Beschluss
6 W 46/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:1210.6W46.24.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20.08.2024 (84 O 116/09 SH II) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 01.10.2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 15.12.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Gläubigerin.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20.08.2024 (84 O 116/09 SH II) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 01.10.2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 15.12.2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Gläubigerin. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 04.09.2024 gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Köln vom 04.09.2024 ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg. Der Ordnungsmittelantrag vom 15.12.2023 ist unbegründet. 1. Die Gläubigerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Schuldnerin nach Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses des Landgerichts Köln vom 09.10.2023 (84 O 116/09 SH I), bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 18.03.2024 (6 W 48/23), weiterhin schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot aus dem Urteil des Senats vom 04.06.2021 (6 U 152/10) verstoßen hat. Die Schuldnerin ist zur Unterlassung verpflichtet worden, gestützt – ausschließlich – auf eine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware gemäß § 4 Nr. 9b UWG a.F. (= § 4 Nr. 3b UWG n.F.). Wie der Bundesgerichtshof in dem beiden Beteiligten bekannten Beschluss vom 13.10.2022 (I ZR 98/21) ausgeführt hat, umfasst das in dem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus zwar auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jener Kernbereich auf das beschränkt ist, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist, so dass im vorliegenden Fall nur der Vertrieb qualitativ minderwertiger und/oder nicht mit dem Regalsystem der Gläubigerin kompatibler Einzelteile vom Unterlassungstitel erfasst wird, nicht jedoch der Vertrieb qualitativ gleichwertiger und mit den Teilen der Gläubigerin kompatibler Einzelteile, und zwar selbst dann nicht, wenn mit damit die Gefahr einer Herkunftstäuschung verbunden wäre. Insoweit gehen die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, dass die von der Schuldnerin vorgetragenen Änderungen in technischen Details sich auf den maßgeblichen Gesamteindruck nicht auswirkten und nicht geeignet seien, etwas an der optisch nahezu identischen Nachahmung zu ändern, deren Vertrieb der Schuldnerin rechtskräftig untersagt sei, schon im Ansatz fehl. Es kommt nicht darauf an, ob die Regalteile optisch identisch sind und die gleichen Maße haben wie diejenigen, die als konkrete Verletzungsform im Urteilstenor abgebildet sind, sondern darauf, ob die von der Schuldnerin zwischenzeitlich durchgeführten Änderungen an den Rückwänden, Fußteilen und Fachböden dazu geführt haben, dass alle von ihr vertriebenen Einzelteile nunmehr zu den Teilen der Gläubigerin qualitativ gleichwertig und mit ihnen kompatibel sind. Die Schuldnerin hat detailliert vorgetragen und mit dem als Anlage AG26 vorgelegten Untersuchungsbericht der Y. F. unter Beweis gestellt, dass sie alle relevanten Regalteile, auf die sich die Feststellungen im Erkenntnisverfahren zur minderen Qualität und unzureichenden Kompatibilität beziehen, inzwischen überarbeitet und technisch geändert habe. Insbesondere betrage nunmehr das Hakenmaß der Rückwände im Mittel 18,8 mm statt zuvor 19,4 mm, der Spalt zwischen Rückwand und Hakeninnenseite verjünge sich konisch von 3,1 mm auf 2,5 mm am obersten Auflagepunkt statt wie zuvor durchgehend 3,5 mm breit zu sein, die Rückwand sei 299 mm hoch und nicht mehr 300,3 mm, die Fußteile wiesen kein Spiel zwischen der Säule und den Haken/Gegenlagern von 0,5 mm am unteren und 0,3 mm am oberen Haken mehr auf, die aufrecht zeigenden Haken der Fußteile seien neu angeordnet und ihr Abstand verringert worden, die Haken selbst seien im Radius unten verstärkt worden, und der Abstand der Schweißpunkte bei den Fachböden sei von der Außenkante auf max. 8 mm verringert worden, so dass sich ein abgeändertes Verformungsverhalten und anderes Neigungsverhalten zeige. Gemäß dem Ergebnis des Berichts der Materialprüfungsanstalt F., die ihre Untersuchungen und Versuche auftragsgemäß an denen des im Verfahren 6 U 152/10 gerichtlich bestellten Sachverständigen ausgerichtet habe, führten die Änderungen dazu, dass ihre Regalmodulkomponenten qualitativ denen der Gläubigerin entsprächen und mit diesen kompatibel seien. Die Schuldnerin hat ferner vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie die Rückwände seit Juli 2023, die Fußteile seit Januar 2020 und die Fachböden seit Oktober 2022 ausschließlich in der veränderten Form produziere und vertreibe. Die Gläubigerin hat weder vorgetragen und mit geeigneten Mittel unter Beweis gestellt, dass die Schuldnerin im Dezember 2023 noch