Die Beschwerde der Beteiligten vom 18.10.2024 gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Siegburg vom 16.10.2024 – AB-N01 - 2 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwischenverfügung wie folgt ergänzt wird: Der Antragstellerin wird zur Behebung des Eintragungshindernisses anheimgestellt, bei dem Grundbuchamt vorzulegen: a) die Abschichtungsvereinbarung in notariell beglaubigter Form oder notariell beglaubigter Berichtigungsbewilligungen der Antragstellerin und des eingetragenen Miterben und b) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Die Frist zur Vorlage bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Siegburg wird bis zum 31.12.2024 verlängert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: 1. Im o.g. Grundbuchblatt sind seit dem 27.08.2024 auf Grund Erbfolge (AG Rostock, 90 VI 2258/22) als Eigentümer die Beteiligte und ihr Bruder N. U. in Erbengemeinschaft eingetragen. Mit Schreiben vom 10.09.2024 hat die Beteiligte die Löschung als Miteigentümerin mit dem Vorbringen beantragt, mit dem fehlenden fristgerechten Widerspruch ihres Bruders zur Abschichtung und ihrer Auszahlung sei sie aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Alleiniger Eigentümer sei ihr Bruder N. U.. Mit Zwischenverfügung vom 16.10.2024 hat die Grundbuchrechtspflegerin um die Vorlage eines Nachweises des Übergangs des Grundbesitzes auf den Bruder der Beteiligten in der Form des § 29 GBO in einem notariellen Vertrag samt evtl. notwendiger Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie evtl. weiterer notwendiger behördlicher Genehmigungen gebeten. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde vom 18.10.2024, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. 2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, lediglich ist eine Ergänzung der angefochtenen Zwischenverfügung veranlasst. Dem Grunde nach zu Recht hat das Grundbuchamt angenommen, dass der beantragten Löschung der als Miterbin eingetragenen Antragstellerin aufgrund Abschichtung ein Hindernis entgegensteht. a) Neben der Erbauseinandersetzung und der Erbanteilsübertragung kann ein Miterbe durch formfreien Vertrag seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft mit der Folge aufgeben, dass sein Erbanteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst. Dabei tritt die dingliche Rechtsänderung am verbleibenden Nachlass kraft Gesetzes durch Anwachsung des Erbteils an, den der Ausscheidende aufgibt (sog. Abschichtung, BGH, Urteil vom 21.01.1998 – IV ZR 346/96 – juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2013 – 15 W 43/13 – juris Rn. 38; OLG München, Beschluss vom 06.08.2018 – 34 Wx 196/18 – juris Rn. 28; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2023 – 20 W 24/23- juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2024 – 3 Wx 131/23 – juris Rn. 72). Eine Beendigung der Erbengemeinschaft - mit Alleineigentum für den weiteren Miterben - tritt ein, wenn sich mit der Abschichtung alle Erbteile in der Hand eines Miterben vereinigen (OLG München, Beschluss vom 20. 01.2014 – 34 Wx 516/13 –, juris Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. 02.2019 – 20 W 43/19 –,juris Rn. 16 m.w.N.). Auch wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, findet auf diese Rechtsänderung die für Grundstücksübertragungen nach materiellem Recht geltende Form (§ 311b BGB) keine Anwendung (BGH a.a.O.). Einer Auflassung bedarf es nicht (OLG Hamm a.a.O.). Dies ändert indes nichts an den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweiserfordernissen (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018 – 34 Wx 196/18 – juris Rn. 28). Der dargestellte Rechtsübergang kraft Gesetzes ist grundbuchverfahrensrechtlich im Wege der Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) zu vollziehen (Riedel/Volmer/Wilsch, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 976d; BeckOK GBO/Wilsch, 54. Ed., Stand 02.09.2024, § 35 GBO Rn. 184; Demharter, GBO, 33. Aufl. 2023, § 22 Rn. 15). