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Beschluss

1 ORbs 313/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:1212.1ORBS313.24.00
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Leitsätze

Zum Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

II. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. I. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. II. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. G r ü n d e: I. Mit Bußgeldbescheid vom 4. März 2024 hat die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln gegen den Betroffenen wegen der Anordnung der Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens trotz wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch einen nicht vorschriftsmäßigen Zustand eine Geldbuße von 406,-- € verhängt. Der Begründung des Bescheids ist zu entnehmen, dass die Bußgeldbehörde vom Vorliegen einer Gefährdung ausgegangen ist (§ 3 Abs 3 BKatV). Zudem wurde die Regelbuße „aufgrund der Eintragungen im Fahreignungsregister“ erhöht. Das Amtsgericht Köln hat den Betroffenen mit den angefochtenen Urteil wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit durch Anordnung der Inbetriebnahme eines wesentlich verkehrsunsicheren LKW zu der Geldbuße von 250,-- € verurteilt. Es hat zum Tatgeschehen die nachfolgenden Feststellungen getroffen: „ Der Betroffene ist Geschäftsführer des Logistikunternehmens Transporte T. R., welche die Halterin des verfahrensgegenständlichen LKW mit dem amtlichen Kennzeichen N01 ist. Die Firma verfügt über einen Fuhrpark von ca. 60 bis 70 Fahrzeugen, welche unternehmensintern über eine Werkstatt gewartet werden. Das Transportunternehmen verfügt über einen Fuhrpark-sowie einen Werkstattleiter, denen die regelmäßige Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge obliegt. Die Fahrzeuge kommen nicht täglich zurück auf das Gelände des Transportunternehmens, sodass der Betroffene die Fahrzeuge lediglich in unregelmäßigen Abständen persönlich sieht. (…) Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wurde das Fahrzeug dem TÜV Rheinland vorgeführt. Der dort verantwortliche Prüfer (…) überprüfte das Fahrzeug am 05.01.2024. Bei der Überprüfung des LKW zeigte sich ein erhebliches [Senat: in den Entscheidungsgründen im Einzelnen wiedergegebenes] Schadensbild, welches den Prüfer dazu veranlasste, das Fahrzeug als verkehrsunsicher einzustufen. “ Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist ausgeführt: „ Der Betroffene hat sich eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 II StVZO i.V.m. § 69a StVZO, § 24 III Nr. 5 StVG aufgrund eines zugrundeliegenden Verstoßes gegen § 41 StVZO zu verantworten. Dem Betroffenen ist dabei zugegeben, dass die Pflichtverletzung eines Kfz-Halters nicht schon allein aufgrund der Mängel am Fahrzeug angenommen werden kann. Vielmehr sind konkrete Umstände darzulegen, die in der Person des Betroffenen die Missachtung der Sorgfaltspflichten ergeben. Zur Überwachungspflicht gehört es grundsätzlich auch, sich durch gelegentliche, überraschende Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen beachtet werden. Eine stichprobenartige Kontrolle ist auch dann zumutbar, wenn die LKW nicht immer vom Betriebssitz ihre Fahrten aus antreten, weil die Fahrer diese etwa mit nach Hause nehmen. Der Betroffene muss dann den Zustand der Fahrzeuge stichprobenartig bei Anfahrt zum Betriebsgelände oder bei der Abfahrt zu einem Auftrag überprüfen. Dies ist hier nicht geschehen und führt zur Pflichtverletzung des Betroffenen. Der Betroffene hat als Geschäftsführer zwar die Fahrzeugwartung an seinen Verkehrsleiter wie auch Werkstattleiter ausgelagert. Hierdurch wurde jedoch nicht sichergestellt, dass