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Beschluss

18 Kap 1/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:1204.18KAP1.22.00
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Tenor

Die Verhandlung wird bis zur Erledigung der beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren über die vom Landgericht gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG i. d. bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung (KapMuG aF) erlassenen Aussetzungsbeschlüsse (18 W 5-28, 30, 40, 59/23) gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Verhandlung wird bis zur Erledigung der beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren über die vom Landgericht gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG i. d. bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung (KapMuG aF) erlassenen Aussetzungsbeschlüsse (18 W 5-28, 30, 40, 59/23) gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.09.2024 (Bl. 228 ff. d. A.) Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten der Y., Klägerin des Ausgangsverfahrens, in dem der Vorlagebeschluss des Landgerichts Köln vom 25.07.2022 (22 O 251/20) ergangen ist (künftig: Klägerin), vom 18.11.2024 (Bl. 269 ff. d. A.), mit der diese einer Aussetzung der Verhandlung entgegengetreten ist, überzeugt den Senat nicht. 1. Es mag formal zutreffen, dass die Beschwerdeverfahren gegen die Aussetzungsbeschlüsse nicht in dem Sinne vorgreiflich sind, dass die vom Senat in diesem Verfahren nunmehr gemäß § 9 Abs. 2 KapMuG aF zu treffende Bestimmung des Musterklägers vom rechtskräftigen Abschluss der beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren abhängt, weil die gegen die Aussetzungsbeschlüsse seitens der Beklagten der Ausgangsverfahren eingelegten sofortigen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung entfalten, wie sich aus § 570 Abs. 3 ZPO ergibt. Diese rein formale Betrachtungsweise würde der Sache jedoch nicht gerecht und stände auch im Widerspruch zu dem von der Klägerin des Ausgangsverfahrens in anderem Zusammenhang angeführten Grundsatz der Verfahrenseffizienz. Die für das KapMuG-Verfahren besonders wichtige Bestimmung des Musterklägers hat gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapMuG aF aus dem Kreis der Kläger der nach § 8 Abs. 1 KapMuG aF ausgesetzten Verfahren zu erfolgen. Würde der Senat nunmehr bereits jetzt, vor der Entscheidung über die sofortigen Beschwerden gegen die Aussetzungsbeschlüsse, die Auswahl aus dem Kreis der Kläger der bislang ausgesetzten Verfahren treffen, stände diese Auswahl unter der Bedingung, dass die sofortige Beschwerde zumindest gegen die Aussetzung dieses Ausgangsverfahrens ohne Erfolg bleibt. Hat die sofortige Beschwerde nämlich Erfolg, scheidet der Kläger aus dem Kreis der Beteiligten des Musterverfahrens aus und kann dementsprechend auch nicht mehr Musterkläger sein. Es müsste dann ein neuer Musterkläger bestimmt werden, für den aber, da die Beklagte sämtliche Aussetzungsbeschlüsse angefochten hat, dasselbe gelten würde. Solange nicht zumindest eine sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Aussetzung zurückgewiesen worden ist, steht nicht einmal fest, dass es überhaupt zur Durchführung des Musterverfahrens kommen wird. Hätten nämlich alle sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die Aussetzungsbeschlüsse Erfolg, müsste das Musterverfahren zwangsläufig eingestellt werden. Bei dieser Sachlage ist es auch im Interesse der Kläger des Ausgangsverfahrens und potentiellen Musterkläger, dass die Verhandlung im KapMuG-Verfahren ausgesetzt wird, bis feststeht, dass das KapMuG-Verfahren tatsächlich durchgeführt wird und sie hieran beteiligt sind. Vorher ist keinem von ihnen der Aufwand, der mit der Führung des Musterverfahrens als Musterkläger verbunden ist, zumutbar. Der Einwand der Klägerin des Ausgangsverfahrens, dass selbst in dem Falle, dass alle Aussetzungsbeschlüsse aufgehoben würden, das Musterverfahren aufgrund neuer Vorlage- und Aussetzungsbeschlüsse durchzuführen wäre, ist unerheblich. Die Aussetzungsentscheidung des Senats betrifft nur das auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses des Landgerichts vom 25.07.2022 (22 O 251/20) eingeleitete Musterverfahren. Ein neuer Vorlagebeschluss des Landgerichts würde zur Einleitung eines neuen Musterverfahrens führen, das von der Aussetzung naturgemäß nicht betroffen wäre. Entgegen der in der Stellungnahme der Klägerin geäußerten Auffassung stellt die Aussetzungsentscheidung auch keine unzulässige Antizipation des Vortrags in bislang noch nicht ausgesetzten Verfahren dar. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Senat bei seiner Entscheidung nur die Argumente der bislang am Verfahren Beteiligten berücksichtigen kann. Das wäre aber auch bei einer jetzt erfolgenden Bestimmung eines Musterklägers nicht anders. Er ist im Übrigen nicht daran gehindert, seine Entscheidung im Hinblick auf neue Argumente der Kläger etwaiger weiterer ausgesetzter Verfahren zu überdenken und ggf. zu revidieren. Auch der Hinweis darauf, dass die Bestimmung des Musterklägers unverzüglich zu erfolgen habe, steht der Aussetzungsentscheidung nicht entgegen. Im Hinblick darauf, dass aus den vorstehend dargestellten Gründen derzeit eine Bestimmung des Musterklägers sinnvoll nicht möglich ist, stellt die Aussetzung der Verhandlung auch kein schuldhaftes Zögern dar. Auch ohne förmliche Aussetzung der Verhandlung würde der Senat derzeit aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen Musterkläger bestimmen. 