weiterhin ihre „alten“ Teile in Deutschland angeboten oder in den Verkehr gebracht hat, noch hat sie zu den von der Schuldnerin im Einzelnen vorgetragenen Änderungen konkret Stellung genommen. Sie beschränkt sich auf ein pauschales Bestreiten der qualitativen Gleichwertigkeit und Kompatibilität und meint, dass die marginalen Änderungen, die die Schuldnerin angeblich in technischen Details vorgenommen haben wolle, nicht geeignet seien, etwas an der Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel zu ändern, weil die Schuldnerin nach wie vor die im Titel abgebildeten, optisch nahezu identischen Nachahmungen vertreibe. Dies ist vor dem Hintergrund der umfangreichen und durch die Anlage AG26 bestätigten Ausführungen der Schuldnerin sowie der die Gläubigerin für einen schuldhaften Verstoß gegen das Unterlassungsgebot treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend. Soweit die Gläubigerin sich darauf beruft, dass Einwendungen gegen den titulierten Unterlassungsanspruch wie angebliche Änderungen tatsächlicher Umstände bzgl. der vom gerichtlichen Sachverständigen im Erkenntnisverfahren festgestellten Qualitätsmängel im Ordnungsmittelverfahren nicht erneut zu überprüfen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht um einen Wegfall des Unterlassungstitels wegen veränderter Umstände geht, sondern schlicht um die Frage, ob die Schuldnerin weiterhin – auch noch nach Abschluss des ersten Ordnungsmittelverfahrens 84 O 116/19 LG Köln / 6 W 48/23 – gegen das Untersagungsgebot verstößt. 2. Die Gläubigerin hat auch keinen Anspruch auf Versendung eines (weiteren) Rückrufschreibens. Hat der Schuldner durch die nach dem Titel zu unterlassende Handlung einen Störungszustand verursacht, umfasst die Unterlassungspflicht auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes. In diesen Fällen erfordert die Einhaltung des Unterlassungsgebots die Vornahme von Beseitigungshandlungen. Dazu zählt auch die Einwirkung auf Dritte, deren Handeln dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss, wobei auch eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit genutzt werden muss. Ist dem Schuldner – wie hier – der Vertrieb eines Produktes oder eine bestimmte Produktaufmachung oder -ausführung untersagt worden, hat er danach grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür zu sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden (Köhler/Feddersen in KFB, UWG, 42. Aufl., § 12 Rn. 5.4a, m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin bereits im März 2022, nach dem ersten Zwangsvollstreckungsantrag der Gläubigerin, Schreiben an ihre Abnehmer versandt, darin auf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 04.06.2021 im Verfahren 6 U 152/10 hingewiesen und die Zwischenhändler um Rückgabe der bereits ausgelieferten L1000-Standard-Regalmodulkomponenten gebeten. Ob dies den inhaltlichen Anforderungen an ein Rückrufschreiben genügt, kann dahinstehen (wobei die Gläubigerin ihren Zwangsvollstreckungsantrag gemäß dem Schriftsatz vom 14.06.2024 ausdrücklich nur auf Verstöße hinsichtlich der Regalsysteme mit dem Achsmaß 100 cm bezieht). Selbst wenn die Schuldnerin in ihren Schreiben aus März 2022 zu Unrecht die Ansicht vertreten haben sollte, dass sich der Titel nicht auch auf das Optima-Regalsystem der Gläubigerin beziehe und die zurückerbetene Ware alternativ mit entsprechender Einschränkung weiter vertrieben werden könne, wäre die Versendung eines weiteren Rückrufschreibens ohne solche Ausführungen jedenfalls unverhältnismäßig, da der mit dem Rückruf verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Zum einen ist vorliegend gemäß dem letztlich unbestrittenen Vortrag der Schuldnerin nicht davon auszugehen, dass deren Abnehmer überhaupt noch über nicht abverkaufte „alte“ Ware aus der Zeit vor Juli 2023 verfügen. Die Gläubigerin ist dem Vortrag der Schuldnerin nur mit dem Argument entgegengetreten, dass ein inhaltlich ausreichender Rückruf auch derzeit noch möglich sei, weil die unter den Unterlassungstenor fallenden Regalsysteme, die optisch ihr Regalsystem nahezu identisch nachahmten, weiterhin von der Schuldnerin vertrieben würden und die im rechtskräftigen Unterlassungsurteil festgestellten qualitativen Mängel im Ordnungsmittelverfahren nicht erneut zu prüfen seien. Dieser Einwand trägt jedoch nicht (s.o.). Zum anderen ist aufgrund des Zeitablaufs nicht feststellbar, dass ein zweites Rückrufschreiben der Schuldnerin überhaupt geeignet wäre, Einfluss auf das Verhalten der Angeschriebenen zu nehmen. Die Versendung eines erneuten Rückrufs über zweieinhalb Jahre nach dem ersten, aus Sicht der Empfänger ohne jeden nachvollziehbaren Anlass und ohne jeglichen Anspruch auf Rücksendung der bereits vor Monaten bzw. Jahren versandten Ware, würde nicht zur Beseitigung eines etwa noch bestehenden Störungszustandes beitragen, sondern lediglich zu Irritationen bei den Kunden führen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 91 ZPO.