sich die LKW im Fuhrpark des Logistikunternehmens regelmäßig in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Der Betroffene ist dem Gericht bereits aus zahlreichen gleichgelagerten Verfahren bekannt. Er selbst weiß aufgrund dieser Historie um die Problematik seiner unternehmerischen Organisation im Hinblick auf die Sicherstellung der Mangelfreiheit aller LKW im Fuhrpark. Der Halter eines Kfz genügt seiner aus § 31 II StVZO ergebenden Überwachungspflicht nicht bereits dadurch, dass er seinem Verkehrsleiter oder Werkstattleiter aufträgt, jeden auftretenden Mangel im Rahmen der regelmäßigen Wartung zu beheben. Vielmehr hätte der Betroffene als Geschäftsführer gerade selbst durch stichprobenartige Überprüfung die Gewährleistung der Mangelfreiheit seiner LKW sicherstellen müssen, gerade weil ihm diese Problematik aus den vorherigen Bußgeldverfahren hätte bekannt sein müssen. Die allgemeine Behauptung, es würden im Unternehmen Kontrollen durch hierfür beauftragte Personen durchgeführt, verfängt also in diesem speziellen Fall gerade nicht, was zum fahrlässigen Verstoß des Betroffenen als Organisationsverschulden führt. “ Zur Bußgeldbemessung schließlich heißt es: „ Der Verstoß ist mit einer Buße von 250,00 Euro zu ahnden. Das Gericht hielt die Verhängung einer Buße in dieser Höhe für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Betroffenen sein ordnungswidriges Verhalten vor Augen zu führen. Der Betroffene wird durch das Gericht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherheit zum Schutze der Allgemeinheit zu gewährleisten ist und wirtschaftliche Interessen von Einzelpersonen derer nicht überwiegen. “ Gegen dieses Urteil richtet sich die Zulassungsrechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Verletzung materiellen Rechts rügt und als Zulassungsgrund die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angibt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung des Zulassungsantrags mit der Begründung angetragen, ein bewusstes Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung sei nicht ersichtlich. II. 1. Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler -Bauer , OWiG, 19. Auflage 2024, § 80 Rz. 3 ff.; KK-OWiG- Hadamitzky , 5. Auflage 2018, § 80 Rz. 1 m. w. Nachw.). Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). a) Hier ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst. Es ist nämlich zu besorgen, dass ansonsten schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Das ist der Fall, sofern elementare Verfahrensgrundsätze verletzt sind oder das Urteil mit materiell-rechtlichen Fehlern behaftet ist und entweder die Gefahr der Wiederholung besteht oder – vor allem bei Fehlern des materiellen Rechts – der Fortbestand der Entscheidung zu krassen und augenfälligen, nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsanwendung führen würden (SenE v. 06.01.2023 – III-1 RBs 2/23; SenE v. 17.01.2015 – III-1 RBs 48/15; SenE v. 24.09.2014 – III-1 RBs 257/14; SenE v. 29.11.2007 – 83 Ss-OWi 84/07; SenE v. 20.05.2005 – 8 Ss-OWi 72/05; OLG Düsseldorf zfs 2004, 185; KK-OWiG- Hadamitzky , 5. Auflage 2018, § 80 Rz. 13 ff.; Göhler- Bauer , a.a.O., § 80 Rz. 6; BeckOK-OWiG- Bär 44. Edition Stand 01.01.2024, § 80 Rz. 11). So verhält es sich hier: Die Ausführungen des Amtsgerichts zur bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit des Betroffenen lassen ein bewusstes Abweichen von höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung erkennen; es ist zudem ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde mit einer Wiederholung zu rechnen. b) aa) Das Amtsgericht hält dem Betroffenen zur Begründung seiner Verantwortlichkeit – von der letztlich