Beschluss
1 ORs 1/25
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0121.1ORS1.25.00
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Tenor
I. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen sind die im Urteil getroffenen Feststellungen dazu, dass der Angeklagte am 00.00.2022 den Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ auf dem von ihm betriebenen Internetblog „https://X..de“ in das Internet stellte.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
I. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen sind die im Urteil getroffenen Feststellungen dazu, dass der Angeklagte am 00.00.2022 den Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ auf dem von ihm betriebenen Internetblog „https://X..de“ in das Internet stellte. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe I. Das Amtsgericht Bonn verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 5. Februar 2024 wegen Volksverhetzung eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bonn mit Urteil vom 19. August 2024 unter Verwerfung der Berufung im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten erkannt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Das Landgericht hat den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Variante des Beschimpfens und des böswillig Verächtlichmachens als erfüllt angesehen und zum Schuldspruch – soweit für die Entscheidung erheblich –folgende Feststellungen getroffen: „[…] Wie oben bereits angesprochen betreibt der Angeklagte unter der URL https://X..de einen Internetblog, auf dem er sich zu aktuellen tagespolitischen Themen sowie Zeitgeschehen äußert […]: Am 00.00.2022 veröffentlichte der Angeklagte den nachfolgenden Beitrag auf dem vorgenannten Internetblog unter der Überschrift „„Zitat wurde entfernt““: [An dieser Stelle wird in der Urteilsurkunde der vorgenannte Beitrag vollständig eingerückt. Für die Entscheidung sind die folgende Textpassagen erheblich: „ Obgleich die Inflation die 8-Prozent-Marke knackt, die Energiepreise durch die Decke schießen, die Ausländisierung des Landes mit völlig Ungebildeten und Inkompatiblen rasend voranschreitet, täglich ganze Dauer-Hartz-IV-Heere hereingeholt werden, die explodierende Kriminalität mit zwei Gruppenvergewaltigungen pro Tag, ja sogar Schlachtungen und Köpfungen von Menschen auf offener Straße einen archaischen Charakter wie zu Barbarenzeiten annimmt, ein Eigenheim – eine Selbstverständlichkeit noch vor dreißig Jahren selbst für Arbeiterfamilien – nicht einmal mehr für die Mittelschicht leistbar ist, der deutsche Durchschnittsrentner sich gegenüber dem italienischen wie ein Straßenbettler ausnimmt, das heimatliche Landschaftsbild sich in einem Industriepark und in eine stählerne und betonierte Müllhalde verwandelt, man ihm anstatt seine indigene Kultur jene von irgendwelchen Moslems oder Afros vorsetzt, die Schmarotzer sich in staatlichen Versorgungsanstalten mikrobenartig immer weiter vermehren, ja, obwohl diese und noch mehr von ganz oben anbefohlenen Verheerungen sein im wahrsten Sinne des Wortes armseliges Dasein bestimmen, kann der Deutsche gar nicht abwarten, noch eine weitere Schippe auf seinem Rücken draufgelegt zu bekommen. Ich hatte einen Erkenntnismoment. Auf die Katastrophenjahre 2015/16, in denen Deutschland von Millionen von nach leistungsloser Vollversorgung suchenden fremden Männern gestürmt wurde, die bis heute nicht abreißende Serie bestialischer Verbrechen vor allem an Frauen startete und sich in den Folgejahren noch steigerte und die Sozialtransfers den Umfang von Staatsbudgets anderer Länder erreichten, folgten die Bundestagswahlen 2017. Ich hatte ganz unschuldig angenommen, daß die Parteien, die dies alles verursacht und zugelassen hatten, ihre Quittung nun präsentiert bekommen und aus dem Parlament gejagt werden würden. Doch Pustekuchen! Obwohl sich zu der Zeit die Lüge von den bald