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO kann eine Berichtigung entweder aufgrund Unrichtigkeitsnachweises oder aufgrund Bewilligung erfolgen, wobei jeweils die Form des § 29 GBO gilt. Der Unrichtigkeitsnachweis wird durch Vorlage der notariell beglaubigten Abschichtungsvereinbarung erbracht. Eine Berichtigung aufgrund Bewilligung (§ 19 GBO) setzt die Vorlage der notariell beglaubigten Bewilligung voraus. In diesem Zusammenhang wird nicht einheitlich beantwortet, ob die Bewilligung des ausscheidenden Miterben genügt (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.11.2011 – 3 W 124/11 – juris Rn. 8, zustimmend Böhringer ZEV 2012, 265 f.; BeckOK GBO/Wilsch a.a.O.) oder ob zusätzlich eine Bewilligung auch der verbleibenden Miterben erforderlich ist (Riedel/Volmer/Wilsch a.a.O.; Keller/Munzig/Meier, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, § 22 GBO, 9. Aufl. 2024, Rn. 136). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. „Betroffen“ im Sinne der grundbuchverfahrensrechtlich maßgeblichen Bestimmung des § 19 GBO ist zwar das Recht des verlierenden Teils (Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 44); bei formaler Betrachtung im Falle der Abschichtung mithin die im Grundbuch verlautbarte Beteiligung des ausscheidenden Miterben. Indes wirkt sich die Abschichtung auch auf den Umfang der Beteiligung der verbleibenden Miterben an dem verzeichneten Grundstück aus, wobei im vorliegenden Fall der aus nur zwei Personen bestehenden Miterbengemeinschaft die Beteiligung des verbleibenden Miterben zu Alleineigentum erstarkt. Zudem bedarf es – da der Übergang nach dem oben Gesagten kraft Gesetzes stattfindet – zwar keiner Auflassung, aber ist dem Rechtsgedanken des § 20 GBO Rechnung zu tragen: Die Durchbrechung des formellen Konsensprinzips zugunsten des materiellen durch diese Vorschrift erklärt sich daraus, dass mit dem Eigentum am Grundstück auch öffentlich rechtliche Verpflichtungen verbunden sind und daher an der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und wahrer Rechtslage ein besonderes Interesse besteht (Demharter, a.a.O., § 20 GBO, Rn. 1), weshalb es des Nachweises der Einigung bedarf. Da auch die Abschichtung – wenn auch auf anderem Wege – die Eigentümerstellung ändert, rechtfertigt dies, im Rahmen der Berichtigung aufgrund Bewilligung auch die Bewilligung durch den gewinnenden Teil, also die verbleibenden Miterben zu verlangen. Überdies weisen Riedel/Volmer/Wilsch, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Fußnote 822 zu Rn. 976d, zutreffend darauf hin, dass eine Grundbuchberichtigung aufgrund einseitiger Bewilligung des ausscheidenden Gesamthänders einer unzulässigen Dereliktion gleichkäme. b) Im Rahmen einer Abschichtung ist die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG erforderlich (Senat, Beschluss vom 25.01.2023 – 2 Wx 5/23 – juris Rn. 7). c) Die vom Grundbuchamt verwendete Formulierung „evtl. weiter notwendiger behördlicher Genehmigungen“ ist mangels ausreichender Bestimmtheit ungeeignet im Rahmen einer Zwischenverfügung, durch welche dem Antragsteller die zu beseitigenden Hindernisse konkret aufgezeigt werden müssen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind erfüllt (§ 78 Abs. 2 GBO). Die umstrittene Frage, ob es bei Rechtsübergang durch Abschichtung zur Grundbuchberichtigung auch einer Bewilligung seitens der verbleibenden Miterben bedarf, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. In den Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur grundbuchrechtlichen Behandlung einer Abschichtung eines Gesellschaftsanteils (BGH, Beschluss vom 05.07.2018 – V ZB 10/18 –, juris Rn. 13) wird nur der Unrichtigkeitsnachweis durch Vorlage einer beglaubigten Ausscheidensvereinbarung als eine Möglichkeit („jedenfalls“), nicht hingegen die Alternative der Berichtigung aufgrund Bewilligung erörtert. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens : 5.000,-- € (Regelwert mangels Anhaltspunkten zum Aufwand zur Beseitigung des Eintragungshindernisses) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverlet-zung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.