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Beschluss

15 W 107/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:1217.15W107.24.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. September 2024 - 12 O 164/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. September 2024 - 12 O 164/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist nach § 1 der Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen das Oberlandesgericht Köln zuständig, denn vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über einen Anspruch aus einer Veröffentlichung im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG. § 1 der Konzentrations-Verordnung gilt ebenso wie § 119a Abs. 1 GVG nicht nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, sondern auch für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen es sich ebenfalls um Zivilsachen im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes handelt (§ 13 GVG). Das Verfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG ist eine echte Parteistreitigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - III ZB 25/21, NJW 2024, 514 Rn. 12 zu § 21 Abs. 3 TTDSG), deren Gegenstand ein Anspruch, nämlich einen Auskunftsanspruch aus § 21 Abs. 2 TDDDG ist. Vorliegend ist der verfahrensgegenständliche Auskunftsanspruch ein solcher „aus“ einer Veröffentlichung, denn die Antragstellerin begehrt die Bestandsdatenauskunft wegen der Veröffentlichung eines Posts auf der Plattform der weiteren Beteiligten. 2. Die nach § 21 Abs. 3 Satz 8 TDDDG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den auf Erteilung einer Bestandsdatenauskunft gerichteten Antrag vom 17. September 2024, der allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, mit Recht zurückgewiesen. Es hat seine internationale Zuständigkeit zutreffend verneint. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, in deren sachlichen Anwendungsbereich das Verfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - III ZB 25/21, NJW 2024, 514 Rn. 12). Nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 sind vorliegend die irischen Gerichte zuständig, da die weitere Beteiligte ihren Sitz in Irland hat. Eine davon abweichende besondere oder ausschließlich Zuständigkeit ist nicht gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln in der Verordnung nur ausnahmsweise für abschließend aufgeführte Fälle vorgesehen sind. Sie sind deshalb eng auszulegen und erlauben keine Interpretation, die über die in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fälle hinausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - III ZB 25/21, NJW 2024, 514 Rn. 15 mwN). Die Beschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts, der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2 VO [EU] Nr. 1215/2012) sei vorliegend nicht eröffnet. Zwar trifft es zu, dass die Antragstellerin die Bestandsdatenauskunft begehrt, um Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung gegen einen ihr unbekannten Nutzer der Plattform der weiteren Beteiligten geltend machen zu können. Jedoch genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Geltendmachung deliktischer Ansprüche gegen einen Dritten nicht, um im Verfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG den Deliktsgerichtsstand zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - III ZB 25/21, NJW 2024, 514 Rn. 18 f.). Soweit der Bundesgerichtshof offengelassen hat, ob der Deliktsgerichtsstand für das Gestattungsverfahren dann eröffnet ist, wenn ein Antragsteller sich zur Begründung seines Auskunftsverlangens auf eine unerlaubte Handlung (auch) des Anbieters beruft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - III ZB 25/21, NJW 2024, 514 Rn. 18), liegt ein solcher Fall nicht vor. Denn die Antragstellerin weist zwar in allgemeiner Form darauf hin, dass die weitere Beteiligte nach deutschem Recht unter den Voraussetzungen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. auch Art. 6 VO [EU] 2022/2065). Dass die Voraussetzungen einer Störerhaftung im vorliegenden Fall erfüllt sind, macht sie jedoch schon nicht geltend. Sie beruft sich zur Begründung ihres Auskunftsverlangens also nicht auf eine Störerhaftung der weiteren Beteiligten, die den angegriffenen Post nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in Deutschland zurückgezogen hat. Es kann deshalb offenbleiben, ob im Falle der Geltendmachung einer Störerhaftung der Auskunftsanspruch aus § 21 TDDDG als Nebenanspruch von Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 erfasst würde (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11, GRUR 2015, 689 Rn. 26 zu Art. 5 Nr. 3 VO [EG] Nr. 44/2001). Soweit die Antragstellerin ferner darauf verweist, dass sich der unbekannte Nutzer der Plattform der weiteren Beteiligten bedient hat und die weitere Beteiligte somit als Mittelsperson einen ursächlichen Beitrag für die Rechtsverletzung erbracht hat (vgl. Janal, Internationale Zuständigkeit für Auskunftsverfahren gegen Vermittlungsdienste der Informationsgesellschaft, Seiten 20 ff.), greift auch dies nicht durch. Denn die Bereitstellung der Plattform allein ist, auch wenn sie für die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen Dritten ursächlich geworden ist, noch keine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 und auch keine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist. Es fehlt insoweit an der Voraussetzung, dass eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - C-242/20, NJW 2022, 375 Rn. 42 mwN zu Art. 5 Nr. 3 VO [EG] Nr. 44/2001). Dies ist nämlich nur der Fall, wenn dem Beklagten ein schädigendes Ereignis insoweit zugerechnet werden kann, als ihm eine Handlung oder Unterlassung vorgeworfen wird, die gegen eine Verpflichtung oder ein gesetzliches Verbot verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - C-242/20, NJW 2022, 375 Rn. 53 f. mwN). Der Betrieb der Plattform als solcher verstößt - anders als die Nichtlöschung eines Posts bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Störerhaftung - nicht gegen eine Verpflichtung oder ein gesetzliches Verbot (vgl. Art. 6 Abs. 1 VO [EU] 2022/2065). Der weiteren Beteiligten kann die von der Antragstellerin geltend gemachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht alleine deshalb zugerechnet werden, weil sie dem Verfasser des angegriffenen Posts ihre Dienste im Rahmen sozialadäquaten Verhaltens zur Verfügung gestellt hat. Aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 - (NJW 2022, 680) folgt nichts Anderes. Diese Entscheidung enthält keine Aussagen zur internationalen Zuständigkeit. Auf sonstige besondere Gerichtsstände beruft die Antragstellerin sich nicht. Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 7 Nr. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil nicht ersichtlich ist, dass die weitere Beteiligte die von ihr gegenüber der Antragstellerin geschuldete Dienstleistung an einem anderen Ort als an ihrem irischen Sitz erbringt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - III ZB 25/21, NJW 2024, 514 Rn. 21 ff.). Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil nicht dargelegt ist, dass die Antragstellerin ihren Vertrag mit der weiteren Beteiligten zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht ihrer beruflichen Tätigkeit als Politikerin zugerechnet werden kann (Art. 17 Abs. 1 VO [EU] Nr. 1215/2012; zur fehlenden Verbrauchereigenschaft von Politikern vgl. Janal, Internationale Zuständigkeit für Auskunftsverfahren gegen Vermittlungsdienste der Informationsgesellschaft, Seite 12). Ob Ansprüche aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (Art. 17 Abs. 1 VO [EU] Nr. 1215/2012), kann deshalb offenbleiben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 3 Satz 6 TDDDG, § 84 FamFG. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs geklärt sind. Zudem entspricht die Verneinung der Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 den vorgelegten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart vom 24. Dezember 2022 - 4 W 91/22 - und Karlsruhe vom 6. Februar 2023 - 7 W 50/22; abweichende obergerichtliche Entscheidungen sind nicht bekannt.