unsere Rente zahlenden „Fachkräften“ als unverschämte Lüge entpuppt hatte, wie übrigens der gesamte Ausländerzirkus sich über die Jahre sowohl wirtschaftlich als auch kulturell als ein einziges Desaster erwies, obwohl also alle wußten, daß man sie verarscht hatte und in diesen verhängnisvollen Jahren es nur um den planmäßigen Raub ihres Wohlstands und ihrer Lebensqualität gegangen war, wählten die Deutschen genau dieselben Verbrecher, die sie schon immer gewählt hatten […] “ ] Durch diesen Text wollte der Angeklagte – jedenfalls auch – aus einer feindseligen Gesinnung gegenüber nach Deutschland eingewanderten Menschen heraus diese in ihrer Menschenwürde angreifen, indem er sie beschimpft und böswillig verächtlich gemacht hat. Dabei nahm er jedenfalls billigend in Kauf, dass dies durch die Verbreitung im Internet in einer Weise geschah, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. […] […] Auf dieser ersten, unmittelbaren Deutungsebene lässt bereits der Umfang des Textes und die Konkretheit seiner Wortwahl kaum verschiedene Deutungen zu. Der Angeklagte agiert gegen nach Deutschland geflüchtete und hier lebende Ausländer, mithin gegen Migranten, obwohl er dieses Wort konkret nicht ein einziges Mal verwendet. […] Gegen diese am Wortlaut erfolgte Auslegung wäre noch in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte sich mit seinem Text nicht gegen die in Deutschland lebenden Migranten in Gänze wenden wollte, sondern vielmehr gegen eine verfehlte Migrationspolitik der jeweiligen Bundesregierungen und dem kritikwürdigen Abkanzeln konservativer politischer Meinungen pauschal als „rechts“. Von ihrem Kontext sind die Ausführungen gegen die Migranten zwar in die Kritik eingebettet, das Wort „rechts“ werde zu Unrecht als Kampfbegriff zum Abtun missliebiger anderer Meinungen eingesetzt und benutzt. Eine solche Auslegung verkürzt den Text jedoch unzulässig auf den, von dem Angeklagten durchaus geschickt gewählten, rein äußerlichen Äußerungszweck. Zwar ist dieser im Lichte der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Allerdings steht die diffamierende Beschreibung und Umschreibung von Migranten bereits vom Umfang der jeweiligen Textabschnitte als auch durch die Rohheit der Sprache in einem solchen Maße im Mittelpunkt, dass der vermeintliche weitere Zweck der Äußerungen in den Hintergrund tritt. Insofern verpackt der Angeklagte seine Diffamierungen gegen Migranten lediglich in eine vordergründige Kritik an der Migrationspolitik der jeweiligen Regierungen. Eine tatsächliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Migrationspolitik der jeweiligen Regierungen findet nämlich nicht statt, sie wird vielmehr nur pauschal und populistisch schlecht und herunter gemacht. So setzt sich der Angeklagte im Ansatz nicht konkret mit einzelnen Entscheidungsträgern und Entscheidungen im Rahmen der Migrationspolitik in den letzten Jahren auseinander. Insoweit ist auch nicht erkennbar, inwieweit die rohen sprachlichen Angriffe auf Migranten zu der These des Angeklagten, es sei ein neuer Kampfbegriff, nämlich „rechts“, zum Abkanzeln missliebiger Meinungen geprägt worden, inhaltlich beitragen. Diese Angriffe stehen hier nicht im Dienste des „Kampfes um Meinungen“, sondern nehmen im Text eine völlig losgelöste und eigenständige Funktion ein, die auf nichts Anderes abzielt, als auf die Verächtlichmachung von Migranten. […] Der Angeklagte hat in dem vorliegenden Text Migranten als minderwertig dargestellt und hat als einzige kennzeichnenden Merkmale ihre vermeintliche völlige Ungebildetheit und Inkompatibilität herausgestellt. Er hat sie pauschal und in Gänze als Vergewaltiger, Schlächter und Schmarotzer dargestellt, die sich hier mikrobenartig vermehren und in Deutschland nur nach einer leistungslosen Vollversorgung vom Sozialstaat streben würden. Diese durch ihre Rohheit besonders verletzenden Äußerungen der