandlung hin durch Urteil entschieden und dagegen Berufung eingelegt worden wäre. Das Beschwerdegericht entscheidet daher durch Endurteil, welches als in zweiter Instanz erlassen gilt und mit Blick auf § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO keinem Rechtsmittel unterliegt (vgl. Senat, Urt. v. 21.12. 2023 – 15 W 107/23, n.v.; Senat, Urt. v. 21.5.2024 – 15 W 34/24, juris; KG, Urt. v. 20.8.2019 – 21 W 17/19, NJW-RR 2019, 1231; MüKo-ZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, § 922 Rn. 20). 2. Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, da die angegriffene Veröffentlichung sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die in der Liste aus Oktober 2024 vorhandene Angabe zum Vermögen des Verfügungsklägers (N04 Euro), welches nach der Behauptung des Verfügungsklägers angeblich „ „Zitat wurde entfernt“ “, eine Schätzung und damit eine Meinungsäußerung oder aber eine Tatsachenbehauptung ist. Unabhängig von diesem Punkt dringt die sofortige Beschwerde jedenfalls damit durch, dass der Verfügungskläger glaubhaft gemacht hat, seit dem 16.3.2022 kein deutscher, sondern allein H.- Staatsangehöriger zu sein und die Verfügungsbeklagte insofern eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellt. a. Die angegriffene Äußerung „ „Zitat wurde entfernt“ “ enthält aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten die Behauptung der Verfügungsbeklagten, dass es sich bei den in der Liste namentlich aufgeführten Personen im Zeitpunkt der Veröffentlichung im Oktober 2024 um „ Deutsche “ handelt. Dies stellt auch die Verfügungsbeklagte nicht in Abrede, ist jedoch der Ansicht, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bleibe eine Person auch dann „ Deutscher “, wenn sie formal eine andere Staatsbürgerschaft angenommen habe, weil es sich weiterhin – dies entsprechend der Begriffserläuterung in einem Wörterbuch – um einen „ Angehörigen des deutschen Volkers, eine aus Deutschland stammende Person “ handele. Der Senat hat schon Zweifel, ob der durchschnittliche Rezipient der streitgegenständlichen Liste einen solchen allgemeinen Sprachgebrauch teilt, zumal der Verfügungskläger auf Basis des von der Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 9.1.2025 zitierten Wörterbucheintrags zwar möglicherweise als „ aus Deutschland stammende Person “, wohl aber nicht (mehr) als „ Angehöriger des deutschen Volkes “ angesehen werden wird. Dies kann aber dahinstehen, denn unter Anwendung der sog. Stolpe-Rechtsprechung wird die von der Verfügungsbeklagten gewählte Überschrift der Liste von einem unvoreingenommenen und verständigen Publikum zumindest als mehrdeutig wahrgenommen. Der Begriff „ Deutscher “ – auch in Verbindung mit der in der Einleitung des Berichts enthaltenen Formulierung „„Zitat wurde entfernt““ - ist entgegen den Ausführungen der Verfügungsbeklagten im Verhandlungstermin nicht derart inhaltsleer und substanzlos, dass sich der durchschnittliche Rezipient überhaupt keine Gedanken darüber macht, welchen konkreten Personenkreis die Verfügungsbeklagte in ihre Liste aufgenommen hat. Vielmehr wird ein nicht nur unerheblicher Teil der Rezipienten den Begriff so verstehen, dass die in der Liste namentlich aufgeführten Personen jedenfalls nicht ausschließlich eine ausländische, sondern zumindest auch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und dies – da die Liste im jährlichen bzw. nach der Behauptung des Verfügungsklägers sogar im halbjährlichen Rhythmus neu aufgelegt wird und die nach den Angaben der Beklagten im Bericht als „„Zitat wurde entfernt““ bezeichnet wird – auch keine Zuschreibung einer vor mehreren Jahren bestehenden Staatsbürgerschaft, sondern vielmehr eine aktuelle Darstellung der Situation ist. Eine solche Auslegung kann auch nicht im Hinblick auf den Gesamtkontext des Beitrags als fernliegend eingestuft werden. Denn die