Beschluss
2 Wx 198/24 und 2 Wx 202/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:1120.2WX198.24UND2WX20.00
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Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 30.10.2024 gegen den am 21.12.2023 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Eschweiler vom 20.12.2023 – WE-N01-6 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 1) bis 3) zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 30.10.2024 gegen den am 21.12.2023 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Eschweiler vom 20.12.2023 – WE-N01-6 - werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 1) bis 3) zu tragen. G r ü n d e: 1. Im den beiden o.g. Grundbuchblättern sind als Eigentümer der dort verzeichneten Wohnungseigentumseinheiten jeweils D. A. und M. A. zu je ½ Anteil eingetragen. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.02.2023 (Bl. 3 f.) haben die Beteiligten zu 1) bis 3) ihre Eintragung als (Mit-)Eigentümer in Erbengemeinschaft im Wege der Grundbuchberichtigung mit dem Vorbringen beantragt, sie hätten den am 05.10.2021 verstorbenen Herrn D. A. beerbt. Beigefügt sei das Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichts Speyer nebst dem eröffneten Erbvertrag vom 23.01.2018 sowie die Ausschlagungserklärung der Ehefrau des Erblassers D. A., Frau M. A.; auf die Nachlassakte des AG Speyer werde Bezug genommen. Die Grundbuchrechtspflegerin hat den Antrag nach vorausgegangener Beanstandung vom 24.02.2023 (Bl. 23) mit Zwischenverfügung vom 07.09.2023 (Bl. 25) beanstandet und ausgeführt, weder der eröffnete Erbvertrag noch die Ausschlagungserklärung seien beigefügt. Ungeachtet dessen könne das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Ausschlagung nicht prüfen; dies obliege dem Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren. Es sei ein Erbschein vorzulegen, hierzu hat sie eine Frist von drei Monaten gesetzt. Nach fruchtlosem Fristablauf hat sie den Antrag durch den am 21.12.2023 erlassenen Beschluss vom 20.12.2023 (Bl. 30) zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde, die mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.10.2024 (Bl. 39 ff.) bei dem Grundbuchamt eingelegt worden ist. Sie machen im Wesentlichen geltend, in Abschnitt IV. des Erbvertrages hätten der Erblasser und seine Ehefrau verfügt, dass, falls der Erblasser der Längerlebende sein solle, die adoptierten Kinder der Eheleute A. die Erben sein sollten. Infolge der gegenüber dem Amtsgericht Speyer abgegebenen Ausschlagungserklärung der Frau A. vom 20.01.2022 seien nun die adoptierten Kinder als Ersatzerben berufen. Die Ausschlagung sei nicht nach § 1943 BGB ausgeschlossen. Frau A. habe an Eides statt versichert, dass sie die Erbschaft weder durch tatsächliches Handeln noch durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angenommen habe (Bl. 43 f.). Die eidesstattliche Versicherung müsse im Grundbuchverfahren als Nachweis der Negativtatsache genügen. Die Grundbuchrechtspflegerin hat dem Rechtsmittel durch am 11.11.2024 erlassenen Beschluss vom 08.11.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 47 f.). 2. Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Grundbuchbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag mit Recht zurückgewiesen, weil die Beteiligten den Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO) nicht geführt haben, denn sie haben ihre Erbenstellung auch auf entsprechende Zwischenverfügung hin nicht in der grundbuchverfahrensrechtlich notwendigen Form nachgewiesen. Es besteht mangels Vorlage eines Erbscheins ein Eintragungshindernis. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein zu führen. Wenn jedoch – wie die Beteiligten hier geltend machen – die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, genügt nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO grundsätzlich die Vorlage der Verfügung von Todes wegen mit der Niederschrift über deren Eröffnung. Obwohl die Beteiligten ihre Erbenstellung auf einen Erbvertrag in Verbindung mit einer Ausschlagungserklärung stützen, haben sie die entsprechenden Urkunden trotz Aufforderung in der Zwischenverfügung nicht eingereicht. Die Nichtvorlage hatte das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung mit Recht beanstandet, weil das Grundbuchamt nicht gehalten war, Akten eines anderen Amtsgerichts – hier des Nachlassgerichts Speyer - beizuziehen. Die Bezugnahme auf die Akten eines anderen Gerichts genügt im Antragsverfahren nach § 22 GBO nicht, da es dem Antragsteller aufgrund des hier geltenden Beibringungsgrundsatzes (Riedel/Volmer/Wilsch, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn.152) obliegt, den Unrichtigkeitsnachweis zu führen. Eigene Ermittlungen des Grundbuchamts scheiden im Antragsverfahren aus (Demharter, GBO, 33. Aufl. 2023, § 1 Rn. 66). Offenkundig ist nur, was aus dem Grundbuch des betreffenden Grundbuchamtes, seinen eigenen Akten oder aus anderen