Missachtung und Verachtung offenbaren dabei durch die bewusste Verallgemeinerung auch die feindselige Einstellung des Angeklagten gegenüber Migranten. Selbst wenn der Angeklagte für Teile seiner Äußerungen, wie beispielsweise die Vergewaltigungen, auf etwaige tatsächliche Geschehnisse zurückgreift, ist es gerade die Übergeneralisierung zum einen und die Reduzierung auf eben diese Eigenschaften zum anderen, die den entwürdigenden Charakter der Äußerungen ausmachen und unterstreichen, so dass ihr marginaler Tatsachenbezug der Erfüllung des Tatbestandes nicht entgegensteht. […] Die von dem Angeklagten getätigten Äußerungen gehen hier weit über einen bloßen Ehrangriff auf Migranten hinaus. Indem er Migranten als „Mikroben“ bezeichnet, macht er ihren menschlichen Unwert mehr als deutlich. Die undifferenzierten und pauschalen Behauptungen, dass es sich um ungebildete Schwerstkriminelle handele, die nichts Anderes zu tun haben, als dem Land und seiner (deutschen) Bevölkerung zu schaden und finanziell zur Last zu liegen, gehen weit über bloß zugespitzte oder pointierte Äußerungen hinaus. Sie zeichnen pauschal ein Bild von den Migranten als triebgesteuerten, gierigen Schädlingen und stellen damit evident ihren aus der allgemeinen Menschenwürde abzuleitenden Lebens- und Achtungsanspruch in Frage. […] “ Gegen das Urteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. August 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurück zu verweisen. Bereits mit der Einlegung der Revision hat er die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. November 2024 hat der Angeklagte zur der erhobenen allgemeinen Sachrüge näher ausgeführt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. II. Das hinsichtlich seiner Zulässigkeitsvoraussetzungen unbedenkliche Rechtsmittel hat Erfolg und führt gemäß § 353 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dessen Überprüfung aufgrund der in zulässiger Weise erhobenen Sachrüge ergibt, dass es auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO). Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Volksverhetzung nicht, weil die Kammer keine vollständige Prüfung des Erklärungsinhalts der von ihr als inkriminiert bewerteten Textstellen des Beitrags vorgenommen hat. Im Einzelnen: 1. Die Feststellung des Sachverhalts einschließlich des Wortlauts der Äußerung eines Angeklagten ist grundsätzlich allein Sache des Tatrichters und wird vom Revisionsgericht nur auf Verstöße gegen Sprach- oder Denkgesetze überprüft (vgl. BGH, Beschl. v. 03.05.2016 - 3 StR 449/15 - juris; SenE v. 28.10.1980 - 1 Ss 650/80 - NJW 1981, 1280; Rackow, BeckOK, StGB, 63 Ed., § 130 Rn. 75 m.w.N.). Einen Verstoß stellt es dar, wenn der Tatrichter eine naheliegende Deutungsmöglichkeit nicht in Betracht zieht (vgl. BGH, Beschl. v. 03.05.2016 - 3 StR 449/15 - juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Entsch. v. 28.04.1970 - 2 Sz 41/70 - NJW 1970, 1649; BayObLG, Beschl. v. 31.01.1994 - 4St RR 209/93 - juris; Rackow, a.a.O.). Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht. Maßgebend ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss ihr wahrer Erklärungsinhalt aus dem Zusammenhang und ihrem Zweck erforscht werden. Dabei sind alle Begleitumstände bzw. die gesamte konkrete Situation zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit darf einer Äußerung keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können. Der Tatrichter muss sich deshalb mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 - juris; BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 - juris; BVerfG, Beschl. v. 23.09.1993 – 1 BvR 584/93 - juris; SenE v. 16.10.2012 - III-1 RVs 196/12 -; SenE v. 02.02.2010 - 82 Ss 80/09 -; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 192/18 - juris; Schäfer/Anstötz, Münchener Kommentar, StGB, 4. Aufl., § 130 Rn. 110 u. 111 m.w.N.). Tastet die Äußerung einer Meinung die Menschenwürde an, findet eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgut nicht statt und die Meinungsfreiheit muss stets zurücktreten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010 - 1 BvR 369/04 - juris, m.w.N.; BGH, Urt. v. 15.12.2005 - 4 StR 283/05 – juris; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 130 Rn.12c; Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB 30. Aufl., § 130 Rn. 3). Denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010 - 1 BvR 369/04 - juris, m.w.N.; Fischer, a.a.O.; Heger, a.a.O.). Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010 - 1 BvR 369/04 - juris, m.w.N.; Fischer, a.a.O.). Dies führt dazu, dass das Gewicht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG bereits bei der Prüfung der Frage, ob die Äußerung einen Angriff auf die Menschenwürde enthält, Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2010 - 1 BvR 369/04 - juris, m.w.N.; Fischer, a.a.O.; Rackow, BeckOK, a.a.O., § 130 Rn. 51). 2. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht eine unzulängliche Prüfung des Erklärungsinhaltes der von ihm als inkriminiert erachteten Textstellen vorgenommen. Die Berufungskammer setzt sich bei der Deutung des Erklärungsinhalts der betroffenen Textstellen nicht rechtsfehlerfrei mit anderen sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinander. a) Eine erörterungsbedürftige Deutungsmöglichkeit betreffend die Textstellen, die sich zu der Einreise von Migranten seit 2015/2016 und einer beginnenden sowie sich steigernden Schwerstkriminalität verhalten, ist, dass sich diese insoweit nicht auf sämtliche Migranten als solche, also wegen ihrer anderen Nationalität oder ethnischen Herkunft, bezog, sondern dass seine Äußerungen nur für straffällig gewordene Migranten gelten sollte. Sowohl aufgrund des Wortlauts der betreffenden Textstellen („explodierende Kriminalität mit zwei Gruppenvergewaltigungen pro Tag, ja sogar Schlachtungen und Köpfungen von Menschen auf offener Straße“ sowie „die bis heute nicht abreißende Serie bestialischer Verbrechen vor allem an Frauen startete und sich in den Folgejahren noch steigerte“) als auch unter Berücksichtigung des weiteren Textinhaltes des ins Internet gestellten Beitrags hätte sich die Kammer zu einer Erörterung dieses möglichen Textverständnisses gedrängt sehen müssen. Denn auch eine weiter unten im Beitrag aufgeführte Textstelle - „wenn man die Hunderten ermordeter blutjunger Menschen durch Ausländer beklagt, ist man rechts“ -, die die Kammer bei der Auslegung nicht in den Blick genommen hat, lässt als mögliche Deutung zu, dass sich die Äußerungen des Angeklagten nur auf straffällig gewordene Migranten bezogen. Angesichts der mehrfachen Kennzeichnung der Äußerungen als „undifferenzierte und pauschale Behauptungen, dass es sich um ungebildete Schwerstkriminelle“ handele, die „pauschal und in Gänze als Vergewaltiger, Schlächter und Schmarotzer dargestellt“ würden, genügt auch der Satz UA 19 oben, wonach der Angeklagte ggf. „für Teile seiner Äußerungen auf tatsächliche Geschehnisse“ zurückgreifen könne, nicht, um die angesprochene Deutungsmöglichkeit ohne Rechtsfehler auszuschließen. Die Kammer trägt mithin dem bei der Annahme eines Angriffs gegen die Menschenwürde aufgezeigten engen Prüfungsmaßstab mit ihren Ausführungen nicht hinreichend Rechnung. Auch wenn der Angeklagte – legt man die vorangestellte Deutungsmöglichkeit zugrunde – hierdurch in unangemessener und polemischer Form Kritik an der Einwanderungspolitik der Bundesregierung dergestalt äußern wollte, es werde die Migration einer Personengruppe mit vermeintlich hohem Anteil von Straftätern zugelassen, würde es in diesem Fall bereits an der für eine Verurteilung gemäß § 130 Abs. 1 StGB erforderlichen Voraussetzung, dass sich die Äußerung gegen Andere wegen ihrer nationalen oder ethischen Zugehörigkeit richten