2. Der Senat bleibt bei der im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung, dass in den Beschwerdeverfahren die Bindungswirkung des § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG aF nicht besteht. a) Adressat der Regelung ist nach deren klaren Wortlaut allein das Oberlandesgericht, das für die Durchführung des KapMuG-Verfahrens zuständig ist. Der Umstand, dass hier aufgrund der örtlichen Zuständigkeit und der Geschäftsverteilung beim Oberlandesgericht derselbe Senat sowohl für die Beschwerdeverfahren als auch für die Durchführung des KapMuG-Verfahrens zuständig ist, ist für den Beurteilungsmaßstab im Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung. Das ergibt sich schon daraus, dass eine vergleichbare Situation etwa in Bayern nicht auftreten könnte, weil dort für die Beschwerdeverfahren die Oberlandesgerichte, für das KapMuG-Verfahren aber das Bayerische Oberste Landgericht zuständig wäre. Der Beurteilungsmaßstab kann aber nicht davon abhängen, ob zufällig dasselbe Gericht und derselbe Senat Beschwerde- und KapMuG-Gericht ist oder nicht. Entscheidend gegen die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses in den Beschwerdeverfahren spricht aber, dass der Beurteilungsmaßstab des Beschwerdegerichts kein anderer sein kann als der Beurteilungsmaßstab des Landgerichts bei der Aussetzungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG aF. Die Bindungswirkung des § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG aF gilt gerade nicht für die Aussetzungsentscheidung, vielmehr ist gerade zu prüfen, ob „die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt“. Wenn das Landgericht diese Frage vor einer Aussetzungsentscheidung zu prüfen hat, muss auch das Oberlandesgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diese Prüfung vornehmen. Dies erschließt sich ohne weiteres, wenn das Landgericht die Aussetzung aufgrund einer angenommenen fehlenden Abhängigkeit von den geltend gemachten Feststellungszielen abgelehnt hat und hiergegen von einer der Parteien sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Ersichtlich kann das Oberlandesgericht diese Entscheidung nur abändern, wenn es selbst feststellt, dass die erforderliche Abhängigkeit besteht. Nichts Anderes kann dann aber im umgekehrten Fall gelten. b) Von der Frage der Bindungswirkung zu unterscheiden ist die Frage, ob es für die Abhängigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG auf einen konkreten oder abstrakten Beurteilungsmaßstab ankommt. Auf der Grundlage der bis zur Neufassung des KapMuG im Jahr 2024 – und damit auch für dieses Verfahren – bestehenden Rechtslage gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein konkreter Beurteilungsmaßstab (Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18 -, NJW 2019, 3444 Rn. 26). Nach anderer Auffassung soll dagegen ein abstrakter Maßstab gelten (OLG München, Beschluss vom 19.09.2022 – 8 U 8302/21 -, NZG 2022, 1632 Rn. 107 ff.; a. A. aber OLG München, Beschluss vom 29.02.2024 – 17 W 1163/23e -, NZG 2024, 991 Rn. 22). Es ist richtig, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Beratungen zur Neufassung des KapMuG 2024 sich für einen abstrakten Beurteilungsmaßstab ausgesprochen hat (BT-Drs. 20/11787, 47), wobei allerdings durchaus fraglich erscheinen kann, ob ihm eine entsprechende Klarstellung im Gesetz durch die Einfügung des Wortes „voraussichtlich“ in § 10 Abs. 1 S. 1 KapMuG nF, der Nachfolgevorschrift zu § 8 Abs. 1 KapMuG aF, tatsächlich gelungen ist (zweifelnd Kirchner/Lühmann/Taufmann NJW 2024, 2359, 2362; Hettenbach WM 2024, 1437 Rn. 19). Darauf kommt es an dieser Stelle jedoch letztlich nicht an, denn auch nach der Auffassung, die auf eine abstrakte Beurteilung abstellen will, besteht jedenfalls keine Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses im Beschwerdeverfahren. c) Der Verweis der Klägerin auf die Bindungswirkung in anderen Vorlageverfahren (Rechtsentscheid in Mietsachen gemäß § 541 ZPO aF, Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV, konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 GG) ist unbehelflich. Die hier bestehende Bindungswirkung entspricht derjenigen, die sich für das Oberlandesgericht als KapMuG-Gericht aus § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG aF ergibt. Darum geht es im Beschwerdeverfahren aber nicht. II. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die Frage der Auswirkungen einer sofortigen Beschwerde gegen Aussetzungsbeschlüsse gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG aF und insbesondere die Reichweite der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Sie kann in jedem KapMuG-Verfahren relevant werden. Daran hat sich auch durch die Gesetzesänderung im Jahr 2024 nichts Entscheidendes geändert, weil auch künftig die Anfechtung von Aussetzungsentscheidungen möglich ist. III. Der Senat beabsichtigt nunmehr kurzfristig, möglichst noch in diesem Jahr, in den drei Beschwerdeverfahren, in denen eine mündliche Verhandlung erfolgt ist (18 W 30, 40, 59/23), zu entscheiden. Die Entscheidung in den weiteren Beschwerdeverfahren soll möglichst im ersten Halbjahr 2025 erfolgen. Der Senat behält sich vor, das Verfahren bereits vor dem Abschluss aller Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, sobald aufgrund der Zurückweisung einzelner Beschwerde klar ist, dass das KapMuG-Verfahren durchzuführen sein wird, und ein Kläger als Musterkläger zur Verfügung steht, auf den sich alle (potentiell) auf Klägerseite Beteiligten verständigt haben, es sei denn, dieser wäre aus Sicht des Senats ungeeignet. Bislang wurde allein die B., Klägerin des Beschwerdeverfahren 18 W 40/23, von Klägerseite als Musterklägerin vorgeschlagen.