offen bleibt, ob es ihn selbst als Halter ansieht (wofür die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung sprechen könnten), sie auf die Zurechnungsnorm des § 9 Abs. 1 OWiG oder auf den Auffangtatbestand des § 130 Abs. 1 OWiG gestützt wird - vor, er sei „dem Gericht bereits aus zahlreichen gleichgelagerten Verfahren bekannt“ und wisse „selbst (…) aufgrund dieser Historie um die Problematik seiner unternehmerischen Organisation im Hinblick auf die Sicherstellung der Mangelfreiheit aller LKW im Fuhrpark“, ohne auch nur eines dieser „zahlreichen“ Verfahren zu benennen, geschweige denn, inhaltlich hierzu auszuführen. Die sachlich-rechtliche Begründungspflicht des Tatgerichts beinhaltet es zwar nicht, für jede einzelne Feststellung einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen, denn dies stellt sich lediglich als Beweisdokumentation, nicht aber als Beweiswürdigung dar (BGH, Beschl. v. 25.07.2017 – 3 StR 111/17 -); Aufgabe des Tatrichters ist es aber, im Rahmen der Beweiswürdigung eine verstandesmäßig einsehbare Begründung dafür zu geben, auf welchem Wege er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind (BGH NStZ 1985, 184; SenE v. 14.03.2008 - 82 Ss 197/08 -; SenE v. 29.09.2017 – III-1 RVs 225/17; BayObLG DAR 2002, 520 = NZV 2002, 518 = NStZ-RR 2002, 345 [346]). Der Tatrichter verfehlt daher seine Beweiswürdigungsaufgabe, wenn er eine rechtserhebliche Feststellung nicht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu legitimieren versucht (SenE v. 16.04.2010 - III-1 RVs 74/10 -; SenE v. 17.05.2011 - III-1 RVs 107/11 -; SenE v. 19.10.2012 - III-1 RVs 204/12 -; SenE v. 11.10.2013 - III-1 RVs 181/13 -; SenE v. 13.03.2015 - III-1 RVs 31/15 -). So verhält es sich hier: Tatsächliche Beweisergebnisse, die - über die Geschäftsführereigenschaft hinausgehend - den möglichen Schluss tragen könnten, der Betroffene habe eine ihm nach Delegation noch verbleibende Überwachungspflicht verletzt, fehlen gänzlich. Unter den hier gegebenen Umständen führt dies zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung: bb) Dass eine Wiederholung des Fehlers zu besorgen ist, folgt bereits aus dem Umstand, dass das Amtsgericht – wenn auch ohne jeden Beleg – von „zahlreichen“ bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren gegen den Betroffenen spricht. Bei der von diesem geleiteten Firma handelt es sich zudem um ein in Köln ansässiges Logistikunternehmen, so dass auch von daher zu besorgen steht, dass das Amtsgericht mit gegen den Betroffenen gerichteten Bußgeldverfahren befasst werden und in vergleichbarer Weise wie hier zu dessen bußgeldrechtlicher Verantwortlichkeit entscheiden wird. Dass das Amtsgericht sich – anders, als die Generalstaatsanwaltschaft meint - nicht lediglich bei der Beweiswürdigung versehen hat, entnimmt der Senat der Bußgeldbemessung: Für den hier geahndeten Verstoß beträgt die Regelbuße ohne die - von der Bußgeldbehörde angenommene Gefährdung – bereits 270,-- €. Gerade wenn das Amtsgericht davon ausgeht, dass dem Betroffenen nicht nur der hier geahndete einschlägige Verstoß zur Last fällt, liegt es doch fern, diese Regelbuße zu unter schreiten. Die gegebene Begründung reflektiert die Bußgeldbemessung durch die Behörde nicht; sie ist nichtssagend. Das lässt besorgen, dass es dem Tatrichter darum zu tun war, den Rechtsschutz des Betroffenen zu verkürzen, indem die Grenze, innerhalb derer die Rechtsbeschwerde der Zulassung bedarf, so eben ausgeschöpft, nicht aber überschritten wird. Verhält es sich so, kann von einem bloßen Versehen nicht ausgegangen werden. 2. Die Übertragung der Sache auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern beruht auf § 80a Abs. 3 S. 2 OWiG.