muss, fehlen. Mit Blick auf §§ 53, 54 AufenthG, die die Ausweisung von Ausländern bei strafrechtlichen Verfehlungen normiert, ermangelt es bei Zugrundelegung dieses Erklärungsinhalts zudem an der Eignung der Äußerung, den öffentlichen Frieden im Inland durch eine gegen die Menschenwürde verstoßende Ausgrenzung einer Personengruppe zu stören (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 192/18 -). b) Eine erörterungsbedürftige Deutungsmöglichkeit betreffend die Textstelle, „die Schmarotzer, die sich in staatlichen Versorgungsanstalten mikrobenartig immer weiter vermehren“, ist - da Migranten in ihr keine Erwähnung finden -, dass sich der Anteil der Bevölkerung, der von staatlichen Leistungen lebt, unterschiedslos im Hinblick auf Herkunft oder Ethnie stetig vergrößert. Die betreffende Textstelle ist Teil eines Absatzes, der zum einen den aus Sicht des Angeklagten gegenwärtig beklagenswerten Zustand in der Bundesrepublik Deutschland beschreibt und zum anderen sein Unverständnis darüber zum Ausdruck bringt, warum dies von der Bevölkerung klaglos hingenommen wird. Zur Zustandsbeschreibung der Bundesrepublik Deutschland zählt der Angeklagte eine Vielzahl von Beispielen auf, darunter auch solche, die in keinem Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt von Migranten in der Bundesrepublik stehen. Er weist insoweit unter anderem auf die Verschandelung des Landschaftsbildes, die steigende Inflation, die im Verhältnis zu anderen Ländern zu niedrigen Renten hin und führt zudem die fehlenden finanziellen Möglichkeiten, sich trotz Zugehörigkeit zur „Mittelschicht“ ein Eigenheim leisten zu können, an. Der Satz, „die Schmarotzer, die sich in staatlichen Versorgungsanstalten mikrobenartig immer weiter vermehren“, wird damit als eine von vielen von dem Angeklagten als „von ganz oben anbefohlenen Verheerungen“ bezeichnet, eben auch solchen, die nicht im Zusammenhang mit Migranten stehen. Ein Zusammenhang dergestalt, dass der Angeklagte mit dieser Textzeile nur die Migranten gemeint haben kann und andere Deutungsmöglichkeiten ausscheiden, lässt sich damit weder dem Wortlaut noch dem Gesamtzusammenhang des Textes entnehmen. Ein solcher wird auch nicht durch die weiteren im Text aufgeführte Äußerungen, dass „täglich ganze Hartz-IV-Heere hereingeholt werden“ und „in denen Deutschland von Millionen von nach leistungsloser Vollversorgung suchenden fremden Männern gestürmt wurde“ begründet. Diese Äußerungen stehen nicht in einem unmittelbaren textlichen Zusammenhang mit der von der Kammer als inkriminiert erachteten Textzeile. Auch wenn der Angeklagte mit oben aufgeführten Äußerungen naheliegend zum Ausdruck bringen wollte, dass eine Vielzahl der nach Deutschland eingereisten Migranten von Sozialleistungen lebt, hätte sich die Kammer angesichts des aufgezeigten engen Prüfungsmaßstabs bei der Annahme eines Angriffs gegen die Menschenwürde zu der Erörterung weiterer Deutungsmöglichkeiten gedrängt sehen müssen. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts und Zusammenhangs des Textes verbleibt jedenfalls die oben aufgeführte Deutungsmöglichkeit, die von der Kammer unerörtert geblieben ist. 3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO). Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können – wie aus dem Tenor ersichtlich – aufrechterhalten bleiben, da das Landgericht diese aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffen hat. Die übrigen Feststellungen unterliegen hingegen der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). Da es aus Sicht des Senats möglich erscheint, dass in einer neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen getroffen werden, die zu einer Verurteilung des Angeklagten führen können, und dass der neue Tatrichter sich aufdrängende straflose Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen auszuschließen vermag, scheidet seine Freisprechung aus.