Ausführungen der Verfügungsbeklagten im beigefügten Hinweiskasten (vgl. Bl. 136 d.A.) enthalten lediglich Angaben dazu, wie die Verfügungsbeklagte die einzelnen Vermögen der in der Liste Aufgeführten bewertet hat; Angaben dazu, nach welchen Kriterien sie die in der Liste namentlich genannten Personen als „ Deutsche “ eingestuft hat, finden sich weder hier noch im weiteren Teil des Berichts. Auch der Umstand, dass in der Liste nicht nur einzelne Personen, sondern auch „ Familien “ bzw. „ Erben “ und damit Personenmehrheiten aufgeführt werden, steht der obigen Auslegung nicht entgegen. Denn auch wenn der Rezipient bei solchen Personenmehrheiten möglicherweise nicht das Verständnis haben sollte, dass sämtliche Mitglieder der „ Familie “ oder der Erbengemeinschaft die deutsche Staatsangehörigkeit haben – was die Verfügungsbeklagte im Verfahren im Übrigen aber auch nicht in Abrede gestellt hat – handelt es sich bei der vom Verfügungskläger angegriffenen Eintragung gerade um eine solche einer namentlich genannten Einzelperson, die dann allein für die Einstufung als „ Deutscher “ in Betracht kommt. Eine im Hinblick auf die Mehrdeutigkeit der Äußerung erforderliche Klarstellung hat die Verfügungsbeklagte in der angegriffenen Berichterstattung bis zuletzt nicht vorgenommen. b. Bei dieser im Hinblick auf die Person des Verfügungsklägers falschen Tatsachenbehauptung handelt es sich auch nicht um eine solche, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das sein Persönlichkeitsbild des Verfügungsklägers auswirkt. Das Persönlichkeitsrecht ist berührt bei Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn die Bedeutung einer Äußerung für das Bild der Persönlichkeit bereits in objektiver Hinsicht auf der Hand liegt, oder wenn der Betroffene im Einzelfall nachvollziehbar und ausreichend darlegt, dass das Bild seiner Person in der Öffentlichkeit von der angegriffenen Äußerung betroffen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007 – 1 BvR 150/06, NJW 2008, 747). Nach diesen Maßstäben ist das Bild des Verfügungsklägers in der Öffentlichkeit berührt. Zum einen hat der Verfügungskläger unbestritten und nachvollziehbar vorgetragen, dass er aufgrund seiner Präsenz auf der streitgegenständlichen Liste dem Risiko von Anfeindungen, Gefährdungen sowie von Hass und Neid ausgesetzt ist, mit denen hochvermögende Personen konfrontiert werden. Zum anderen ergibt sich die Persönlichkeitsrelevanz auch aus objektiven Tatsachen, nämlich aus dem Umstand, dass der Verfügungskläger als H.- Staatsangehöriger, der zudem nicht in Deutschland wohnt, auf der Liste in ihrer streitgegenständlichen Form – mit der darin nach den obigen Ausführungen enthaltenen Anknüpfung an die deutsche Staatsbürgerschaft – nicht verzeichnet werden darf. Die Angabe „ Deutsche “ ist im vorliegenden Fall nicht etwa ein Randdetail der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten, sondern vielmehr das prägende Merkmal der Liste, in der gerade nicht „ „Zitat wurde entfernt“ “, „ „Zitat wurde entfernt“ “ oder „ „Zitat wurde entfernt“ “ aufgeführt werden. Gehört der Verfügungskläger damit aber nicht mehr zu demjenigen Personenkreis, den die Verfügungsbeklagte aus Sicht eines nicht nur unwesentlichen Teils der Rezipienten Jahr für Jahr in ihrer Liste abbildet, so kann seine Staatsangehörigkeit in diesem konkreten Fall nicht als Umstand angesehen werden, der sich nicht in nennenswerter Weise auf sein Persönlichkeitsrecht auswirkt, da sie ihm – angesichts des vorliegenden Vermögens – gerade zu einem Platz auf der Liste „verhilft“. In diesem Zusammenhang kann die Verfügungsbeklagte auch nicht – wie in der mündlichen Verhandlung geschehen – geltend machen, die Unerheblichkeit der Persönlichkeitsrechtsverletzung ergebe sich daraus, dass der Verfügungskläger unter Hinweis auf seine H.