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Beschluss

4 W 46/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0115.4W46.23.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. November 2023 – 14 O 506/18 – abgeändert.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird für die Zeit bis zum 18. Oktober 2021 auf 148.961 Euro und danach auf 143.961 EUR festgesetzt. Der Gegenstandswert des Vergleichs beträgt 143.961 EUR. Dieser hat einen Mehrwert von 21.000 EUR.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. November 2023 – 14 O 506/18 – abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird für die Zeit bis zum 18. Oktober 2021 auf 148.961 Euro und danach auf 143.961 EUR festgesetzt. Der Gegenstandswert des Vergleichs beträgt 143.961 EUR. Dieser hat einen Mehrwert von 21.000 EUR. Gründe: I. Der vom Landgericht (Einzelrichter) festgesetzte Streitwert setzt sich - wie sich aus dem Beschluss vom 30. November 2023 (LGA 992) ergibt - folgendermaßen zusammen: Klageantrag zu 1 (Schmerzensgeld): 55.000,00 EUR Klageantrag zu 2 (Feststellung der Ersatzpflicht für (weitere) materielle Schäden): 69.490,08 EUR Klageantrag zu 3 (Kosten für Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte, Haushaltsführungsschaden): 4.961 EUR Klageantrag zu 7 (Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO): 5.000 EUR Die Parteien haben den Auskunftsanspruch (Klageantrag zu 7) in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2021 (LGA 419R) übereinstimmend für erledigt zu erklärt. In seinem Schriftsatz vom 6. Dezember 2023 (LGA 1002) vertritt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Schriftsätze vom 18. Oktober sowie 19. und 24. November 2023 (LGA 932, 970, 987) die Auffassung, der Gegenstandswert für den Klageantrag zu 2 sei auf 105.000 EUR festzusetzen, weshalb der Gesamtstreitwert mit 164.961 EUR (= 55.000 EUR + 105.000 EUR + 4.961 EUR) zu bemessen sei. Das Landgericht hat die Eingabe als sofortige Beschwerde eingestuft, ihr nicht abgeholfen und diese mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 (LGA 1014) dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG statthafte und fristgerecht eingelegte sowie gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG in zulässiger Weise im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist teilweise begründet und führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Das Landgericht hat den Gegenstandswert für den Rechtsstreit und Vergleich gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu Unrecht auf lediglich 134.451,08 EUR festgesetzt, wobei der Beschwerdeführer die darin enthaltenen Werte für die Klageanträge zu 1, 3 und 7 nicht beanstandet. a) Soweit das Landgericht der Auffassung ist, dass für den Klageantrag zu 2 (positive Feststellungsklage) ein Wert von lediglich 69.490,08 EUR in Ansatz zu bringen sei, teilt der Senat diesen Standpunkt nicht. Der Wert einer Feststellungsklage bestimmt sich im Ausgangspunkt danach, welche Ansprüche aus Sicht des Klägers möglicherweise von dem Feststellungantrag umfasst werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2012 - 9 W 15/12, juris Rn. 9). Daran gemessen kann dem Landgericht, das den Klageantrag zu 2 mit 69.490,08 EUR bemessen hat, nicht gefolgt werden. aa) Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers weder mit der Klageschrift vom 31. Dezember 2018 (LGA 1 ff.) noch mit dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 (LGA 99 ff.) ausdrücklich vorgetragen hatte, dass er von einem avisierten Betrag von (geschätzt) 105.000 EUR für den (weiteren) materiellen Schaden des Klägers ausgehe. Den Schriftsätzen des Klägers vom 15. Januar 2023 (LGA 797) und 19. November 2023 (LGA 970) war aber zu entnehmen, dass von dem Klageantrag zu 2 beginnend ab dem Unfallereignis vom 9. Mai 2015 für (zurückliegende) fünf Jahre ein Verdienstausfall von rund 21.000 EUR jährlich abgedeckt sein sollte. Dies hat das Landgericht, wie die vom Senat eingeholte Stellungnahme vom 20. Februar 2024 (OLGA 39) belegt, offenbar auch so gesehen und der Streitwertfestsetzung vom 30. November 2023 (LGA 992) nur deshalb einen Betrag von bis 69.490,08 EUR zugrunde gelegt, weil es einen Verdienstausfall lediglich in Höhe von 86.862,60 EUR für schlüssig gehalten hat. Für den Streitwert einer positiven Feststellungsklage kommt es indes nicht darauf an, in welcher Höhe Ansprüche gegen die Beklagte begründet sein können. Maßgeblich für die Schätzung sind allein die Angaben, die der Kläger seiner Klage zu Grunde legt OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 9 W 15/12 –, juris Rn. 12). bb) Soweit der Anspruch – wie hier – im Wege einer positiven Feststellungsklage verfolgt wird, ist von dem danach maßgeblichen Betrag von 105.000 EUR ein Feststellungsabschlag vorzunehmen, der in der Rechtsprechung üblicherweise mit 20% beziffert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 – III ZR 202/07, juris Rn. 2). Das gilt auch dann, wenn die Schuldnerin, ein großes Versicherungsunternehmen möglicherweise bereits einem Feststellungsausspruch beugen wird (BGH, a.a.O.). Der Streitwert für den Feststellungsantrag zu 2 beträgt danach 84.000 EUR. b) Nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung bestimmt sich der Gesamtstreitwert nur nach dem Wert des nicht erledigten Teils (hier: 143.961 EUR); auch die auf den erledigten Teil der Hauptsache (hier: Klageantrag zu 7 mit einem Wert von 5.000 EUR) angefallenen Kosten erhöhen den Streitwert nicht (vgl. BGH vom 15. März 1995 – XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089, 1090). 2. Da der Rechtsstreit durch den Vergleich vollständig erledigt worden ist, ist der Gegenstandswert für diesen identisch mit jenem für das Verfahren ab dem 19. Oktober 2021. 3. Der Wert eines Prozessvergleiches bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der durch den Vergleich insgesamt erledigten streitigen Forderungen. Entscheidend ist insoweit nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der Vergleich geschlossen worden ist. Entsprechend kommt es bei einem Abfindungsvergleich, wie dem vorliegenden, grundsätzlich nicht auf den Abfindungsbetrag als solchen, sondern vielmehr auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an. Für die Frage, ob ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist, ist mithin nicht entscheidend, ob der vereinbarte Vergleichsbetrag den nach den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO ermittelten Wert übersteigt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Abfindungsvergleich lediglich den Streitgegenstand erledigt (dann grundsätzlich kein Mehrwert) oder darüber hinaus geht, weil eine Regelung im Vergleich getroffen wird, die wirtschaftlich und rechtlich betrachtet weitergehend als der nach dem Klageantrag bestimmte ursprüngliche Streitgegenstand ist. Das ist dann der Fall, wenn Gegenstand der Klage ein Feststellungsbegehren ist, im Vergleich aber eine Leistungspflicht begründet wird. Hier ist die Differenz zwischen Leistung und Feststellung, mithin 105.000 EUR als Mehrwert festzusetzen (OLG Bremen, Beschluss vom 1. März 2021 – 3 U 19/20 –, juris Rn. 10 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 3 Rn. 16.179; V. in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 16. Auflage 2024, § 3 Rn. 234; Bendtsen in: Saenger, ZPO, 10. Auflage 2023, § 3 Rn. 15; a.A. OLG München, Beschluss vom 19. Januar 2024 – 25 W 1378/23 e –, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2023 – I-20 W 9/23 –, juris Rn. 11 ff.; Gehle in: Anders/Gehle, ZPO, 25. Auflage 2025, Anhang zu § 3 Rn. 128). 4. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.