Akten einer anderen Abteilung desselben Amtsgerichts zu entnehmen ist (OLG München, Beschluss vom 12.08.2016 – 34 Wx 106/16 – juris Rn. 26; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.04.2021 – 15 W 987/21 – juris Rn. 15; Bauer/Schaub/Bayer/Meier-Wehrsdorfer, GBO, 5. Aufl. 2023, § 29 Rn. 166; BeckOK GBO/Otto, 54. Ed. 02.09.2024, § 29 Rn. 213; Demharter a.a.O., § 29 Rn. 61; Volmer in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 9. Aufl. 2024, § 29 GBO, Rn. 171). Mithin genügt die Bezugnahme auf die Nachlassakten eines anderen Amtsgerichts – hier des Amtsgerichts Speyer - im Antrag nicht, um eine Offenkundigkeit für das Grundbuchamt zu begründen (OLG München, Beschluss vom 16.07.2020 – 34 Wx 463/19 – juris Rn. 30), weshalb schon der Inhalt des Erbvertrages und damit die Ersatzerbenberufung sowie auch die Ausschlagungserklärung nicht in grundbuchverfahrensrechtlich beachtlicher Form nachgewiesen sind. Daher ist – worauf es indes nicht in entscheidungserheblicher Weise ankommt - lediglich ergänzend anzumerken, dass das Beschwerdevorbringen in einem Punkt auch nicht in sich schlüssig ist: Danach sollen die Eheleute in dem Erbvertrag verfügt haben, dass die adoptierten Kinder die Erben sein sollten, falls der Erblasser der Längstlebende sein sollte. Genau diese Reihenfolge des Versterbens ist indes offensichtlich nicht eingetreten, da die Ehefrau noch eine Ausschlagungserklärung in Bezug auf das Erbe nach dem Erblasser abgegeben haben soll. Zudem hat das Grundbuchamt mit Recht angenommen, dass auch dann, wenn der eröffnete Erbvertrag und die Ausschlagungserklärung vorgelegt wären, in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung vom 15.05.2024 (Bl. 43 f.) der Nachweis, dass Ersatzerbfolge zugunsten der Beteiligten eingetreten ist, im Grundbuchverfahren nicht erbracht wäre: Es sind weitere Ermittlungen zu der Frage vorzunehmen, ob die Ausschlagung wirksam erklärt worden ist. Zwar ließe sich anhand der Niederschrift einer Ausschlagungserklärung in der Regel ermitteln, ob die Ausschlagung vom Erben form- und fristgerecht erklärt worden ist. Nicht ermitteln ließe sich indes, ob der Erbe gemäß § 1943 BGB noch berechtigt war, die Erbschaft auszuschlagen, weil er sie möglicherweise zuvor schon ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln angenommen hatte. Dem folgend ist davon auszugehen, dass trotz Vorliegens eines notariellen Testamentes jedenfalls dann ein Erbschein zu verlangen ist, wenn weitere Ermittlungen dazu erforderlich sind, ob eine zu berücksichtigende Erbausschlagung wirksam erklärt wurde (Senat, Beschluss vom 19.12.2019 – 2 Wx 343/19 – juris Rn. 11; Demharter, a.a.O. § 35 Rn. 40 m.w.N.). Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung ist nicht geeignet, im Grundbuchverfahren den Nachweis der Nichtannahme vor Ausschlagung zu führen. Bei der Erklärung der Ehefrau, dass sie die Erbschaft weder durch tatsächliches Handeln noch durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angenommen habe, handelt es sich um eine rechtliche Wertung, nicht hingegen um eine Darstellung in tatsächlicher Hinsicht, welche dem Grundbuchamt eine eigenständige rechtliche Bewertung der Voraussetzungen des § 1943 BGB ermöglichen würde. Die Frage der fortbestehenden Berechtigung zum Zeitpunkt der Erbausschlagung, § 1943 Alt. 1 BGB, ist nicht allein rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Natur (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. 08.2022 – 3 W 61/22 – juris Rn. 22). Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf Rechtsprechung zu eidesstattlichen Versicherungen im Zusammenhang mit Pflichtteilsstrafklauseln. Denn die – nicht einheitlichen (vgl. einerseits OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2015 – 15 W 346/15 – juris Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2024 – 20 W 212/23 – juris Rn. 31, andererseits Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 16.08.2024 – 2 Wx 46/24 – juris Rn. 28 f.) - Entscheidungen verschiedener Obergerichte zu eidesstattlichen Versicherungen im Zusammenhang mit Pflichtteilsstrafklauseln, bei denen es um die (Nicht-)Geltendmachung eines Anspruchs geht, sind wegen der anders gelagerten (negativen) Voraussetzungen des § 1943 BGB nicht übertragbar. Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Frage, ob grundsätzlich ein Nachweis fehlender Annahme in Ausschlagungsfällen aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung in Betracht kommt, vom OLG München in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom 09.01.2017 – 34 Wx 396/16 – juris Rn. 27 – nicht bejaht, sondern mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen worden ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§ 78 Abs. 2 GBO). Geschäftswert der beiden Beschwerdeverfahren: zusammen 100.000,-- € (2 Wohnungen x ½ Anteil des Erblassers x 100.000,- € (geschätzter Wert einer Eigentumswohnung nach § 46 GNotKG mangels aktenkundiger Wertangaben)