- Staatsangehörigkeit auf der betreffenden Liste geführt werden dürfte. Denn im konkreten Fall wehrt sich der Verfügungskläger dagegen, auf einer Liste geführt zu werden, die mit „ „Zitat wurde entfernt“ “ betitelt ist und zu einem Anonymitätsverlust seinerseits führt, den er als H.- Staatsbürger gerade nicht befürchten muss. c. Die durch die Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr ist nicht widerlegt. 3. Schließlich fehlt es auch nicht am erforderlichen Verfügungsgrund. Dieser kann bei einer – wie im vorliegenden Fall – fortbestehenden Abrufbarkeit einer Internetveröffentlichung regelmäßig angenommen werden (vgl. Senat, Urt. v. 21.5.2024 – 15 W 34/24, juris). Das Interesse des Betroffenen überwiegt bei abwägender Betrachtung in einem solchen Fall regelmäßig die Nachteile eines Zuwartens bis zur Entscheidung über die Hauptsache in einem Maße, dass der Eingriff in die Sphäre des Gegners aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 21.11.2024 – 15 W 135/24, n.v.). Ein bei der Abwägung zu berücksichtigendes dringlichkeitsschädliches Zuwarten mit einem Antrag nach Eintritt der Gefährdung oder eine zögerliche Verfahrensführung, wodurch der Betroffene zu erkennen gibt, dass es ihm selbst nicht eilig ist (vgl. Senat, Urt. v. 21.5.2024 - 15 W 34/24, juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2018 - 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105; OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.2.2023 - 3 W 290/23, MDR 2023, 722; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 144 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 935 Rn. 12; Meyer in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., 40. Abschnitt Rn. 33), liegt hier nicht vor: Der Umstand, dass die „ Familie E. “ bereits seit sieben Jahren auf der Liste mit dem Titel „ „Zitat wurde entfernt“ “ geführt wird und dass die ursprüngliche Art der Veröffentlichung für das Jahr 2024 („ „Zitat wurde entfernt“ “) dem Verfügungskläger schon seit Ende Oktober 2024 bekannt war, hindert die Annahme eines Verfügungsgrundes nicht. Denn der konkrete Name gerade des Verfügungsklägers – und nicht nur die Sammelbezeichnung „ Familie “ – findet sich erst seit dem 6.11.2024 als Reaktion der Verfügungsbeklagten auf die Abmahnung des Verfügungsklägers vom 4.11.2024 (Anlage ASt 4) auf der streitgegenständlichen Liste, womit das am 21.11.2024 eingeleitete Verfahren nach der auf die geänderte Veröffentlichung gerichteten Abmahnung vom 15.11.2024 (Anlage ASt 7) zügig betrieben wurde. Soweit sich die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, der Verfügungskläger habe bereits im Abmahnschreiben vom 11.4.2024 (Anlage ASt 3) seine nicht mehr bestehende deutsche Staatsangehörigkeit geltend gemacht und dann in der Folgezeit keine gerichtlichen Schritte eingeleitet, obwohl die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 19.4.2024 (Anlage AG 3) lediglich angeboten habe, ihn künftig in der Liste persönlich – und nicht die „ Familie E. “ – zu führen, ändert auch dies nichts am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Die Frage, ob der Betroffene durch Zuwarten mit einem Antrag zeigt, dass ihm selbst die Angelegenheit nicht eilig ist, kann sich allein daran orientieren, welche Zeitspanne zwischen der konkreten Verletzung seiner Rechte und der Antragstellung vergangen ist. Dass der Verfügungskläger hier aufgrund des Schreibens der Verfügungsbeklagten vom 19.4.2024 damit rechnen musste, in einer weiteren Liste mit seinem Vor- und Zunamen aufgeführt zu werden, zwingt ihn nicht zu einer vorsorglichen Antragstellung. Vielmehr durfte er abwarten, ob und welche Veränderungen die Verfügungsbeklagte als Reaktion auf seine Beanstandungen an der Liste vornehmen würde und diese sodann konkret angreifen. 4. Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO, die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Streitwert: 10.000 Euro